(Stutt­gart) Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de von Eltern nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men, denen wegen des Ver­dachts erheb­li­cher Miss­hand­lun­gen ihres zu den Vor­fall­zeit­punk­ten nur weni­ge Mona­te alten Kin­des wei­te Tei­le des Sor­ge­rechts ent­zo­gen wurden.

Dar­auf ver­weist die Frank­fur­ter Rechts­an­wäl­tin und Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht Hele­ne – Moni­ka Filiz, Vize­prä­si­den­tin der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BverfG) vom 11.11.2022 zu dem Beschluss vom 16. Sep­tem­ber 2022 – 1 BvR 1807/20.

Das als Beschwer­de­ge­richt zustän­di­ge Ober­lan­des­ge­richt hat sich nach Ein­ho­lung meh­re­rer medi­zi­ni­scher Gut­ach­ten und wei­te­rer ärzt­li­cher Stel­lung­nah­men auf der Grund­la­ge einer aus­führ­li­chen Beweis­wür­di­gung die Über­zeu­gung ver­schafft, dass sowohl der bei dem Kind fest­ge­stell­te Spi­ral­bruch eines Ober­schen­kels als auch der im Ver­hält­nis zum Gesichts­schä­del über­di­men­sio­nier­te Gehirn­schä­del auf kör­per­li­chen Miss­hand­lun­gen im elter­li­chen Haus­halt und nicht auf einem Unfall­ge­sche­hen oder einer Erkran­kung des Kin­des beru­hen. Aus den in der Ver­gan­gen­heit zuge­füg­ten Miss­hand­lun­gen lei­te­te das Ober­lan­des­ge­richt ab, dass das Kin­des­wohl im elter­li­chen Haus­halt auch zukünf­tig erheb­lich gefähr­det sein wer­de und ent­zog des­halb den Eltern ins­be­son­de­re das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht mit einer Fol­ge einer Fremd­un­ter­brin­gung des Kindes.

Die Eltern sahen sich dadurch vor allem in ihrem Eltern­recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ver­letzt, blie­ben mit ihrer auch dar­auf gestütz­ten Ver­fas­sungs­be­schwer­de aber erfolglos.

  • Sach­ver­halt:

Die Beschwer­de­füh­ren­den sind die mit­ein­an­der ver­hei­ra­te­ten Eltern ihres am 29. August 2017 gebo­re­nen Kin­des. Im Sep­tem­ber 2017 kam es in ihrem Haus­halt zu einem nicht genau auf­klär­ba­ren Vor­fall, auf­grund des­sen das Kind einen Spi­ral­bruch des rech­ten Ober­schen­kels erlitt, der ope­ra­tiv ver­sorgt wer­den muss­te. Die Mut­ter rief des­halb einen Ret­tungs­wa­gen, der das Kind in ein Kran­ken­haus brach­te. Dort wur­den der Ober­schen­kel­bruch sowie drei Häma­to­me am Unter­schen­kel fest­ge­stellt, die nach Ein­schät­zung der behan­deln­den Ärz­te zu Griff­mar­ken pass­ten. Nach­dem zunächst von sor­ge­recht­li­chen Maß­nah­men abge­se­hen wor­den war, wur­de im Novem­ber 2017 bei einer Unter­su­chung des Kin­des fest­ge­stellt, dass der Gehirn­schä­del im Ver­hält­nis zum Gesichts­schä­del über­di­men­sio­nal war (Macro­ce­pha­lie) und dass die Fon­ta­nel­le vor­ge­wölbt und gespannt war. Der Kopf­um­fang war bis dahin fort­lau­fend gemes­sen wor­den. Die Ärz­te ver­mu­te­ten ein Schüt­tel­trau­ma und eine Miss­hand­lung des Kin­des durch die Beschwer­de­füh­ren­den. Sie infor­mier­ten das Jugend­amt, das das Kind im Ein­ver­ständ­nis mit den Eltern in Obhut nahm. Auch nach einer Unter­su­chung mit­tels Ultra­schall und Magnet­re­so­nanz­to­mo­gra­phie (MRT) nah­men die Ärz­te ein Schüt­tel­trau­ma und die Ein­la­ge­rung von Blut im Kopf­be­reich des Kin­des an. Die Beschwer­de­füh­ren­den erklär­ten, sich kei­ner­lei Hand­lun­gen bewusst zu sein, die zu einem Schüt­tel­trau­ma hät­ten füh­ren können.

