BGH, Beschluss vom 27.05.2020, AZ XII ZB 582/19

Aus­ga­be: 07–2020Betreu­ungs­recht

Auch wenn der Sach­ver­stän­di­ge den Betrof­fe­nen wäh­rend der Anhö­rung begut­ach­tet und eine münd­li­che Ein­schät­zung zur Betreu­ungs­be­dürf­tig­keit abgibt, die der Rich­ter dem Betrof­fe­nen anschlie­ßend erläu­tert, ist der Betrof­fe­ne nach Erstat­tung des schrift­li­chen Gut­ach­tens erneut anzu­hö­ren. Dazu ist ihm die­ses recht­zei­tig vor dem neu­en Anhö­rungs­ter­min zu über­las­sen (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 4. März 2020 ‑XII ZB 485/19 ‑juris).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…