BGH, Beschluss vom 29.04.2026, AZ XII ZB 60/26
Ausgabe: 05 – 2026Betreuungsrecht
a) Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens.
b) Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Wille des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 und vom 22. September 2010 – XII ZB 135/10 – FamRZ 2010, 1976).
Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…