(Stuttgart) Die Anwendung des gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gewählten englischen Erbrechts verstößt jedenfalls dann gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 35 EuErbVO, wenn sie dazu führt, dass bei einem Sachverhalt mit hinreichend
starkem Inlandsbezug kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht.

Das, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., mit dem Sitz in Stuttgart, ist die Kernaussage eines soeben veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Juni 2022 – IV ZR 110/21.

In dem Fall war der 1936 geborene Erblasser britischer Staatsangehöriger. Er lebte seit seinem 29. Lebensjahr in Deutschland, wo er auch seinen letzten Wohnsitz hatte. Mit notariell beurkundetem Kindesannahmevertrag vom 30. Oktober 1975, den das Amtsgericht Köln bestätigte, adoptierte der Erblasser den am 9. September 1974 geborenen Kläger.

Der Vertrag enthält unter anderem folgende Regelung:

„Die Erb- und Pflichtteilsrechte für das Kind und dessen künftige Abkömmlinge nach dem Erstversterbenden der annehmenden Eheleute werden ausgeschlossen.“

Mit notariellem Testament vom 13. März 2015 setzte der Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin ein und widerrief alle zuvor von ihm errichteten Verfügungen von Todes wegen. Für die Rechtsnachfolge von Todes wegen wählte er das englische Recht als Teilrecht seines Heimatstaates. Der Nachlass besteht aus einer im Inland belegenen Immobilie sowie diversen weiteren Gegenständen. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der adoptierte Sohn verlangte nach dem Tode des Erblassers die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses um seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können, was die überlebende Ehefrau des Erblassers mit dem Hinweis verweigerte, dass der Erblasser für seine Erbfolge englisches Recht bestimmt habe, wo einen Pflichtteil wie im deutschen Recht nicht gebe.

Der Bundesgerichtshof entschied nun in letzter Instanz, dass die Anwendung englischen Rechts jedenfalls im dem hier zur Entscheidung stehenden Fall mit dem deutschen „ordre public“ offensichtlich unvereinbar ist (Art. 35 EuErbVO). Denn das englische Recht stehe zu der nach deutschem Recht verfassungsrechtlich verbürgten Nachlassverteilung in einem so schwerwiegenden Widerspruch, dass dessen Anwendung im hiesigen Fall untragbar ist. Dies habe zur Folge, dass es hier keine Anwendung findet. Das Pflichtteilsrecht sei als Institutionsgarantie dem Bestand des deutschen „ordre public“ zuzurechnen.

Er empfahl, dies zu beachten sowie ggfs. rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies

 

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