(Stuttgart) Aus aktuellem Anlass hat das Thüringer Oberlandesgericht erneut auf seine gefestigte Rechtsprechung zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen hingewiesen.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Thüringer Oberlandesgerichts (THOLG) vom 28.03.2012 zu seinen Beschlüssen vom 06.12.2001 und 17.01.2012, Az.: 2 UF 385/11

Die (drei) Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts folgen der – seit mehr als 25 Jahre bestehenden – ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach rückständige Unterhaltsforderungen der Verwirkung unterliegen und deshalb binnen Jahresfrist geltend gemacht werden müssen. Anderenfalls droht die Verwirkung; kann der rückständige Unterhalt also nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden.

Zuletzt hatte sich der 2. Familiensenat des THOLG mit der Beschwerde einer zwischenzeitlich 23 Jahre alten (noch zur Schule gehenden) Tochter zu befassen, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem bereits 2001 gegen ihren Vater ergangenen Unterhaltstitel erst acht Jahre später, nämlich Ende 2009 ergriffen hat. Gegen die späte Vollstreckung rückständiger Unterhaltsforderungen für die Jahre 2000 bis 2008 in Gesamthöhe von rund 15.000 € hat sich der Vater erfolgreich zur Wehr gesetzt. Schon das Amtsgericht hatte die Zwangsvollstreckung auf seine Klage hin für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung hat der 2. Familiensenat bestätigt und (zunächst) den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und (sodann) auch die Beschwerde der Tochter zurückgewiesen.

Zur Begründung heißt es in den Entscheidungen des 2. Familiensenats, Ansprüche auf rückständigen Unterhalt seien für die Zeit bis Mai 2008 wegen „nicht zeitnaher Durchsetzung“ verwirkt (§ 242 BGB). Für Unterhaltsrückstände gelte nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällige Ansprüche; sie unterlägen daher der Verwirkung, wenn sich ihre Geltendmachung unter Berücksichtigung von „Zeit- und Umstandmoment“ der (vorherigen) Nichtgeltendmachung als „unzulässige Rechtsausübung“ darstelle. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt; „anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen.“ Das Umstandsmoment frage danach, ob sich der Schuldner mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet habe, dass das Recht auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde. Von einem Unterhaltsgläubiger müsse eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs kümmere. Unterhalt solle nämlich „der Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs dienen.“ Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener – also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender – Rückstände sei „rechtsmissbräuchlich.“

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze – so der 2. Familiensenat – seien die Unterhaltsansprüche der Tochter bis einschließlich Mai 2008 verwirkt. Denn sie habe erstmals im November 2009 Aktivitäten zur Zwangsvollstreckung aller rückständigen Unterhaltsforderungen veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt sei die jüngste Unterhaltsforderung (für Mai 2008) aber schon mehr als 1 Jahr alt gewesen.

Weispfenning empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.
 

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