(Stutt­gart) Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de, die sich gegen die Berück­sich­ti­gung der Eltern­zeit bei der Berech­nung des Eltern­gel­des rich­te­te, nicht zur Ent­schei­dung angenommen.

Dar­auf ver­weistg der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) vom 29. Juni 2011 zum Beschluss vom 06.06.2011 — 1 BvR 2712/09.

Das Eltern­geld wird in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalen­der­mo­na­ten vor der Geburt des Kin­des durch­schnitt­lich erziel­ten monat­li­chen Erwerbs­ein­kom­mens bis zu einem Höchst­be­trag von 1800 € monat­lich für zwölf oder vier­zehn vol­le Mona­te gezahlt, in denen die berech­tig­te Per­son kein Ein­kom­men aus Erwerbs­tä­tig­keit erzielt. Bei der Bestim­mung der für die Ein­kom­mens­er­mitt­lung maß­geb­li­chen zwölf Kalen­der­mo­na­te blei­ben die Zei­ten des Bezugs von Eltern­geld für ein älte­res Kind oder Mut­ter­schafts­geld unbe­rück­sich­tigt. Ein­be­zo­gen wer­den dage­gen Mona­te, in denen der anspruch­stel­len­de Eltern­teil Eltern­zeit ohne den Bezug von Eltern­geld wahr­ge­nom­men hat (§ 2 Abs. 7 des Geset­zes zum Eltern­geld und zur Eltern­zeit — BEEG). Per­so­nen, die vor der Geburt ihres Kin­des kein oder nur gerin­ges Ein­kom­men erwirt­schaf­tet haben, wird Eltern­geld min­des­tens in Höhe von 300 € gezahlt und um 10 %, min­des­tens 75 €, erhöht, wenn die berech­tig­te Per­son mit zwei Kin­dern, die das drit­te Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, in einem Haus­halt lebt. 

Die Beschwer­de­füh­re­rin, die in den Jah­ren 1999, 2002 und 2004 jeweils ein Kind gebo­ren, für die­se jeweils Eltern­zeit in Anspruch genom­men und in die­ser Zeit kein oder nur gerin­ges Erwerbs­ein­kom­men erwirt­schaf­tet hat­te, gebar im August 2007 ein vier­tes Kind. Für das dar­auf­fol­gen­de Jahr bewil­lig­te ihr die zustän­di­ge Behör­de Eltern­geld in Höhe von 375 € bzw. 300 €, wobei sie zur Ein­kom­mens­er­mitt­lung auch die­je­ni­gen Mona­te berück­sich­tig­te, in denen die Beschwer­de­füh­re­rin Eltern­zeit genom­men hat­te, ohne Eltern­geld zu bezie­hen. Die Beschwer­de­füh­re­rin hält die Rege­lung des § 2 Abs. 7 BEEG für ver­fas­sungs­wid­rig und begehrt Eltern­geld auf der Grund­la­ge ihres vor dem Jahr 2000 erwirt­schaf­te­ten Ein­kom­mens. Ihre hier­auf gerich­te­te Kla­ge blieb ohne Erfolg.

Die 2. Kam­mer des Ers­ten Senats des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts hat ihre Ver­fas­sungs­be­schwer­de nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men, so Weis­pfen­ning, da die Annah­me­vor­aus­set­zun­gen nicht vor­lie­gen. Die Beschwer­de­füh­re­rin wird durch die von ihr ange­grif­fe­nen Ent­schei­dun­gen und die Rege­lung des § 2 Abs. 7 BEEG nicht in ihren Ver­fas­sungs­rech­ten verletzt. 

  • Der Ent­schei­dung lie­gen im Wesent­li­chen fol­gen­de Erwä­gun­gen zugrunde: 

Ein Ver­stoß gegen die gemäß Art. 3 Abs. 2 GG garan­tier­te Gleich­be­rech­ti­gung von Män­nern und Frau­en liegt nicht vor. Zwar mögen auf­grund der ver­brei­te­ten fami­liä­ren Rol­len­ver­tei­lung mehr Frau­en als Män­ner von dem nach­tei­li­gen Effekt der Berück­sich­ti­gung der über die Bezugs­zeit des Eltern­gel­des hin­aus­ge­hen­den Eltern­zeit betrof­fen sein. Ziel des Eltern­gel­des ist es jedoch, zu einer part­ner­schaft­li­chen Ver­tei­lung der Erzie­hungs­auf­ga­ben bei­zu­tra­gen. Eine Rege­lung, wonach die Eltern­zei­ten bei der Ein­kom­mens­be­rech­nung unbe­rück­sich­tigt blie­ben und an davor erziel­tes Ein­kom­men anzu­knüp­fen wäre, könn­te dage­gen einen durch Art. 3 Abs. 2 GG nicht gebo­te­nen Anreiz für das lang­fris­ti­ge Aus­schei­den eines Eltern­teils aus dem Berufs­le­ben schaf­fen. Dass der Gesetz­ge­ber, der län­ger­fris­ti­ge fami­li­en­be­ding­te Aus­zei­ten durch die Eltern­zeit ermög­licht, die­se nicht auch finan­zi­ell über die Berech­nung des Eltern­gel­des för­dert, ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu beanstanden. 

Eine Ver­let­zung des all­ge­mei­nen Gleich­heits­sat­zes (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht dar­aus, dass Eltern, die über die Bezugs­zeit des Eltern­gel­des hin­aus Eltern­zeit wahr­neh­men, für ein wei­te­res Kind unter Umstän­den ein gerin­ge­res Eltern­geld erhal­ten als Eltern, die nach der Bezugs­zeit des Eltern­gel­des für das vor­he­ri­ge Kind Ein­kom­men erzielt haben. Das Eltern­geld hat ein­kom­mens­er­set­zen­de Funk­ti­on. Wäh­rend der Eltern­zeit erwirt­schaf­tet der betreu­en­de Eltern­teil jedoch kein ersatz­fä­hi­ges Ein­kom­men, das die Erwerbs­si­tua­ti­on der Fami­lie prä­gen konn­te. Das Fami­li­en­ein­kom­men konn­te sich daher nach der Geburt eines wei­te­ren Kin­des nicht auf­grund der neu­en Betreu­ungs­si­tua­ti­on ver­schlech­tern. Dass wäh­rend der Eltern­zeit die ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­te Erzie­hung wahr­ge­nom­men wur­de, fin­det über den Geschwis­ter­bo­nus Berück­sich­ti­gung. Eine ver­fas­sungs­recht­lich unzu­läs­si­ge Gleich­be­hand­lung mit einer Per­son, die vor einer Geburt erwerbs­los war, ohne Kin­der zu betreu­en, liegt somit eben­falls nicht vor. 

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies. 

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