(Stutt­gart) Der unter ande­rem für das Fami­li­en­recht zustän­di­ge XII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat­te die Fra­ge zu beant­wor­ten, ob dem leib­li­chen Vater eines Kin­des ein Umgangs­recht auch dann zusteht, wenn das Kind mit sei­ner Ein­wil­li­gung von der ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ne­rin der Mut­ter adop­tiert wor­den ist.

Dar­auf ver­weist die Frank­fur­ter Rechts­an­wäl­tin und Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht Hele­ne – Moni­ka Filiz, Vize­prä­si­den­tin der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 19.07.2021 zu sei­nem Beschluss vom 16. Juni 2021 — XII ZB 58/20.

Die Mut­ter des mit­tels einer soge­nann­ten pri­va­ten Samen­spen­de des Antrag­stel­lers gezeug­ten und im August 2013 gebo­re­nen Kin­des lebt in ein­ge­tra­ge­ner Lebens­part­ner­schaft mit der wei­te­ren Betei­lig­ten (Lebens­part­ne­rin). Die Lebens­part­ne­rin adop­tier­te das Kind 2014 mit Ein­wil­li­gung des Antrag­stel­lers im Wege der soge­nann­ten Stief­kind­ad­op­ti­on. Der Antrag­stel­ler hat­te zunächst bis 2018 Umgangs­kon­tak­te mit dem Kind, die ent­we­der im Haus­halt der (recht­li­chen) Eltern statt­fan­den oder die außer­halb von einer von ihnen beglei­tet wur­den. Das Kind hat Kennt­nis von der leib­li­chen Vater­schaft des Antrag­stel­lers. Im Som­mer 2018 äußer­te er gegen­über den Eltern den Wunsch, Umgang mit dem Kind in sei­ner häus­li­chen Umge­bung und für einen län­ge­ren Zeit­raum zu haben, was die­se ablehn­ten. Nach zwei wei­te­ren Tref­fen brach der per­sön­li­che Kon­takt des Antrag­stel­lers zu dem Kind ab. Der Antrag­stel­ler hat eine Umgangs­re­ge­lung dahin bean­tragt, dass er das Kind 14tägig diens­tags um 13:30 Uhr aus der Kita abholt und es um 18:00 Uhr sei­nen Eltern über­gibt. Das Amts­ge­richt hat den Antrag zurück­ge­wie­sen. Die Beschwer­de des Antrag­stel­lers ist vom Beschwer­de­ge­richt zurück­ge­wie­sen wor­den, weil für ein Umgangs­recht kei­ne Rechts­grund­la­ge bestehe.

Auf die Rechts­be­schwer­de des Antrag­stel­lers hat der Bun­des­ge­richts­hof den Beschluss des Beschwer­de­ge­richts auf­ge­ho­ben und die Sache an die­ses zurückverwiesen.

Zwar ist ein Umgangs­recht nach § 1684 BGB nicht gege­ben, weil die­ses nur recht­li­chen Eltern zusteht und damit für den Antrag­stel­ler als nur leib­li­chem Vater aus­schei­det. Auch ein Anspruch aus § 1685 Abs. 2 BGB (Umgangs­recht von engen Bezugs­per­so­nen) besteht nicht. Hier­für ist erfor­der­lich, dass eine von tat­säch­li­cher Ver­ant­wor­tungs­über­nah­me gepräg­te sozi­al-fami­liä­re Bezie­hung zu dem Kind begrün­det wur­de, wel­che im vor­lie­gen­den Fall aber auf­grund der zeit­li­chen Begren­zung der stets von den Eltern beglei­te­ten Kon­tak­te nicht gege­ben war.

Dage­gen ist ein Anspruch gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Umgangs­recht des leib­li­chen Vaters) grund­sätz­lich mög­lich. Danach hat der leib­li­che Vater, der ernst­haf­tes Inter­es­se an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kin­des­wohl dient. Nach § 167 a Abs. 1 FamFG sind Anträ­ge nur zuläs­sig, wenn der Antrag­stel­ler an Eides statt ver­si­chert, der Mut­ter des Kin­des wäh­rend der Emp­fäng­nis­zeit bei­gewohnt zu haben. Dass das Kind mit­hil­fe einer soge­nann­ten pri­va­ten Samen­spen­de gezeugt wor­den ist, hin­dert die Anspruchs­be­rech­ti­gung des Erzeu­gers und die Zuläs­sig­keit des Antrags nicht, zumal dem pri­va­ten Samen­spen­der im Unter­schied zur “offi­zi­el­len Samen­spen­de” bei ärzt­lich unter­stütz­ter Befruch­tung nach § 1600 d Abs. 4 BGB auch die Fest­stel­lung sei­ner Vater­schaft nicht kraft Geset­zes ver­sperrt wäre. Auch die durch­ge­führ­te Adop­ti­on schließt das Umgangs­recht nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht aus. Inso­fern besteht kein sach­li­cher Unter­schied zwi­schen einer Stief­kind­ad­op­ti­on durch den Ehe­mann der Mut­ter und der – vom Gesetz nicht aus­drück­lich berück­sich­tig­ten – durch Adop­ti­on begrün­de­ten Eltern­schaft der Lebens­part­ne­rin oder Ehe­frau der Mut­ter. Dass der Antrag­stel­ler in die Adop­ti­on ein­ge­wil­ligt hat­te, steht dem Umgangs­recht eben­falls nicht ent­ge­gen. Die Ein­wil­li­gung des leib­li­chen Vaters in die Adop­ti­on schließt das Umgangs­recht viel­mehr nur aus, wenn dar­in gleich­zei­tig ein Ver­zicht auf das Umgangs­recht zu erbli­cken ist. Dar­an fehlt es jeden­falls dann, wenn das Kind nach Abspra­che der Betei­lig­ten den leib­li­chen Vater ken­nen­ler­nen und Kon­takt zu ihm haben soll­te. Dies steht auch im Ein­klang mit adop­ti­ons­recht­li­chen Wer­tun­gen. Denn das Adop­ti­ons­recht sieht für die soge­nann­te offe­ne oder halb­of­fe­ne Adop­ti­on zuneh­mend auch die Mög­lich­keit der Auf­recht­erhal­tung des Kon­takts zwi­schen Kind und Her­kunfts­fa­mi­lie vor. Ob und in wel­chem Umfang ein Umgang zu regeln ist, beur­teilt sich daher vor­nehm­lich danach, ob der leib­li­che Vater ein ernst­haf­tes Inter­es­se am Kind gezeigt hat und inwie­fern der Umgang dem Kin­des­wohl dient. Dabei hat der leib­li­che Vater das Erzie­hungs­recht der recht­li­chen Eltern zu respek­tie­ren, ohne dass die­ses die Eltern zur Ver­wei­ge­rung des Umgangs berechtigt.

Das Beschwer­de­ge­richt hat nach Zurück­ver­wei­sung des Ver­fah­rens nun­mehr zu prü­fen, ob und inwie­fern der Umgang im vor­lie­gen­den Fall dem Kin­des­wohl dient, und hier­für auch das inzwi­schen sie­ben­jäh­ri­ge Kind per­sön­lich anzuhören.

Filiz emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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