Das Amts­ge­richt hat­te dar­auf­hin den Eltern wei­te Teil des Sor­ge­rechts, ins­be­son­de­re das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht, ent­zo­gen. Die dage­gen gerich­te­te Beschwer­de der Eltern wies das Ober­lan­des­ge­richt zurück. Nach sei­ner Pro­gno­se wür­de es für den Fall der Rück­kehr des Kin­des zu den Eltern mit hoher Wahr­schein­lich­keit in über­schau­ba­rer Zeit auf­grund eines Erzie­hungs­ver­sa­gens eines Eltern­teils oder bei­der Eltern­tei­le zu einer erheb­li­chen Schä­di­gung der kör­per­li­chen Unver­sehrt­heit des Kin­des kom­men. Die Pro­gno­se beru­he dar­auf, dass inner­halb der ers­ten drei Lebens­mo­na­te des Kin­des zwei sepa­ra­te erheb­li­che Ver­let­zun­gen ent­stan­den sei­en, die bei­de Anlass für Rück­schlüs­se auf für die Zukunft rele­van­te Ein­schrän­kun­gen der Erzie­hungs­fä­hig­keit der Eltern gäben. Der Vater habe im Sep­tem­ber 2017 auf­grund gro­ben Erzie­hungs­ver­sa­gens den rech­ten Ober­schen­kel des Kin­des mit mas­si­ver Gewalt ver­dreht und gebro­chen. Zudem sei es zwi­schen dem 2. Okto­ber und dem 14. Novem­ber 2017 zu einer Ein­blu­tung zwi­schen har­ter und wei­cher Hirn­haut und einem Sub­du­ral­hä­ma­tom gekom­men. Das ursäch­li­che Ereig­nis sei ent­we­der eine mas­si­ve ziel­ge­rich­te­te gewalt­tä­ti­ge Ein­wir­kung eines der Eltern­tei­le auf den Kör­per des Kin­des oder zumin­dest ein Sturz des Kin­des aus einer Höhe von min­des­tens 90 cm mit Auf­pral­len auf dem Kopf, den die Eltern jeden­falls bemerkt hät­ten, ohne die erfor­der­li­che medi­zi­ni­sche Hil­fe in Anspruch zu neh­men. Auf wel­che Beweis­mit­tel und sons­ti­gen Umstän­de das Ober­lan­des­ge­richt sei­ne Über­zeu­gung von den vor­ge­nann­ten Vor­fäl­len stützt, hat es im von den die Ver­fas­sungs­be­schwer­de füh­ren­den Eltern ange­grif­fe­nen Beschluss aus­führ­lich dargelegt.

  • Wesent­li­che Erwä­gun­gen der Kammer:

Die Begrün­dung der Ver­fas­sungs­be­schwer­de zeigt die Mög­lich­keit einer Ver­let­zung des Eltern­rechts der Beschwer­de­füh­ren­den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf.

