BGH, Beschluss vom 24.04.2024, AZ IV ZB 23/23

Ausgabe: 05-2024Erbrecht

Das Ausschlagungsverbot des § 1942 Abs. 2 BGB für den Fiskus als gesetzlichen Erben (§ 1936 BGB) erstreckt sich nicht auf das Recht zur Ausschlagung einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen.

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