BGH, Beschluss vom 05.07.2023, AZ XII ZB 139/23

Ausgabe: 10-2023Betreuungsrecht

a) Ist der eine Unterbringung genehmigende Beschluss des Amtsgerichts durch weitere Verfahrensbeteiligte – etwa durch die gemäß § 335 Abs. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigten Personen oder durch den Verfahrenspfleger – zulässig mit der Beschwerde angefochten worden, ist der Betroffene zur Rechtswahrung nicht gehalten, selbst eine Beschwerde einzulegen; vielmehr kommt es dann im Rahmen der vom Rechtsbeschwerdegericht in formeller und materieller Hinsicht zu prüfenden Beschwer des Beschwerdeführers allein auf dessen materielle Beschwer an (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 227, 161 = FamRZ 2021, 138).

b) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 – XII ZB 358/16 – FamRZ 2017, 996).

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