  1. Das Eltern­recht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) garan­tiert den Eltern das Recht auf Pfle­ge und Erzie­hung ihrer Kin­der. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räum­li­che Tren­nung des Kin­des von sei­nen Eltern nur unter der stren­gen Vor­aus­set­zung, dass das elter­li­che Fehl­ver­hal­ten ein sol­ches Aus­maß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in sei­nem kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Wohl nach­hal­tig gefähr­det wäre. Eine sol­che Gefähr­dung des Kin­des ist dann anzu­neh­men, wenn bei ihm bereits ein Scha­den ein­ge­tre­ten ist oder sich eine erheb­li­che Gefähr­dung mit ziem­li­cher Sicher­heit vor­aus­se­hen lässt. Ob eine Tren­nung des Kin­des von der Fami­lie ver­fas­sungs­recht­lich zuläs­sig und zum Schutz der Grund­rech­te des Kin­des ver­fas­sungs­recht­lich gebo­ten ist, hängt danach regel­mä­ßig von einer Gefah­ren­pro­gno­se ab. Dem muss die Aus­ge­stal­tung des gericht­li­chen Ver­fah­rens Rech­nung tra­gen. Das gericht­li­che Ver­fah­ren muss geeig­net und ange­mes­sen sein, eine mög­lichst zuver­läs­si­ge Grund­la­ge für die vom Gericht anzu­stel­len­de Pro­gno­se über die Wahr­schein­lich­keit des Scha­dens­ein­tritts zu erlan­gen. Bei die­ser Pro­gno­se, ob eine sol­che erheb­li­che Gefähr­dung vor­aus­zu­se­hen ist, muss von Ver­fas­sungs­we­gen die dro­hen­de Schwe­re der Beein­träch­ti­gung des Kin­des­wohls berück­sich­tigt wer­den. Je gewich­ti­ger der zu erwar­ten­de Scha­den für das Kind oder je weit­rei­chen­der mit einer Beein­träch­ti­gung des Kin­des­wohls zu rech­nen ist, des­to gerin­ge­re Anfor­de­run­gen müs­sen an den Grad der Wahr­schein­lich­keit gestellt wer­den, mit der auf eine dro­hen­de oder erfolg­te Ver­let­zung geschlos­sen wer­den kann, und des­to weni­ger belast­bar muss die Tat­sa­chen­grund­la­ge sein, von der auf die Gefähr­dung des Kin­des­wohl geschlos­sen wird.
  2. Aus der Begrün­dung der Ver­fas­sungs­be­schwer­de und den vor­ge­leg­ten Unter­la­gen ergibt sich nicht, dass die ange­grif­fe­ne Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts die­sen Anfor­de­run­gen nicht genügt. Ins­be­son­de­re wer­den deut­li­che Feh­ler bei der Fest­stel­lung und Wür­di­gung des Sach­ver­halts, die zu einer Ver­let­zung des Rechts der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG füh­ren kön­nen, nicht auf­ge­zeigt. Das Ober­lan­des­ge­richt hat ohne erkenn­ba­re ver­fas­sungs­recht­lich rele­van­te Feh­ler fest­ge­stellt, dass das Kind durch ein schwe­res Erzie­hungs­ver­sa­gen und eine bewusst gesteu­er­te Hand­lung des Vaters im Sep­tem­ber 2017 einen Spi­ral­bruch des Ober­schen­kels und dass es durch einen wei­te­ren Vor­fall zwi­schen dem 2. Okto­ber und dem 14. Novem­ber 2017 ein Sub­du­ral­hä­ma­tom erlit­ten hat.

Die Fest­stel­lung und Wür­di­gung des Sach­ver­halts wei­sen kei­ne deut­li­chen Feh­ler auf, aus denen eine Ver­let­zung des Eltern­rechts der Beschwer­de­füh­ren­den fol­gen könn­te. Das vom Ober­lan­des­ge­richt hier­bei her­an­ge­zo­ge­ne Beweis­maß ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den. Es hat in Über­ein­stim­mung mit der fach­recht­li­chen Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs auf die Grund­sät­ze der frei­en Beweis­wür­di­gung nach § 286 ZPO auch im Ver­fah­ren der frei­wil­li­gen Gerichts­bar­keit zurück­ge­grif­fen und als Maß für den Beweis einen Grad von Gewiss­heit aus­rei­chen las­sen, der Zwei­feln Schwei­gen gebie­tet, ohne sie völ­lig aus­zu­schlie­ßen. Die hier vor­zu­neh­men­de stren­ge ver­fas­sungs­recht­li­che Prü­fung der Sach­ver­halts­fest­stel­lung und ‑wür­di­gung des Beschwer­de­ge­richts gebie­tet kei­nen höhe­ren Grad der Gewiss­heit. Dies lie­fe auf die Not­wen­dig­keit einer in jeder Hin­sicht unum­stöß­li­chen Sicher­heit hin­aus, die im Ergeb­nis prak­tisch uner­füll­ba­re Anfor­de­run­gen an den Beweis stell­te. Ange­sichts der dro­hen­den erheb­li­chen Schä­di­gun­gen des Kin­des­wohls sind kei­ne erhöh­ten Anfor­de­run­gen an die rich­ter­li­che Über­zeu­gung im Rah­men der Beweis­wür­di­gung zu stel­len. Die ver­fas­sungs­recht­li­che Über­prü­fung der Beweis­wür­di­gung erstreckt sich auch im Fall einer nach Art. 6 Abs. 3 GG zu beur­tei­len­den Tren­nung des Kin­des von sei­nen Eltern trotz der inten­si­ve­ren Nach­prü­fung durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt grund­sätz­lich nur dar­auf, ob die Fest­stel­lun­gen auf einer trag­fä­hi­gen Grund­la­ge beru­hen und ob sie nach­voll­zieh­bar begrün­det sind.

