(Stutt­gart) Nimmt ein lang­zeit­ar­beits­lo­ser Vater das Umfangs­recht mit sei­nem Kind regel­mä­ßig wahr, kann dies den Umzug in eine grö­ße­re Woh­nung rechtfertigen.

Dies, so der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Stutt­gart, ent­schied das Sozi­al­ge­richt Dort­mund in einem am 12.01.2011 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss vom 28.12.2010 im Fal­le eines Bezie­hers von Arbeits­lo­sen­geld II, des­sen elf­jäh­ri­ge Toch­ter jedes zwei­te Wochen­en­de und die Hälf­te der Schul­fe­ri­en mit ihm in sei­ner 40qm gro­ßen Woh­nung ver­bringt. (Az.: S 22 AS 5857/10 ER).

Das Job­cen­ter Dort­mund lehn­te eine Zusi­che­rung für die Über­nah­me der Kos­ten einer 64 qm gro­ßen Woh­nung ab, weil der Umzug in eine neue Unter­kunft nicht not­wen­dig sei. Auf Antrag des arbeits­lo­sen Vaters ver­pflich­te­te das Sozi­al­ge­richt Dort­mund nun das Job­cen­ter Dort­mund im Wege einer einst­wei­li­gen Anord­nung, die begehr­te Zusi­che­rung zu ertei­len, so Weispfenning.

Zur Begrün­dung führ­te das Gericht an, der Umzug in die grö­ße­re Woh­nung sei erfor­der­lich und die Auf­wen­dun­gen für die neue Unter­kunft mit einer Kalt­mie­te von 259,89 Euro sei­en ange­mes­sen. Es han­de­le sich bei dem Antrag­stel­ler und sei­ner Toch­ter um eine tem­po­rä­re Bedarfs­ge­mein­schaft, für die eine Woh­nung von 40qm zu klein sei. Dies gel­te umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elf­jäh­ri­ge Toch­ter han­de­le, die ein zumin­dest klei­nes eige­nes Zim­mer benö­ti­ge. Die Kalt­mie­te der neu­en Woh­nung lie­ge nur gering­fü­gig über dem in Dort­mund für eine Per­son ange­mes­se­nen Miet­zins (246,28 Euro). Der Mehr­be­trag von 13,61 Euro ent­spre­che rech­ne­risch einer zusätz­li­chen Flä­che von 2,6 qm und sei ange­mes­sen, um eine dem Kin­des­wohl Rech­nung tra­gen­de Aus­ge­stal­tung des Umgangs­rechts zu gewährleisten.

Die Eil­be­dürf­tig­keit zum Erlass der einst­wei­li­gen Anord­nung begrün­det das Sozi­al­ge­richt damit, dass die Zusi­che­rung der Kos­ten­über­nah­me auf ein kon­kre­tes Woh­nungs­an­ge­bot begrenzt sei und die­ses nicht für die Dau­er eines Haupt­sa­che­ver­fah­rens auf­recht erhal­ten wer­de. Die streit­ge­gen­ständ­li­che grö­ße­re Woh­nung sei nur bis zum 31.12.2010 reser­viert und kön­ne ab dem 01.01.2011 gemie­tet werden.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — verwies.

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