(Stutt­gart) Soll das Besuchs­recht zwi­schen einem Eltern­teil und sei­nem Kind durch das Fami­li­en­ge­richt gere­gelt wer­den, so stellt sich die Fra­ge, ob der Eltern­teil, der kei­ne aus­rei­chen­den Ein­künf­te hat, um selbst einen Anwalt bezah­len zu kön­nen, staat­li­che Hil­fe für das Ver­fah­ren (Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe) bewil­ligt erhält und ihm ein Rechts­an­walt bei­geord­net wird.

Der 2. Fami­li­en­se­nat des Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Ober­lan­des­ge­richts hat in einem am 24.03.2011 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss ent­schie­den, so der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, dass Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe zu bewil­li­gen und ein Anwalt bei­zu­ord­nen ist, wenn zwi­schen einem Eltern­teil und dem Kind seit län­ge­rer Zeit kein Kon­takt statt­ge­fun­den hat. (OLG Schles­wig, Beschluss vom 23.02.2011 — Az. 10 WF 29/11).

Die Eltern kön­nen sich beim Streit um das Besuchs­recht vor Gericht grund­sätz­lich selbst ver­tre­ten. Es steht ihnen frei, sich hier­bei durch einen Rechts­an­walt ver­tre­ten zu las­sen. Hat ein Eltern­teil kei­ne aus­rei­chen­den Ein­künf­te, um selbst den Rechts­an­walt zu bezah­len und bean­tragt er Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe, so sieht das hier­für gel­ten­de Ver­fah­rens­recht (§ 78 Absatz 2 FamFG) vor, dass dem bedürf­ti­gen Eltern­teil nur dann ein Rechts­an­walt bei­zu­ord­nen ist, wenn eine schwie­ri­ge Sach- oder Rechts­la­ge vor­liegt. Eine schwie­ri­ge Sach­la­ge sah das Ober­lan­des­ge­richt im ent­schie­de­nen Fall als gege­ben an. Der Vater hat­te zu sei­nem Sohn seit mehr als fünf Mona­ten kei­nen Kon­takt mehr, so dass ein völ­li­ger Kon­takt­ab­bruch zu befürch­ten war. Damit steht für das gericht­li­che Ver­fah­ren im Vor­der­grund, wie ein Kon­takt zwi­schen Vater und Sohn unter Beach­tung des Kin­des­wohls wie­der ange­bahnt wer­den kann. Auch hat­te die Kin­des­mut­ter Beden­ken, dass das Wohl des gemein­sa­men Soh­nes bei einem Auf­ent­halt im Haus­halt des Kin­des­va­ters gefähr­det sein könn­te. Soll­te sich im Ver­fah­ren her­aus stel­len, dass das Wohl des Kin­des im väter­li­chen Haus­halt tat­säch­lich gefähr­det ist, so muss das Fami­li­en­ge­richt zusätz­lich prü­fen, ob der Besuchs­kon­takt durch drit­te Per­so­nen beglei­tet wird.

Auf­grund der feh­len­den juris­ti­schen Kennt­nis­se des Vaters sah es der 2. Fami­li­en­se­nat als erfor­der­lich an, so Weis­pfen­ning, dass die­ser sich ange­sichts des kom­ple­xen Sach­ver­halts im gericht­li­chen Ver­fah­ren nicht selbst ver­tritt, son­dern sei­ne Rech­te sach­ge­recht mit Hil­fe eines Rechts­an­walts ver­fol­gen kann.

Weis­pfen­ning emp­fahl, in Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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