Fer­ner hat das Ober­lan­des­ge­richt auf­grund der not­wen­di­gen Bege­hungs­wei­se ohne erkenn­ba­re Rechts­feh­ler in der Beweis­wür­di­gung fest­ge­stellt, dass der Vater zumin­dest in dem Bewusst­sein gehan­delt haben muss, dem Kind Schmer­zen zuzu­fü­gen und es womög­lich schwer zu ver­let­zen, und es schließt einen blo­ßen unge­schick­ten Umgang mit dem Kind als Ursa­che der Ver­let­zung nach­voll­zieh­bar aus. Es hat sich mit Hil­fe der Behand­lungs­un­ter­la­gen, der Berich­te der behan­deln­den Ärz­te und rechts­me­di­zi­ni­scher Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten davon über­zeugt, dass es sich bei der Ver­let­zung um einen Spi­ral­bruch des Ober­schen­kels han­delt, des­sen Ent­ste­hung sowohl eine Dreh­be­we­gung als auch eine star­ke Beu­gung des Ober­schen­kels und ins­be­son­de­re eine mas­si­ve Gewalt­ein­wir­kung erfor­dert. Wei­ter­hin schließt das Ober­lan­des­ge­richt mit Hil­fe der auf ihrer wis­sen­schaft­li­chen Sach­kun­de beru­hen­den Aus­füh­run­gen der rechts­me­di­zi­ni­schen Sach­ver­stän­di­gen die von den Beschwer­de­füh­ren­den vor­ge­brach­ten alter­na­ti­ven Gesche­hens­ab­läu­fe wie eine Eigen­be­we­gung des Kin­des oder einen Sturz, nach­dem das Kind aus den Armen gerutscht ist, in nicht zu bean­stan­den­der Wei­se aus. Ent­ge­gen der Behaup­tung der Eltern ist inso­weit nicht erkenn­bar, dass die Aus­füh­run­gen der Sach­ver­stän­di­gen auf Ver­mu­tun­gen beru­hen. Viel­mehr stüt­zen sich die Aus­füh­run­gen aus­weis­lich der Dar­stel­lung der Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten auf die vor­han­de­nen wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­se über die not­wen­di­ge Ent­ste­hungs­wei­se der Ver­let­zung, aus der die Sach­ver­stän­di­gen ‒ und ihnen fol­gend das Ober­lan­des­ge­richt ‒ auf die dazu erfor­der­li­chen Vor­gän­ge schließen.

