BGH, Beschluss vom 25.02.2026, AZ IV ZB 30/24

Ausgabe: 04-2026Erbrecht

a) Die formlose Mitteilung eines Beschlusses nach § 304 Abs. 2 FamFG hat an den Vertreter der Staatskasse als Mitteilungsadressaten – und nicht an dessen Amtsstelle – zu erfolgen und setzt einen auf diesen bezogenen Mitteilungswillen des Verfügenden voraus.

b) Ist die Staatskasse im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, findet § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG neben § 304 Abs. 2 FamFG keine Anwendung.

Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…