(Stutt­gart) Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass eine (Stiefkind-)Adoption durch die Lebens­part­ne­rin der Mut­ter bei feh­len­der recht­li­cher Vater­schaft grund­sätz­lich nur aus­ge­spro­chen darf, wenn das Fami­li­en­ge­richt dem leib­li­chen Vater zuvor die Mög­lich­keit gege­ben hat, sich am Adop­ti­ons­ver­fah­ren zu betei­li­gen. Mög­li­cher leib­li­cher Vater kann dabei auch ein Samen­spen­der sein.

Dar­auf ver­weist der Ham­mer Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Cas­par Blu­men­berg, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 27.03.2015 zu sei­nem Beschluss vom 18. Febru­ar 2015 — XII ZB 473/13.

Die Antrag­stel­le­rin und die Mut­ter des Kin­des sind ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ne­rin­nen. Das betrof­fe­ne Kind ist mit­hil­fe einer “pri­va­ten” Samen­spen­de gezeugt wor­den und wur­de im Novem­ber 2010 gebo­ren. Die Lebens­part­ne­rin der Mut­ter hat die Annah­me des Kin­des bean­tragt. Sie hat eine Zustim­mungs­er­klä­rung des leib­li­chen Vaters aller­dings nicht vor­ge­legt und hier­zu erklärt, ihr sei­en zwar Name und Auf­ent­halts­ort des Samen­spen­ders bekannt. Die­ser habe sie aber auf­ge­for­dert, ihn nicht zu benen­nen, wor­an sie und die Mut­ter sich gebun­den fühlten.

Das Amts­ge­richt hat­te den Adop­ti­ons­an­trag man­gels Zustim­mung des leib­li­chen Vaters zurück­ge­wie­sen. Das Kam­mer­ge­richt hat­te die dage­gen gerich­te­te Beschwer­de der Lebens­part­ne­rin zurück­ge­wie­sen. Dage­gen rich­te­te sich deren Rechts­be­schwer­de, mit wel­cher sie ihren Adop­ti­ons­an­trag weiterverfolgte.

Die Rechts­be­schwer­de hat­te Erfolg. Sie führ­te zur Auf­he­bung der Beschwer­de­ent­schei­dung und zur Zurück­ver­wei­sung der Sache an das Kammergericht.

Zur Annah­me eines Kin­des ist nach § 1747 BGB die Ein­wil­li­gung der Eltern erfor­der­lich. Sofern kein ande­rer Mann als recht­li­cher Vater anzu­se­hen ist, gilt inso­weit als Vater, wer glaub­haft macht, der Mut­ter wäh­rend der Emp­fäng­nis­zeit bei­gewohnt zu haben. Dar­un­ter fällt nach Sinn und Zweck des Geset­zes auch ein Samen­spen­der, da es auch in des­sen grund­recht­lich geschütz­tem Inter­es­se lie­gen kann, in die Eltern­stel­lung ein­rü­cken zu kön­nen, und vom Gesetz ver­hin­dert wer­den soll, dass die­se Mög­lich­keit durch eine nach der Geburt durch­ge­führ­te Adop­ti­on ver­ei­telt wird. Der leib­li­che Vater ist aller­dings im Gegen­satz zum recht­li­chen Vater nicht zwin­gend am Adop­ti­ons­ver­fah­ren zu betei­li­gen, so dass sei­ne Ein­wil­li­gung nur erfor­der­lich ist, wenn er von sei­ner Betei­li­gungs­mög­lich­keit auch Gebrauch macht. Die Mög­lich­keit der Betei­li­gung setzt aber vor­aus, dass die­ser von der Geburt des Kin­des und von dem Adop­ti­ons­ver­fah­ren Kennt­nis hat. Dem­entspre­chend ist nach den Vor­stel­lun­gen des Gesetz­ge­bers die Ein­wil­li­gungs­be­rech­ti­gung des leib­li­chen Vaters nur effek­tiv, wenn ihm die Mög­lich­keit eröff­net wird, recht­zei­tig vor einer Adop­ti­on sei­nes Kin­des durch Drit­te sei­ne Vater­schaft – auch gegen den Wil­len der Mut­ter (§ 1600d BGB) – gel­tend zu machen. Etwas ande­res gilt dann, wenn zuver­läs­sig davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass der leib­li­che Vater die recht­li­che Vater­stel­lung zu dem Kind von vorn­her­ein nicht ein­neh­men will, wie es etwa bei der soge­nann­ten anony­men Samen­spen­de regel­mä­ßig der Fall ist. Unab­hän­gig davon ist eine Ein­wil­li­gung und damit in Fäl­len wie dem vor­lie­gen­den auch eine Unter­rich­tung des leib­li­chen Vaters ent­behr­lich, wenn etwa sein Auf­ent­halt dau­ernd unbe­kannt ist (§ 1747 Abs. 4 BGB). Liegt kei­ner der genann­ten Aus­nah­me­fäl­le vor, so ist das Fami­li­en­ge­richt ver­pflich­tet, den leib­li­chen Vater vom Adop­ti­ons­ver­fah­ren zu benach­rich­ti­gen. Wird dies dadurch ver­ei­telt, dass der Annah­me­wil­li­ge die Anga­be des ihm bekann­ten leib­li­chen Vaters ver­wei­gert, ist die Adop­ti­on abzulehnen.

Da das Amts­ge­richt und das Kam­mer­ge­richt die Anfor­de­run­gen an die Adop­ti­on zu hoch ange­setzt und in jedem Fall eine Ein­wil­li­gung des leib­li­chen Vaters ver­langt hat­ten, war die Sache an das Beschwer­de­ge­richt zurück­zu­ver­wei­sen. Damit wird der Antrag­stel­le­rin Gele­gen­heit gege­ben Anga­ben zum leib­li­chen Vater nach­zu­ho­len, um eine Ableh­nung der Adop­ti­on zu vermeiden.

Blu­men­berg emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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