(Stutt­gart) Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat die Rege­lun­gen des Lan­des Baden-Würt­tem­berg für die Jah­re 2006 bis 2008 zur För­de­rung von Kin­der­gär­ten, die Kin­der von ande­ren Gemein­den als der Stand­ort­ge­mein­de auf­ge­nom­men haben und nicht in deren Bedarfs­pla­nung ein­be­zo­gen waren, teil­wei­se für unwirk­sam erklärt. 

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart unter Bezug­nah­me auf das Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 21.01.2010, Az.: 5 CN 1.09.

Die Zuschuss­pau­scha­le für sol­che Kin­der­gär­ten mit ver­län­ger­ten Öff­nungs­zei­ten in der baden-würt­tem­ber­gi­schen “Ver­ord­nung des Kul­tus­mi­nis­te­ri­ums und des Minis­te­ri­ums für Arbeit und Sozia­les über die För­de­rung von Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen mit gemein­de­über­grei­fen­dem Ein­zugs­ge­biet” (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO1) war unter Ver­stoß gegen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz (aus Art. 3 Abs. 1 Grund­ge­setz) zu nied­rig bemessen.

Die Antrag­stel­ler des Aus­gangs­ver­fah­rens vor dem Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Mann­heim sind in Baden-Würt­tem­berg Trä­ger von Wal­dorf-Kin­der­gär­ten und als Trä­ger der frei­en Jugend­hil­fe aner­kannt. Ihre Kin­der­gär­ten wur­den außer von Kin­dern aus der jewei­li­gen Stand­ort­ge­mein­de auch von Kin­dern aus benach­bar­ten Gemein­den besucht. Die Kin­der­gar­ten­plät­ze waren ent­we­der nicht oder nur teil­wei­se in die Bedarfs­pla­nung der jewei­li­gen Stand­ort­ge­mein­de auf­ge­nom­men. Das Kin­der­ta­ges­be­treu­ungs­ge­setz 2006 (KiTaG) sah für sol­che Kin­der­gar­ten­plät­ze einen Anspruch auf För­de­rung nur durch pau­scha­le Zuschüs­se der Wohn­sitz­ge­mein­den vor, soweit in der Wohn­sitz­ge­mein­de kein gleich­wer­ti­ger Platz zur Ver­fü­gung stand. Die Höhe die­ser platz­be­zo­ge­nen Zuschüs­se war durch Ver­ord­nung festzulegen.2 Die ange­grif­fe­ne Platz­pau­scha­le erreich­te höchs­tens 30% der Betriebs­kos­ten und blieb damit deut­lich hin­ter der gesetz­li­chen För­der­quo­te von 63% für sol­che Kin­der­gar­ten­plät­ze zurück, die in die Bedarfs­pla­nung der Stand­ort­ge­mein­de auf­ge­nom­men waren.

Mit einem Nor­men­kon­troll­an­trag (nach § 47 VwGO) wand­ten sich die Antrag­stel­ler gegen die­se Ver­ord­nung aus dem Jah­re 2006 (KiTaG­VO). Sie mach­ten gel­tend, die För­der­re­ge­lun­gen ver­stie­ßen gegen Bun­des­recht (Ach­tes Buch Sozi­al­ge­setz­buch [Kin­der- und Jugend­hil­fe] — SGB VIII). Die Kin­der­gar­ten­för­de­rung hät­te nicht auf die Gemein­den über­tra­gen wer­den dür­fen. Der Ver­ord­nungs­ge­ber habe den ange­foch­te­nen platz­be­zo­ge­nen Zuschuss für Ein­rich­tun­gen mit gemein­de­über­grei­fen­dem Ein­zugs­be­reich, die nicht in der Bedarfs­pla­nung ent­hal­ten sei­en, zu nied­rig bemes­sen. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat den Nor­men­kon­troll­an­trag im Wesent­li­chen abge­wie­sen und das Sys­tem und die Höhe der För­de­rung als recht­mä­ßig bewer­tet. Die Antrag­stel­ler hät­ten nicht zuletzt die Mög­lich­keit gehabt, die Auf­nah­me in die Bedarfs­pla­nung der Stand­ort­ge­mein­de not­falls ein­zu­kla­gen und dadurch in den Genuss einer höhe­ren För­de­rung zu gelangen.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaG­VO für unwirk­sam erklärt und der Revi­si­on der Antrag­stel­ler statt­ge­ge­ben, so betont Henn.

Die Höhe des platz­be­zo­ge­nen Zuschus­ses der Wohn­sitz­ge­mein­den gewähr­leis­te­te den Trä­gern sol­cher gemein­de­über­grei­fen­den Kin­der­gär­ten kei­ne gleich­heits­ge­mä­ße För­de­rung. Die Antrag­stel­ler hat­ten für ihre mit aus­wär­ti­gen Kin­dern beleg­ten Plät­ze weder einen recht­lich gesi­cher­ten För­der­an­spruch gegen die Stand­ort­ge­mein­den durch Auf­nah­me in deren Bedarfs­pla­nung noch einen annä­hernd gleich hohen För­der­an­spruch gegen die Wohnsitzgemeinden.

