(Stutt­gart) Erben­ge­mein­schaf­ten, also meh­re­re Erben oder Erbin­nen, die gemein­schaft­lich die­sel­be Per­son nach ihrem Tode beer­ben, ent­ste­hen in der Regel dann, wenn der oder die Ver­stor­be­ne kein rechts­wirk­sa­mes Tes­ta­ment hin­ter­las­sen hat.

Dabei gilt grund­sätz­lich, so der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., mit dem Sitz in Stutt­gart: Je mehr Ver­mö­gen und je mehr Per­so­nen in der Erben­ge­mein­schaft, ggfs. noch aus einer weit­läu­fi­ge­ren Ver­wandt­schaft, des­to grös­ser der Stress und Streit.

Ein typi­scher Fall könn­te so aus­se­hen, so Henn:

Die ver­mö­gen­de, allein­ste­hen­de Tan­te ohne eige­ne Kin­der ver­stirbt plötz­lich und uner­war­tet ohne ein Tes­ta­ment zu hin­ter­las­sen. Ihr Ver­mö­gen beläuft sich auf etwa 1.5 Mio. Euro in Grund­ei­gen­tum und Bar­ver­mö­gen. In die­sem Fall wird die Ver­stor­be­nen nach § 1925 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs (BGB) nach der gesetz­li­chen Erb­fol­ge in der sog. II. Ord­nung von ihren Eltern und deren Abkömm­lin­gen (Geschwis­ter der Ver­stor­be­nen, Nef­fen und Nich­ten, usw. der Ver­stor­be­nen) beerbt.

Die Eltern sind hier bereits vor­ver­stor­ben sowie eine Schwes­ter ist vor­ver­stor­ben. Die­se hat jedoch drei Kin­der hin­ter­las­sen. Fer­ner leben noch ein Bru­der und eine wei­te­re Schwes­ter. Die gesetz­li­che Erb­fol­ge sieht in die­sem Fall wie folgt aus: Der noch leben­de Bru­der und die noch leben­de Schwes­ter erhal­ten je ein Drit­tel der Erb­schaft. Die drei Kin­der der bereits vor­ver­stor­be­nen Schwes­ter je ein Neuntel!

Das, so Fach­an­walt für Erbrecht Henn, ist dann eine typi­sche Erben­ge­mein­schaft, hier bestehend aus fünf Personen.

Eine Erben­ge­mein­schaft ist eine sog. „Gemein­schaft zur gesam­ten Hand“, d. h., bis zur Erbaus­ein­an­der­set­zung ist der Nach­lass gemein­schaft­li­ches Ver­mö­gen aller hier betei­lig­ten fünf Per­so­nen. Kei­ner der Erben kann für sich allein über ein­zel­ne Nach­lass­ge­gen­stän­de ver­fü­gen! Statt­des­sen müs­sen sich die­se fünf Per­so­nen eini­gen wie das Erbe nun ver­teilt wer­den soll!

Zwar sind die Mit­er­ben in der Gestal­tung der Erbaus­ein­an­der­set­zung frei. So ist es z. B. mög­lich, einem der Erben etwa­igen Grund­be­sitz zu Allein­ei­gen­tum zu über­tra­gen, wäh­rend ande­re Mit­er­ben das Bar­ver­mö­gen oder sons­ti­gen Nach­lass erhal­ten. Bei Wert­ver­schie­bun­gen ist es auch mög­lich, dass ein Mit­er­be an die ande­ren Mit­er­ben Aus­gleichs­zah­lun­gen dafür ent­rich­tet, dass er einen grö­ße­ren Ver­mö­gens­ge­gen­stand aus der Erb­mas­se erhält. Da hier zum Nach­lass Grund­be­sitz gehört, ist ein ent­spre­chen­der (Aus­ein­an­der­set­zungs-) Ver­trag aller­dings vor einem Notar zu schließen.

Es reicht in die­sem Fall, so betont Henn, dass – wie so häu­fig — nur einer der Mit­er­ben nicht mit­spielt. In die­sem Fall bleibt dann oft nichts ande­res übrig als zunächst das Nach­lass­ge­richt zu bit­ten die Tei­lung ver­mit­teln. Kommt es dann auch hier­bei nicht zu einer Eini­gung unter den Mit­er­ben, bleibt nur noch der Pro­zess­weg offen. Ein Mit­er­be kann einen Tei­lungs­plan auf­stel­len und die übri­gen Mit­er­ben auf Durch­füh­rung der Tei­lung verklagen.

Da es auf der Hand liegt, dass sich der­ar­ti­ge Ver­fah­ren oft jah­re­lang hin­zie­hen, kann an die­ser Stel­le nur noch­mals die Mah­nung aus­ge­spro­chen wer­den, den Erben durch Errich­tung eines kla­ren und recht­lich ein­wand­frei­en Tes­ta­men­tes der­ar­ti­gen Streit und Mühen zu erspa­ren, zumal gera­de Grund­be­sitz in einem sol­chen Fall erst­mal in die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung geht und dort dann mög­li­cher­wei­se  deut­lich weni­ger erlöst wird als vor­her erhofft.

Fach­an­walt für Erbrecht Henn weist dar­auf hin, dass sich Streit bei der Erbaus­ein­an­der­set­zung meist durch Ein­set­zung eines Tes­ta­ments­voll­stre­ckers ver­hin­dern lässt.

In dem geschil­der­ten Fall hät­te es sich ange­bo­ten, im Tes­ta­ment Tes­ta­ments­voll­stre­ckung anzu­ord­nen und den Tes­ta­ments­voll­stre­cker mit der Erbaus­ein­an­der­set­zung zu beauftragen.

Henn emp­fiehlt daher gera­de kin­der­lo­sen Per­so­nen drin­gend, dies zu beach­ten sowie ggfs. recht­zei­tig recht­li­chen und steu­er­li­chen Rat zur Tes­ta­ments­er­rich­tung ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies

 

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