Eben­so stellt das Ober­lan­des­ge­richt ohne erkenn­ba­re Feh­ler fest, dass das Kind durch einen wei­te­ren Vor­fall zwi­schen dem 2. Okto­ber und dem 14. Novem­ber 2017 ein Sub­du­ral­hä­ma­tom erlit­ten hat und dass min­des­tens ein Eltern­teil das Ver­let­zungs­ge­sche­hen zumin­dest mit­be­kom­men haben muss. Weder die Fest­stel­lung, dass das Kind ein Sub­du­ral­hä­ma­tom erlit­ten hat noch die Fest­stel­lung, dass die­se Ver­let­zung im vor­ge­nann­ten Zeit­raum erfolgt ist und dass sie durch ein Gesche­hen ent­stan­den sein muss, das zumin­dest ein Eltern­teil bemerkt hat, ist ver­fas­sungs­recht­lich zu bean­stan­den. Das Ober­lan­des­ge­richt hat in ver­fas­sungs­recht­lich unbe­denk­li­cher Wei­se fest­ge­stellt, dass das Kind ein Sub­du­ral­hä­ma­tom erlit­ten hat. Es hat nach­voll­zieh­bar und unter Bezug­nah­me auf die ver­schie­de­nen medi­zi­ni­schen Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten dar­ge­legt, dass bei einer MRT-Unter­su­chung am 15. Novem­ber 2017 ein sub­du­ra­les Hygrom erkannt wor­den sei. Zwar hat die radio­lo­gi­sche Sach­ver­stän­di­ge inso­weit erklärt, dass auf­grund einer rein radio­lo­gi­schen Beur­tei­lung nicht auf ein Sub­du­ral­hä­ma­tom geschlos­sen wer­den kön­ne, weil ledig­lich eine Ansamm­lung einer ande­ren Flüs­sig­keit als Hirn­flüs­sig­keit radio­lo­gisch fest­zu­stel­len sei. Ent­ge­gen der Ansicht der Eltern stützt das Ober­lan­des­ge­richt sei­ne Fest­stel­lung aber nicht allei­ne hier­auf, son­dern ins­be­son­de­re auf die Aus­füh­run­gen der rechts­me­di­zi­ni­schen Sach­ver­stän­di­gen Dr. B. Auf­grund die­ser Aus­füh­run­gen hat das Ober­lan­des­ge­richt sämt­li­che ande­ren mög­li­chen Ursa­chen des sub­du­ra­len Hygroms als eine vor­an­ge­gan­ge­ne Sub­du­ral­blu­tung aus­ge­schlos­sen. Es hat aus­führ­lich dar­ge­legt, war­um es eine Stoff­wech­sel­er­kran­kung als mög­li­che Ursa­che die­ser Flüs­sig­keits­an­samm­lung aus­schließt. Nicht zu bean­stan­den ist inso­weit, dass das Ober­lan­des­ge­richt auf eine auf­wän­di­ge, nur durch ein Labor im Aus­land mög­li­che Unter­su­chung zum voll­stän­di­gen Aus­schluss die­ser Krank­heit ver­zich­tet hat, nach­dem sons­ti­ge typi­sche Sym­pto­me die­ser Krank­heit nicht erkenn­bar sind, sowohl ein Neu­ge­bo­re­nen Scree­ning als auch eine mole­ku­lar­ge­ne­ti­sche Unter­su­chung kei­ne Hin­wei­se auf das Vor­lie­gen die­ser Krank­heit erge­ben haben und die Sach­ver­stän­di­ge Dr. B. unter Bewer­tung aller Fak­to­ren das Vor­lie­gen die­ser Krank­heit als medi­zi­nisch aus­ge­schlos­sen ange­se­hen hat. Mit den hier maß­geb­li­chen stren­gen ver­fas­sungs­recht­li­chen Anfor­de­run­gen an die Fest­stel­lung und Wür­di­gung ist es ver­ein­bar, dass das Ober­lan­des­ge­richt sich nicht ver­an­lasst gese­hen hat, einem behaup­te­ten alter­na­ti­ven Ursa­chen­zu­sam­men­hang nach­zu­ge­hen, für des­sen Vor­lie­gen die sons­ti­gen bean­stan­dungs­frei gewon­ne­nen Beweis­ergeb­nis­se kei­ne kon­kre­ten Anhalts­punk­te erge­ben haben.

Auch die Fest­stel­lung, dass die Sub­du­ral­blu­tung ‒ wenn nicht durch eine Miss­hand­lung des Kin­des durch star­kes Schüt­teln ‒ zumin­dest durch einen schwe­ren Unfall, ins­be­son­de­re durch ein Stur­zer­eig­nis aus einer Höhe von min­des­tens 90 cm, ver­ur­sacht wur­de, ist nach­voll­zieh­bar begrün­det und beruht auf einer hin­rei­chen­den Grund­la­ge. Inso­fern hat das Ober­lan­des­ge­richt mit Hil­fe der medi­zi­ni­schen Sach­ver­stän­di­gen die mög­li­chen Ver­let­zungs­ur­sa­chen über­zeu­gend auf die­se Mög­lich­kei­ten ein­ge­grenzt. Ange­sichts die­ses Her­gangs der Ver­let­zun­gen ist auch die Schluss­fol­ge­rung über­zeu­gend, dass min­des­tens ein Eltern­teil das Gesche­hen zumin­dest mit­be­kom­men hat, ohne medi­zi­ni­sche Hil­fe in Anspruch zu nehmen.

Filiz emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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