(Stutt­gart) Die in einem gemein­schaft­li­chen Tes­ta­ment als Schluss­erbin ein­ge­setz­te Toch­ter erhält den hälf­ti­gen Erb­teil ihrer als Schluss­erbin aus­ge­schie­de­nen Schwes­ter, wenn die tes­tie­ren­den Ehe­leu­te inso­weit kei­ne ande­re Bestim­mung getrof­fen und die Bin­dungs­wir­kung des gemein­schaft­li­chen Tes­ta­ments nicht beschränkt haben.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 25.01.2013 zu sei­nem Beschluss vom 02.10.2012, Az. I‑15 W 134/12.

Die betei­lig­te Toch­ter und ihre Schwes­ter sind die erst­ehe­li­chen Kin­der des Ehe­manns, der in zwei­ter Ehe mit der Erb­las­se­rin ver­hei­ra­tet war. Im Jah­re 1977 hat­ten sich die Ehe­leu­te in einem gemein­schaft­li­chen Tes­ta­ment wech­sel­sei­tig zu Erben ein­ge­setzt. Zu Schluss­erben des zuletzt Ver­ster­ben­den hat­ten sie die bei­den erst­ehe­li­chen Töch­ter des Ehe­manns mit jeweils hälf­ti­gem Erb­teil bestimmt. Zugleich hat­ten sie ange­ord­net, dass die Ein­set­zung als Schluss­erbe ent­fällt, falls nach dem Tode des Vaters (und Ehe­manns) der Pflicht­teil gefor­dert wird. Nach­dem die Schwes­ter nach dem Tode des zuerst ver­stor­be­nen Vaters im Jah­re 1980 ihren Pflicht­teil ver­langt hat­te, schied sie als Schluss­erbin aus. Die im Jah­re 2010 ver­stor­be­ne Erb­las­se­rin errich­te­te im Jah­re 2006 einen Erb­ver­trag, mit dem sie eine vom gemein­schaft­li­chen Tes­ta­ment abwei­chen­de Erb­ein­set­zung vor­nahm. Nach ihrem Tode strit­ten die durch das gemein­schaft­li­che Tes­ta­ment begüns­tig­te Toch­ter des Ehe­manns und die durch den Erb­ver­trag begüns­tig­te Toch­ter der Erb­las­se­rin um den hälf­ti­gen Schluss­erb­teil der aus­ge­schie­de­nen Schwes­ter. Die Toch­ter des Ehe­manns bean­trag­te einen sie als Allein­er­bin aus­wei­sen­den Erbschein.

Nach der Auf­fas­sung des 15. Zivil­se­nats des Ober­lan­des­ge­richts Hamm zu Recht, so Henn.

Der durch das gemein­schaft­li­che Tes­ta­ment begüns­tig­ten Toch­ter sei der Erb­teil ihrer aus­ge­schie­de­nen Schwes­ter ange­wach­sen. Dies ent­spre­che dem Wil­len der Ehe­leu­te bei der Errich­tung des gemein­schaft­li­chen Tes­ta­ments, auf den abzu­stel­len sei. Durch die Erb­ein­set­zung der Kin­der des Ehe­manns sei des­sen Ver­wandt­schaft der Vor­zug vor der wei­te­ren Ver­wandt­schaft der Erb­las­se­rin ein­ge­räumt wor­den. Anhalts­punk­te dafür, dass beim Weg­fall eines von meh­re­ren Schluss­erben eine abwei­chen­de Erb­fol­ge gewollt sei, gebe es nicht. Die Erb­ein­set­zung im gemein­schaft­li­chen Tes­ta­ment sei auch hin­sicht­lich der Rege­lung beim Weg­fall eines Schluss­erben wech­sel­be­züg­lich und damit für die Erb­las­se­rin nach dem Tode des Ehe­manns bin­dend gewor­den. Das fol­ge eben­falls dar­aus, dass dem gemein­schaft­li­chen Tes­ta­ment kei­ne ander­wei­ti­ge Bestim­mung zu ent­neh­men sei. Des­we­gen habe die Erb­las­se­rin die Erb­fol­ge im Erb­ver­trag nicht anders regeln können.

Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — verwies.

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