OLG München, Beschluss vom 19.05.2026, AZ 33 Wx 202/25 e
Ausgabe: 06 – 2026Erbrecht
1. Eine Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 3 BGB setzt ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde voraus, das zumindest Andeutungen von Buchstaben erkennen lässt und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Ein Zeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur genügt diesem Erfordernis nicht, auch wenn zweifelsfrei feststeht, dass es vom Erblasser stammt (Fortsetzung von Senat 33 Wx 289/24e).
2. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen im Prozessrecht sind auf die erbrechtlichen Formvorschriften schon deswegen nicht vollständig übertragbar, weil es bei handschriftlichen Verfügungen von Todes wegen an einem zuvor gesetzten Vertrauenstatbestand fehlt.
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