(Stutt­gart) Hat ein Unter­neh­mer die geeig­ne­te Nach­fol­ger-Per­sön­lich­keit gefun­den, beginnt in der Regel die eigent­li­che Arbeit, um das Nach­fol­ge­pro­jekt zu einem erfolg­rei­chen Ende zu brin­gen. Kern­pro­blem ist dabei häu­fig, dass der Nach­fol­ger zwar der „Bes­te” ist, um das Unter­neh­men zu über­neh­men und in die Zukunft zu füh­ren, dass er aber häu­fig nicht über die Mit­tel ver­fügt, um die Über­nah­me des Unter­neh­mens zu bewerkstelligen.

Hier setzt die Hil­fe von erfah­re­nen Nach­fol­ge­be­ra­tern an, wie der Aache­ner Wirt­schafts­prü­fer und Steu­er­be­ra­ter, Prof. Dr. Roland Schul­er, Mit­glied der DANSEF Deut­sche Anwalts- Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., Stutt­gart aus einer Viel­zahl von betreu­ten Nach­fol­ge­fäl­len weiß.

Oft­mals gehen sowohl der Unter­neh­mer als auch der Nach­fol­ger davon aus, dass bei­de Par­tei­en sich zwar einig sind, dass sie sich „gefun­den” haben, um die Nach­fol­ge zu bewerk­stel­li­gen, dass aber der Nach­fol­ger nicht in der Lage ist, die finan­zi­el­len Vor­stel­lun­gen des Unter­neh­mers zu erfül­len. Ande­rer­seits will der schei­den­de Unter­neh­mer sein Unter­neh­men auch nicht ver­schen­ken, son­dern einen ange­mes­se­nen Kauf­preis erzie­len. An die­ser Stel­le kann ein Still­stand oder sogar ein Abbruch in den Nach­fol­ge­über­le­gun­gen ent­ste­hen, weil ein­fa­che Lösun­gen nicht bereitstehen.

Dabei fehlt es oft nur an der nöti­gen Phan­ta­sie, den rich­ti­gen Part­nern oder auch der ggf. not­wen­di­gen Geduld, um das ver­meint­li­che Finan­zie­rungs­pro­blem zu lösen. In klei­ne­ren Fäl­len hilft oft schon die Haus­bank mehr als ver­mu­tet wird, weil die­se das Unter­neh­men kennt und weiß, was es mit der geeig­ne­ten Per­sön­lich­keit in der Lage ist zu leis­ten. Oft ste­hen Mit­tel der KfW, z. B. KfW-Son­der­pro­gram­me oder ERP-Mit­tel zur Ver­fü­gung, um z. B. Finan­zie­run­gen bis zu T€ 100 oder T€ 200 zu beglei­ten. Selbst wenn mit die­ser Sum­me nicht die gesam­te Unter­neh­mens­über­nah­me gestemmt wer­den kann, kann sie doch einen signi­fi­kan­ten Ein­stieg des Nach­fol­gers in das Unter­neh­men ermög­li­chen. Dafür rei­chen ggf. schon Antei­le von z. B. 10%, so dass mit der genann­ten Sum­me durch­aus Unter­neh­mens-über­nah­men im Volu­men von ca. 2 Mio. Euro Unter­neh­mens­wert ein­ge­lei­tet wer­den können.

Aber auch grö­ße­re Unter­neh­mens­wer­te kön­nen mit geeig­ne­ten Model­len gestemmt wer­den. Zum einen kann es sinn­voll sein, Betei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten an Bord zu neh­men, die die Über­nah­me in der Regel als Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter und rei­ner Kapi­tal­ge­ber beglei­ten. Ande­rer­seits fin­den sich ggf. meh­re­re Nach­fol­ger zusam­men, die gemein­sam dann schon in der Lage wären, ein Unter­neh­men von z. B. 5 Mio. Euro zu über­neh­men. Selbst wenn die Ban­ken ein sol­ches Volu­men nicht finan­zie­ren wol­len, muss dies nicht das Ende der Über­nah­me­über­le­gun­gen sein. Durch intel­li­gen­te Gestal­tun­gen kann auch ohne die Betei­li­gung von Ban­ken oder Betei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten der Ein­stieg in die Unter­neh­mens­nach­fol­ge gefun­den wer­den, wenn das Unter­neh­men über die not­wen­di­ge Dyna­mik verfügt.

Ein gro­ßer wei­te­rer Effekt, so erläu­tert Prof. Schul­er, lie­ge zudem in der rich­ti­gen Gestal­tung der steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen. Im Zuge der Unter­neh­mens­nach­fol­ge sei näm­lich der Zugriff des Finanz­am­tes nicht nur ein Reflex, son­dern eine gestalt­ba­re Grö­ße, die erheb­li­che finan­zi­el­le Mit­tel bin­den kann oder eben nicht. Wenn die­se erspar­ten Mit­tel dann zur Finan­zie­rung des Unter­neh­mens­kauf­prei­ses bei­tra­gen, sind sowohl der Über­neh­men­de als auch der Abge­ben­de glei­cher­ma­ßen von sol­chen Vor­tei­len begünstigt.

Als wich­ti­gen Para­me­ter, um in die­sem Sin­ne die Über­nah­me der wei­te­ren Antei­le zu gewähr­leis­ten, bezeich­net Prof. Schul­er die für die geplan­te Nach­fol­ge rich­ti­ge Rechts­form des Unter­neh­mens. Die­se müs­se bestimmt und ggf. vor Ein­lei­tung der Nach­fol­ge­maß­nah­men her­ge­stellt wer­den. Dies sei gera­de unter dem genann­ten Finan­zie­rungs­aspekt beson­ders wich­tig. Die Form der Finan­zie­rung und ins­be­son­de­re deren steu­er­li­che Gestal­tung habe näm­lich erheb­li­chen Ein­fluss dar­auf, wann der Nach­fol­ger in der Lage sein wer­de, die übri­gen Antei­le des Unter­neh­mens ganz oder nach und nach zu über­neh­men. Schließ­lich sol­le am Ende des Nach­fol­ge­pro­jek­tes ja die voll­stän­di­ge Über­nah­me durch den Nach­fol­ger und das voll­stän­di­ge Aus­schei­den des bis­he­ri­gen Unter­neh­mers ste­hen. Und dafür brau­che der Nach­fol­ger in der Regel viel Geld. Idea­ler­wei­se kön­ne er die­se finan­zi­el­len Mit­tel nach dem Ein­stieg nahe­zu steu­er­frei ansam­meln und auf die­sem Weg die Zeit­span­ne bis zur Über­nah­me der übri­gen Unter­neh­mens­an­tei­le erheb­lich verkürzen.

Unter­neh­mern und poten­ti­el­len Nach­fol­gern emp­fiehlt Prof. Schul­er daher, die Nach­fol­ge­re­ge­lung nicht an ver­meint­lich nicht mög­li­chen Finan­zie­run­gen schei­tern zu las­sen, son­dern Exper­ten­rat ein­zu­ho­len, den u.a. die bun­des­weit mehr als 700 spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., www.dansef.de zur Ver­fü­gung stellen.

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