BGH, Beschluss vom 20.03.2019, AZ XII ZB 344/18

Ausgabe: 04/2019Betreuungsrecht

a) Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er -neben der fachlichen Qualifikation- auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
b) Die persönliche Eignung eines Betreuers ist unteilbar und muss sich daher auf alle ihm übertragenen Angelegenheiten erstrecken.

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