(Stutt­gart) Ein Tes­ta­ment ist nur dann als eigen­hän­dig geschrie­be­nes Tes­ta­ment form­gül­tig, wenn es auf einer unbe­ein­fluss­ten Schreib­leis­tung des Erb­las­sers beruht. Das hat der­je­ni­ge nach­zu­wei­sen, der sich zur Begrün­dung sei­nes Erb­schein­an­tra­ges auf die Wirk­sam­keit des Tes­ta­ments beruft.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 17.12.2012 zu sei­nem Beschluss vom 02.10.2012, Az. I‑15 W 231/12.

Der im Dezem­ber 2011 im Alter von 71 Jah­ren ver­stor­be­ne Erb­las­ser aus Holzwi­cke­de hat­te im Okto­ber 2011 ein Tes­ta­ment geschrie­ben. Die in der Tes­ta­ments­ur­kun­de bedach­ten Antrag­stel­le­rin­nen hat­ten die Aus­stel­lung eines sie als Erben aus­wei­sen­den Erb­scheins bean­tragt. Die zur Anfer­ti­gung des Tes­ta­ments durch­ge­führ­te Beweis­auf­nah­me ergab, dass ein Zeu­ge dem sei­ner­zeit bereits geschwäch­ten Erb­las­ser beim Schrei­ben des Tes­ta­ments gehol­fen hat­te. Da der Zeu­ge eine eige­ne Schreib­leis­tung des Erb­las­sers nicht sicher bestä­ti­gen konn­te und auch das Schrift­bild des Tes­ta­ments nicht für eine sol­che sprach, konn­te der 15. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm — so wie zuvor auch das Amts­ge­richt — die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Form des § 2247 BGB und damit die wirk­sa­me Errich­tung des Tes­ta­ments nicht fest­stel­len. Des­we­gen blieb der Antrag auf Ertei­lung eines dem Inhalt der Tes­ta­ments­ur­kun­de ent­spre­chen­den Erb­scheins erfolglos.

Zur Begrün­dung hat der 15. Zivil­se­nat dar­auf hin­ge­wie­sen, so Henn, dass eine Eigen­hän­dig­keit im Sin­ne der gesetz­li­chen Vor­schrift zwin­gend vor­aus­set­ze, dass der Erb­las­ser die Tes­ta­ments­nie­der­schrift selbst ange­fer­tigt habe. Durch Drit­te her­ge­stell­te Nie­der­schrif­ten sei­en immer unwirk­sam, selbst wenn sie in Anwe­sen­heit des Erb­las­sers nach des­sen Wil­len und Wei­sun­gen ange­fer­tigt und von ihm unter­schrie­ben wor­den sei­en. Die nach dem Gesetz zwin­gend not­wen­di­ge Eigen­hän­dig­keit sei nicht gege­ben, wenn dem Erb­las­ser die Hand geführt wer­de und dadurch die Schrift­zü­ge von einem Drit­ten geformt wür­den. Der Erb­las­ser müs­se die Gestal­tung der Schrift­zü­ge selbst bestim­men. Zuläs­sig sei eine unter­stüt­zen­de Schreib­hil­fe, solan­ge der Erb­las­ser die Schrift­zei­chen selbst for­me. Für ein form­gül­ti­ges eigen­hän­di­ges Tes­ta­ment ver­lan­ge das Gesetz eine inso­weit unbe­ein­fluss­te Schreib­leis­tung des Erblassers.

Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — ver­wies. 

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