(Stutt­gart) Das Land­ge­richt Coburg hat der Kla­ge einer Toch­ter gegen ihren Vater auf Zah­lung von 1.600,00 Euro wur­de statt­ge­ge­ben. Der Vater hat­te die­ses Geld vom Spar­buch der Toch­ter abgehoben.

Hier­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart unter Hin­weis auf das am 30.07.2010 ver­öf­fent­lich­te Urteil des Amts­ge­richts Kro­nach vom 15.12.2009, Az.: 1 C 339/09; bestä­tigt durch Beschluss des Land­ge­richts Coburg vom 31.05.2010, Az.: 33 S 9/10; rechtskräftig.

Eine mitt­ler­wei­le voll­jäh­ri­ge Toch­ter klag­te gegen ihren Vater auf Rück­zah­lung von 1.600,00 Euro. Die­ses Geld befand sich auf einem Spar­buch auf den Namen der Toch­ter. Sie wuss­te auch von die­sem Spar­buch und den dar­auf erfolg­ten Ein­zah­lun­gen. Beim dort ein­ge­zahl­ten Geld han­del­te es sich bei­spiels­wei­se um Konfirmations‑, Geburts­tags- und Weih­nachts­ge­schen­ke. Der Vater hat­te aber das Spar­buch von Beginn an in sei­nem Besitz. Der Vater hob von die­sem Spar­buch 1.600,00 Euro ab. Im Pro­zess behaup­te­te der Vater, das abge­ho­be­ne Geld nach und nach an die Mut­ter der Klä­ge­rin aus­ge­zahlt zu haben, um Anschaf­fun­gen finan­zie­ren zu kön­nen. Dar­über hin­aus mein­te der Vater, dass er über das Geld ver­fü­gen dürfe.

Das Amts­ge­richt Kro­nach gab der Kla­ge der Toch­ter statt, was durch das Land­ge­richt Coburg im Beru­fungs­ver­fah­ren bestä­tigt wur­de, betont Henn.

Zunächst stell­ten die Gerich­te fest, dass es Fäl­le gibt, in denen ein naher Ange­hö­ri­ger ein Spar­buch auf den Namen eines Kin­des oder Enkel­kin­des ange­legt hat und wei­ter über den ein­be­zahl­ten Geld­be­trag ver­fü­gen kann. In die­sen Fäl­len wis­sen aber die min­der­jäh­ri­gen Kin­der bzw. Enkel­kin­der häu­fig nichts von der Exis­tenz des Kon­tos. Dar­über hin­aus han­del­te es sich im vor­lie­gen­den Fall bei dem ein­ge­zahl­ten Geld im wesent­li­chem um Geschen­ke Drit­ter an das Kind. Daher hat­te der Vater kei­nen Anspruch auf das abge­ho­be­ne Geld. Dem Vater gelang nicht der Nach­weis, dass er das Geld an die Mut­ter der Klä­ge­rin aus­ge­zahlt hat. Die als Zeu­gin ver­nom­me­ne Mut­ter hat die­se Behaup­tung nicht bestätigt.

Im Beru­fungs­ver­fah­ren mein­te der Klä­ger, dass es sich bei dem ein­ge­zahl­ten Geld des­halb nicht um das Geld sei­ner Toch­ter gehan­delt habe, weil er die jewei­li­gen Ein­zah­lungs­be­trä­ge mit eige­nem Geld auf­ge­run­det habe. Nach Auf­fas­sung des Land­ge­richts Coburg änder­te dies jedoch nichts dar­an, dass es sich offen­sicht­lich um das Geld der Toch­ter gehan­delt hat. Nach der Lebens­er­fah­rung sei davon aus­zu­ge­hen, dass der Vater auch die Auf­run­dungs­be­trä­ge sei­ner Toch­ter zuwen­den woll­te. Daher blieb es bei der Ent­schei­dung des Amts­ge­richts Kro­nach und die Beru­fung des Vaters wur­de zurückgewiesen.

Henn emp­fahl, die wei­te­re Ent­wick­lung zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat in Anspruch zu neh­men und ver­wies dabei u. a. auch auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de 

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