BGH, Beschluss vom 30.10.2019, AZ XII ZB 27/19

Ausgabe: 12-2019Betreuungsrecht

§68 Abs.3 Satz2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21.November 2018 -XIIZB57/18-FamRZ 2019, 387).

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