(Stutt­gart) Eine Wit­wen­ren­te steht dem über­le­ben­den Ehe­part­ner bei einer Ehe unter einem Jahr Dau­er nur im Aus­nah­me­fall zu. Ein Anspruch besteht nur, wenn im Ein­zel­fall die Annah­me nicht gerecht­fer­tigt ist, dass die Ehe­schlie­ßung allein oder über­wie­gend aus Grün­den der Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung erfolgt ist. 

 

Dies, so der der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, hat das Sozi­al­ge­richt (SG) Düs­sel­dorf in einem am 04.02.2010 ver­öf­fent­lich­ten Urteil vom 1. Dezem­ber 2009, Az.: S 52 (10) R 22/09, in dem Fall einer 63 Jah­re alten Klä­ge­rin aus Kre­feld entschieden.

 Die Klä­ge­rin, die im Jahr 2008 den 1919 gebo­re­nen, 27 Jah­re älte­ren Ver­si­cher­ten nach 9‑monatiger Bekannt­schaft gehei­ra­tet hat, stell­te einen Tag nach des­sen Tod einen Antrag auf Hinterbliebenen­rente bei der beklag­ten Deut­schen Rentenversiche­rung Rhein­land. Sie arbei­te­te in dem von dem Ver­si­cher­ten bewohn­ten Seniorenzen­trum als Alten­pfle­ge­hel­fe­rin. Die Beklag­te lehn­te den Antrag ab, da die Ehe unter einem Jahr Dau­er bestan­den habe und An­haltspunkte für einen Aus­nah­me­fall von der Annah­me einer Ver­sor­gungs­ehe nicht vor­lie­gen würden.

Das Sozi­al­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen und die Ent­schei­dung der Deut­schen Rentenversiche­rung bestä­tigt, betont Henn.

Die Ehe habe kein hal­bes Jahr bestan­den und es sei davon aus­zu­ge­hen, dass der zu­mindest über­wie­gen­de, wenn nicht allei­ni­ge Zweck der Hei­rat gewe­sen sei, finan­zi­el­le Ansprü­che zu erwer­ben. Dem Gesundheitszu­stand des Ver­stor­be­nen bei Ehe­schlie­ßung kom­me in dem Zusam­menhang eine ge­wichtige Bedeu­tung zu. Ange­sichts der Mul­ti­mor­bi­di­tät des Ver­si­cher­ten und sei­ner Pfle­ge­be­dürf­tig­keit im Zusam­men­hang mit sei­nem hohen Lebens­al­ter sei im Zeit­punkt der Eheschlie­ßung mit dem bal­di­gen Able­ben des Ver­si­cher­ten zu rech­nen ge­wesen. Die Ein­ge­hung der Bezie­hung zu dem Ver­si­cher­ten von der Klä­ge­rin sei vor­wie­gend aus unlau­te­ren Moti­ven, d. h. finan­zi­el­len Grün­den beab­sich­tigt gewe­sen, selbst wenn dane­ben auch eine Zu­neigung bestan­den haben soll­te. Die Klä­ge­rin habe unbe­rech­tigt und of­fenbar auch gegen den Wil­len des Ver­si­cher­ten Gel­der von sei­nem Kon­to abge­ho­ben. Nach­dem der Ver­such, das Tes­ta­ment des Ver­si­cher­ten zu ihren Guns­ten än­dern zu las­sen, an dem Wider­stand der Nota­rin geschei­tert war, habe sie einen Mo­nat spä­ter den Versi­cherten gehei­ra­tet. Auch die Tat­sa­che, dass die Klä­ge­rin direkt nach dem Tod des Ver­si­cher­ten einen Ren­ten­an­trag gestellt und Ansprü­che gegen die Erben, die Kin­der des Ver­si­cher­ten, gel­tend gemacht habe, schei­ne vor dem Hin­ter­grund fragwürdig.

Von Sei­ten des Ver­si­cher­ten geht die Kam­mer hin­sicht­lich der Moti­ve zur Eheschlie­ßung davon aus, dass Schutz vor (angeb­li­chen) Mob­bing­at­ta­cken der Kol­le­gen der Klä­ge­rin und der Wunsch, aus dem Senio­ren­heim, in dem er sich nicht wohl fühl­te, her­aus zu kom­men und in häus­li­cher Umge­bung gepflegt zu wer­den, Beweg­grün­de waren. Die Klä­ge­rin habe die Trau­er und Ein­sam­keit des Ver­sicherten aus­ge­nutzt. Sie habe ihn ohne Wis­sen sei­ner Fami­lie und des Heims gehei­ra­tet unter der Vor­spie­ge­lung fal­scher Tat­sa­chen, näm­lich, dass sie ihn aus dem Heim her­aus­ho­len wol­le; dies habe die Klä­ge­rin ihm nach ihren eige­nen Anga­ben ver­spro­chen. Die Klä­ge­rin habe nicht dar­le­gen kön­nen, war­um sie nie mit ihrem Ehe­mann zusam­men gewohnt habe, obwohl dies sein ein­deu­ti­ger Wunsch gewe­sen sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Henn emp­fahl, das Urteil sowie einen etwai­gen Fort­gang zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat in Anspruch zu neh­men und ver­wies dabei u. a. auch auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de

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