BGH, Beschluss vom 05.04.2023, AZ XII ZB 2/21

Ausgabe: 05-2023Familienrecht

a) Die isolierte Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch hinsichtlich des Trennungsunterhalts ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. März 2005 – XII ZB 20/04 – FamRZ 2005, 786).

b) Bei einem zum Zeitpunkt der Antragseinreichung aufgelaufenen – streitwerterhöhenden – Unterhaltsrückstand hat die Prüfung der Mutwilligkeit den jeweiligen Einzelfall in den Blick zu nehmen. Mutwilligkeit scheidet aus, wenn nachvollziehbare und billigenswerte Gründe für ein Zuwarten mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs vorliegen.

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