(Stutt­gart) Das Ver­wal­tungs­ge­richt Müns­ter hat ent­schie­den, dass die Vor­schrift des § 6 Satz 1 des Bun­des­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­set­zes (BAföG), wonach Deut­schen mit stän­di­gem Wohn­sitz im Aus­land Aus­bil­dungs­för­de­rung für den Besuch einer dor­ti­gen Aus­bil­dungs­stät­te nur dann geleis­tet wer­den kann, wenn die beson­de­ren Umstän­de des Ein­zel­fal­les dies recht­fer­ti­gen, gegen euro­päi­sches Recht ver­sto­ße und des­halb nicht anzu­wen­den sei. 

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart unter Bezug­nah­me auf ein am 28.01.2010 bekannt gege­be­nes Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Müns­ter vom 12.01.2010, Az.: 6 K 2465/08.

Der Klä­ger leb­te seit 2000 mit sei­nen Eltern und Geschwis­tern in Frank­reich. 2005 bean­trag­te er beim hier­für zustän­di­gen Land­kreis Mainz-Bin­gen, ihm Aus­bil­dungs­för­de­rung für ein Medi­zin­stu­di­um an einer Uni­ver­si­tät in Paris zu gewäh­ren. Die­sen Antrag lehn­te der Beklag­te mit der Begrün­dung ab: Nach dem Bun­des­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz sei es der gesetz­li­che Regel­fall, Deut­schen mit stän­di­gem Wohn­sitz im Aus­land kei­ne Aus­bil­dungs­för­de­rung zu leis­ten. Die nach dem Gesetz erfor­der­li­chen beson­de­ren Umstän­de für eine Aus­nah­me lägen im Fall des Klä­gers nicht vor.

Nun­mehr ent­schied das Ver­wal­tungs­ge­richt Müns­ter jedoch zu Guns­ten des Klä­gers und sprach ihm einen Anspruch auf Aus­bil­dungs­för­de­rung zu, betont Henn.

In den Ent­schei­dungs­grün­den des Urteils heißt es unter anderem:

Das Erfor­der­nis beson­de­rer Umstän­de des Ein­zel­falls nach § 6 Satz 1 BAföG grei­fe in das durch den EG-Ver­trag ver­lie­he­ne Recht jedes Uni­ons­bür­gers ein, sich im Hoheits­ge­biet der Mit­glied­staa­ten frei zu bewe­gen und auf­zu­hal­ten. Denn der Klä­ger hät­te, um Aus­bil­dungs­för­de­rung für sein Stu­di­um in Frank­reich erhal­ten zu kön­nen, von vorn­her­ein auf einen stän­di­gen Wohn­sitz im EG-Aus­land ver­zich­ten oder sei­nen stän­di­gen Wohn­sitz von Frank­reich nach Deutsch­land ver­le­gen müs­sen. Ein der­ar­ti­ges Vor­ge­hen wäre indes für ihn mit per­sön­li­chen Unan­nehm­lich­kei­ten, zusätz­li­chen Kos­ten und etwai­gen Ver­zö­ge­run­gen ver­bun­den. Daher sei das Erfor­der­nis beson­de­rer Umstän­de des Ein­zel­falls geeig­net, Deut­sche von vorn­her­ein davon abzu­hal­ten, sich in einen ande­ren EG-Mit­glied­staat zu bege­ben und dort einen stän­di­gen Wohn­sitz zu begrün­den. Außer­dem sei die Beschrän­kung geeig­net, Deut­sche mit stän­di­gem Wohn­sitz in einem ande­ren EG-Mit­glied­staat davon abzu­hal­ten, sich dort wei­ter­hin auf­zu­hal­ten. Dies sei gemein­schafts­recht­lich nicht gerecht­fer­tigt. Nach der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs habe ein Mit­glied­staat im Rah­men sei­nes Aus­bil­dungs­för­de­rungs­sys­tems dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die Moda­li­tä­ten der Bewil­li­gung die­ser För­de­rung das Recht, sich im Hoheits­ge­biet der Mit­glied­staa­ten frei zu bewe­gen und auf­zu­hal­ten, nicht unge­recht­fer­tigt beschränk­ten. Ein mit dem Erfor­der­nis beson­de­rer Umstän­de des Ein­zel­falls in ver­hält­nis­mä­ßi­ger Wei­se ver­folg­ter legi­ti­mer Zweck sei jedoch nicht ersicht­lich. Die Beschrän­kung sei weder durch das Anlie­gen, die öffent­li­chen Haus­hal­te nicht über Gebühr zu belas­ten, noch durch ande­re Zwe­cke gerechtfertigt.

Henn emp­fahl, das zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat in Anspruch zu neh­men und ver­wies dabei u. a. auch auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de

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