BGH, Beschluss vom 10.07.2019, AZ IV ZB 22/18

Ausgabe: 08-2019Erbrecht

Zur Wirksamkeit der Wahl des deutschen Errichtungsstatuts in einem Erbvertrag, der von einer nach dem 17. August 2015 verstorbenen deutschen Erblasserin mit einem italienischen Staatsangehörigen vor diesem Stichtag (Art. 83 Abs. 1 EuEr-bVO) geschlossen worden war.

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