BGH, Beschluss vom 30.10.2019, AZ XII ZB 27/19

Aus­ga­be: 12–2019Betreu­ungs­recht

§68 Abs.3 Satz2 FamFG räumt dem Beschwer­de­ge­richt auch in einem Betreu­ungs­ver­fah­ren die Mög­lich­keit ein, von einer erneu­ten Anhö­rung des Betrof­fe­nen abzu­se­hen. Dies setzt jedoch unter ande­rem vor­aus, dass die Anhö­rung bereits im ers­ten Rechts­zug ohne Ver­let­zung zwin­gen­der Ver­fah­rens­vor­schrif­ten vor­ge­nom­men wor­den ist (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 21.November 2018 ‑XIIZ­B57/18-FamRZ 2019, 387).

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