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof ist zwar zutref­fend davon aus­ge­gan­gen, dass die Län­der die Finan­zie­rung von Tages­ein­rich­tun­gen nach dem Bun­des­recht (§ 74a SGB VIII) eigen­stän­dig regeln und eine För­de­rung allein durch die Gemein­den vor­se­hen durf­ten. Die Antrag­stel­ler hat­ten zwar kei­nen Anspruch auf eine nach Form und Höhe iden­ti­sche För­de­rung. Ihr Grund­recht auf Gleich­be­hand­lung gebot aber eine För­de­rung in etwa glei­cher Höhe durch die Wohn­ort­ge­mein­den, solan­ge sie eine ent­spre­chen­de För­de­rung durch die Stand­ort­ge­mein­de nicht durch­set­zen konn­ten. Denn auch Kin­der­gar­ten­plät­ze mit einem alter­na­ti­ven päd­ago­gi­schen Kon­zept, die in der Wohn­sitz­ge­mein­de nicht ange­bo­ten wur­den, erfüll­ten einen Bedarf, der nach den all­ge­mei­nen Prin­zi­pi­en des SGB VIII (Gewähr­leis­tung eines plu­ra­len Leis­tungs­an­ge­bots, Ach­tung der Aus­wahl­frei­heit der Eltern und Kin­der sowie Vor­rang der Ange­bo­te frei­er Trä­ger vor staat­li­chen Ein­rich­tun­gen) zu decken war. Dann aber durf­te der Trä­ger einer sol­chen Ein­rich­tung bei der Höhe der För­de­rung nicht benach­tei­ligt wer­den. Die Benach­tei­li­gung der Antrag­stel­ler ist für die Ver­gan­gen­heit auszugleichen.

Hin­wei­se des Gerichts:

  • § 1 Abs. 1 KiTaG­VO vom 19. Juni 2006 lau­tet:
    (1) Der platz­be­zo­ge­ne Zuschuss der Wohn­sitz­ge­mein­den beträgt pro Kalen­der­jahr für jedes Kind in
    1. Halb­tags­kin­der­gär­ten 600 Euro,
    2. Regel­kin­der­gär­ten 720 Euro,
    3. Kin­der­gär­ten mit ver­län­ger­ten Öff­nungs­zei­ten 840 Euro,
    4. Tages­ein­rich­tun­gen mit alters­ge­misch­ten Grup­pen 984 Euro,
    5. Ganz­tags­kin­der­gär­ten 1.320 Euro.

 

  • § 8 Abs. 3 KiTaG 2006 bestimm­te hier­zu:
    (3) Trä­ger von Ein­rich­tun­gen im Sin­ne von Absatz 2 mit gemein­de­über­grei­fen­dem Ein­zugs­ge­biet, die nicht oder nicht bezüg­lich aller Plät­ze in die Bedarfs­pla­nung auf­ge­nom­men sind, erhal­ten von der Wohn­sitz­ge­mein­de des jewei­li­gen Kin­des einen jähr­li­chen platz­be­zo­ge­nen Zuschuss für jeden nicht in der Bedarfs­pla­nung ent­hal­te­nen Platz, soweit in der Wohn­sitz­ge­mein­de kein gleich­wer­ti­ger Platz zur Ver­fü­gung steht. Die Höhe des jähr­li­chen platz­be­zo­ge­nen Zuschus­ses für die ver­schie­de­nen Betreu­ungs- und Betriebs­for­men wird durch Rechts­ver­ord­nung des Kul­tus­mi­nis­te­ri­ums und des Minis­te­ri­ums für Arbeit und Sozia­les fest­ge­legt. Ände­run­gen der Rechts­ver­ord­nung bedür­fen der Zustim­mung des zustän­di­gen Aus­schus­ses des Land­tags. Die Stand­ort­ge­mein­de kann gleich­zei­tig auch Wohn­sitz­ge­mein­de sein.

Henn emp­fahl, das zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat in Anspruch zu neh­men und ver­wies dabei u. a. auch auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Micha­el Henn  
Rechts­an­walt    
Fach­an­walt für Erbrecht    
Fach­an­walt für Arbeits­recht   
DANSEF — Vize­prä­si­dent und
geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied      
Rechts­an­wäl­te Dr. Gaupp & Coll   
Theo­dor-Heuss-Str. 11  
70174 Stutt­gart      
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11  
stuttgart@drgaupp.de      
www.drgaupp.de