BGH, Beschluss vom 06.12.2023, AZ XII ZB 401/22

Ausgabe: 01-2024Betreuungsrecht

a) Das Betreuungsgericht hat durch die rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherzustellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Dies gilt auch im Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG zur Verlängerung einer Betreuung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 – XII ZB 106/21 – FamRZ 2023, 637).

b) Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für ein nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholendes ärztliches Zeugnis (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2021 – XII ZB 114/21 – FamRZ 2022, 229).

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