(Stutt­gart) Aus aktu­el­lem Anlass hat das Thü­rin­ger Ober­lan­des­ge­richt erneut auf sei­ne gefes­tig­te Recht­spre­chung zur Ver­wir­kung von Unter­halts­an­sprü­chen hingewiesen.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Thü­rin­ger Ober­lan­des­ge­richts (THOLG) vom 28.03.2012 zu sei­nen Beschlüs­sen vom 06.12.2001 und 17.01.2012, Az.: 2 UF 385/11

Die (drei) Fami­li­en­se­na­te des Thü­rin­ger Ober­lan­des­ge­richts fol­gen der — seit mehr als 25 Jah­re bestehen­den — stän­di­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH), wonach rück­stän­di­ge Unter­halts­for­de­run­gen der Ver­wir­kung unter­lie­gen und des­halb bin­nen Jah­res­frist gel­tend gemacht wer­den müs­sen. Ande­ren­falls droht die Ver­wir­kung; kann der rück­stän­di­ge Unter­halt also nicht mehr gel­tend gemacht (ein­ge­klagt oder auch voll­streckt) werden.

Zuletzt hat­te sich der 2. Fami­li­en­se­nat des THOLG mit der Beschwer­de einer zwi­schen­zeit­lich 23 Jah­re alten (noch zur Schu­le gehen­den) Toch­ter zu befas­sen, die Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men aus einem bereits 2001 gegen ihren Vater ergan­ge­nen Unter­halts­ti­tel erst acht Jah­re spä­ter, näm­lich Ende 2009 ergrif­fen hat. Gegen die spä­te Voll­stre­ckung rück­stän­di­ger Unter­halts­for­de­run­gen für die Jah­re 2000 bis 2008 in Gesamt­hö­he von rund 15.000 € hat sich der Vater erfolg­reich zur Wehr gesetzt. Schon das Amts­ge­richt hat­te die Zwangs­voll­stre­ckung auf sei­ne Kla­ge hin für unzu­läs­sig erklärt. Die­se Ent­schei­dung hat der 2. Fami­li­en­se­nat bestä­tigt und (zunächst) den Antrag auf Bewil­li­gung von Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe und (sodann) auch die Beschwer­de der Toch­ter zurückgewiesen.

Zur Begrün­dung heißt es in den Ent­schei­dun­gen des 2. Fami­li­en­se­nats, Ansprü­che auf rück­stän­di­gen Unter­halt sei­en für die Zeit bis Mai 2008 wegen „nicht zeit­na­her Durch­set­zung” ver­wirkt (§ 242 BGB). Für Unter­halts­rück­stän­de gel­te nichts ande­res als für ande­re in der Ver­gan­gen­heit fäl­li­ge Ansprü­che; sie unter­lä­gen daher der Ver­wir­kung, wenn sich ihre Gel­tend­ma­chung unter Berück­sich­ti­gung von „Zeit- und Umstand­mo­ment” der (vor­he­ri­gen) Nicht­gel­tend­ma­chung als „unzu­läs­si­ge Rechts­aus­übung” dar­stel­le. Mit der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs sei das Zeit­mo­ment bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt; „ande­ren­falls könn­ten Unter­halts­rück­stän­de zu einer erdrü­cken­den Schul­den­last anwach­sen.” Das Umstands­mo­ment fra­ge danach, ob sich der Schuld­ner mit Rück­sicht auf das Ver­hal­ten des Gläu­bi­gers dar­auf ein­rich­ten durf­te und auch dar­auf ein­ge­rich­tet habe, dass das Recht auch künf­tig nicht mehr gel­tend gemacht wer­de. Von einem Unter­halts­gläu­bi­ger müs­se eher als von einem Gläu­bi­ger ande­rer For­de­run­gen erwar­tet wer­den, dass er sich zeit­nah um die Durch­set­zung sei­nes Anspruchs küm­me­re. Unter­halt sol­le näm­lich „der Befrie­di­gung des aktu­el­len Lebens­be­darfs die­nen.” Die Voll­stre­ckung jah­re­lang auf­ge­lau­fe­ner — also nicht der Deckung des lau­fen­den Bedarfs die­nen­der — Rück­stän­de sei „rechts­miss­bräuch­lich.”

Unter Berück­sich­ti­gung die­ser Grund­sät­ze — so der 2. Fami­li­en­se­nat — sei­en die Unter­halts­an­sprü­che der Toch­ter bis ein­schließ­lich Mai 2008 ver­wirkt. Denn sie habe erst­mals im Novem­ber 2009 Akti­vi­tä­ten zur Zwangs­voll­stre­ckung aller rück­stän­di­gen Unter­halts­for­de­run­gen ver­an­lasst. Zu die­sem Zeit­punkt sei die jüngs­te Unter­halts­for­de­rung (für Mai 2008) aber schon mehr als 1 Jahr alt gewesen.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de ver­wies.
 

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