(Stutt­gart) Die Anzahl der Rechts­strei­te rund ums Erbe nimmt stän­dig zu. Ursa­che hier­für ist neben den stän­dig anstei­gen­den Erb­schafts­wer­ten häu­fig auch die Tat­sa­che, dass die Ver­stor­be­nen nach ihrem Tode kein Tes­ta­ment hinterlassen.

Dadurch, so erläu­tert der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, tritt nach dem Tode des Erbla­sers die sog. „gesetz­li­che Erb­fol­ge” nach den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches ein, die so man­che Über­ra­schun­gen beinhal­te. So wer­de der Ver­stor­be­ne in der Regel von meh­re­ren Per­so­nen beerbt, wodurch die so gefürch­te­ten Erben­ge­mein­schaf­ten ent­ste­hen, bei der kein Erbe allein über sei­nen Erb­an­teil ver­fü­gen kann, son­dern immer die Zustim­mung aller Erben benö­tigt. In den meis­ten Fäl­len ent­ste­he unter den Erben so gro­ßer Streit, der nicht sel­ten erst vor Gericht ende.

Gesetz­li­che Erbfolge

  • Gesetz­li­che Erben der I. Ord­nung, und damit zuerst erb­be­rech­tigt, sind die Abkömm­lin­ge des Ver­stor­be­nen, „Erb­las­ser” genannt, so Henn. Hier­un­ter sei­en die Kin­der des Erb­las­sers, auch nicht­ehe­li­che, und soweit die­se bereits vor­ver­stor­be­nen sind, auch Enkel oder gar Uren­kel zu ver­ste­hen. Meh­re­re Erben der­sel­ben Ord­nung erben dabei zu glei­chen Tei­len, also z. B. drei Kin­der zu je ein Drit­tel Anteil. 
  • Sind Erben der I. Ord­nung nicht vor­han­den, kommt die II. Ord­nung zum Zuge. In die­se fal­len die Eltern, und soweit bereits ver­stor­ben oder teil­wei­se ver­stor­ben, deren Abkömm­lin­ge, also Geschwis­ter und gege­be­nen­falls deren Kin­der, Nich­ten und Nef­fen des Erblassers. 
  • Sind kei­ne Erben der I. oder II. Ord­nung vor­han­den, kommt die III. Ord­nung zum Tra­gen, in wel­che die Groß­el­tern, und da bereits meist vor­ver­stor­ben, deren Abkömm­lin­ge fal­len, also Vet­tern und Cou­si­nen des Erb­las­sers und deren Kin­der. Bei ganz ver­zwick­ten Fami­li­en­ver­hält­nis­sen kön­nen, wenn kei­ne Erben der I., II. oder III. Ord­nung vor­han­den sind, auch noch die Urgroß­el­tern oder gar Urur­groß­el­tern und deren Abkömm­lin­ge zum Zuge kommen. 
  • Neben dem Erbrecht der nächs­ten Ver­wand­ten ist das Erbrecht des über­le­ben­den Ehe­gat­ten gesetz­lich gere­gelt. Die­ser erhält im gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft, also wenn nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, neben Erben der I. Ord­nung (Kin­der, Enkel, pp.) die Hälf­te des Nach­las­ses, sowie neben Erben der II. Ord­nung (Eltern und deren Abkömm­lin­ge) sowie neben Groß­el­tern drei Vier­tel des Nachlasses.

Also nur dann, so warnt Henn, wenn der Ver­stor­be­ne neben sei­nem Ehe­gat­ten kei­ne Kin­der, Enkel, Eltern, Geschwis­ter, Nich­ten und Nef­fen oder deren Kin­der, oder Groß­el­tern hin­ter­lässt, erhält der über­le­ben­de Ehe­gat­te die gesam­te Erb­schaft allein. Zur Ver­deut­li­chung macht er noch ein Bei­spiel auf:

Bei­spiel:

Der Erb­las­ser hin­ter­lässt sei­ne Ehe­frau, jedoch kei­ne Abkömm­lin­ge. Der Vater ist vor­ver­stor­ben, die Mut­ter lebt noch. Fer­ner ist noch ein Bru­der vor­han­den, wäh­rend eine Schwes­ter bereits eben­falls vor­ver­stor­ben ist. Sie hin­ter­lässt jedoch zwei Kin­der. Hier­aus erge­be sich fol­gen­de gesetz­li­che Erb­fol­ge: Es ent­ste­he eine Erben­ge­mein­schaft, bei der die über­le­ben­de Ehe­frau drei Vier­tel des Nach­las­ses erhält, die Mut­ter ein Ach­tel, der noch leben­de Bru­der ein Sechs­zehn­tel Anteil und die bei­den Kin­der der vor­ver­stor­be­nen Schwes­ter (Nich­ten und Nef­fen des Erb­las­sers) je ein Zwei­und­drei­ßigs­tel Anteil. Gehört zum Nach­lass z. B. Haus- und Grund­be­sitz, so kann die­ser nur mit Zustim­mung aller Erben ver­wer­tet wer­den.

Vor die­sem Hin­ter­grund rät Henn denn auch, die Erb­fol­ge durch ein Tes­ta­ment zu regeln, um sei­nen Erben lang­wie­ri­gen Streit zu ersparen.

Henn emp­fahl, in Zwei­fels­fäl­len Rechts- und auch Steu­er­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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