(Stutt­gart) Eine tes­ta­men­ta­ri­sche Anord­nung, die für den Fall des kin­der­lo­sen Versterbens eines Erben einen Ersatz­er­ben bestimmt, kann nicht ohne wei­te­res so aus­ge­legt wer­den, dass dann, wenn der Erbe den Erb­fall erlebt (so dass der Ersatz­erb­fall nicht ein­tritt), eine Vor- und Nach­erb­schaft gewollt ist. 

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 3.09.2013 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss vom 18.07.2013 (Az. 15 W 88/13).

Die im Jah­re 1991 im Alter von 74 Jah­ren in Nottuln/Darup ver­stor­be­ne Erb­las­se­rin hin­ter­ließ vier im Müns­ter­land leben­de Kin­der. Sie hat­te im Jah­re 1985 eigen­hän­dig tes­ta­men­ta­risch ver­fügt, dass der 1952 gebo­re­ne Sohn ihr allei­ni­ger Erbe wer­den sol­le, und für den Fall sei­nes kin­der­lo­sen Versterbens ihren 1958 gebo­re­nen Sohn zum „Ersatz­er­ben” bestimmt. Nach­dem der älte­re Sohn 2012 kin­der­los ver­starb, hat der über­le­ben­de jün­ge­re Sohn einen Erb­schein bean­tragt, der ihn als Allein­er­ben sei­ner Mut­ter ausweist.

Der 15. Zivil­se­nat des OLG Hamm hat den Antrag zurück­ge­wie­sen, so Henn.

Dem aus­le­gungs­be­dürf­ti­gen eigen­hän­di­gen Tes­ta­ment sei die Anord­nung einer Vor­erb­schaft des älte­ren Soh­nes mit einer Nach­erb­schaft des Antrag­stel­lers nicht zu ent­neh­men. Zwar könn­ten der Erb­las­se­rin, wovon die Betei­lig­ten aus­gin­gen, die juris­ti­schen Begrif­fe einer Vor- und Nach­erb­schaft nicht geläu­fig gewe­sen sein. In die­sem Fall sei aber zu erwar­ten gewe­sen, dass sie in Bezug auf ihren Nach­lass eine der Vor­erb­schaft ent­spre­chen­de Ver­fü­gungs­be­schrän­kung bestimmt hät­te. Eine Anord­nung die­sen Inhalts ent­hal­te das Tes­ta­ment nicht. Allein dem Begriff des Ersatz­er­ben sei sie nicht zu ent­neh­men. Er besa­ge nicht mehr als den Aus­tausch der zur Erb­fol­ge beru­fe­nen Per­so­nen. Weder durch die wei­te­re Tes­ta­ments­ur­kun­de noch durch außer­halb der Urkun­de lie­gen­de Umstän­de sei auf einen Wil­len der Erb­las­se­rin zur Anord­nung einer Vor- und Nach­erb­schaft zu schlie­ßen. Gehe man aber von einer Ersatz­er­ben­stel­lung des Antrag­stel­lers aus, sei er nicht Erbe gewor­den, weil sein älte­rer Bru­der die Erb­las­se­rin über­lebt und des­we­gen selbst beerbt habe. Der Ersatz­erb­fall sei nicht eingetreten.

Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — verwies.

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