(Stutt­gart) Das Ver­wal­tungs­ge­richt Göt­tin­gen hat ent­schie­den, dass eine Klä­ge­rin, deren Vor­na­me mit dem Namen eines bekann­ten Sprach­as­sis­ten­ten iden­tisch ist, einen Anspruch auf Ände­rung ihres Vor­na­mens hat.

Dar­auf ver­weist die Frank­fur­ter Rechts­an­wäl­tin und Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht Hele­ne – Moni­ka Filiz, Vize­prä­si­den­tin der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ver­wal­tungs­ge­richts Göt­tin­gen vom 21.07.2022 zu sei­nem Beschluss vom 21.06.2022, Az. 4 A 79/21.

Die Klä­ge­rin begehr­te die Ände­rung ihres Namens durch Hin­zu­fü­gen eines zwei­ten Vor­na­mens. Dies begrün­de­ten die Eltern der Klä­ge­rin damit, dass ihre Toch­ter auf­grund der Namens­iden­ti­tät ihres Vor­na­mens mit dem Namen eines bekann­ten Sprach­as­sis­ten­ten erheb­lich unter Mob­bing und Hän­se­lei­en lei­de. Immer wie­der wür­den ande­re Per­so­nen der Klä­ge­rin Befeh­le ertei­len, da der Name sofort mit dem Namen des Sprach­as­sis­ten­ten in Ver­bin­dung gebracht wer­de. Dies ver­un­si­che­re und belas­te die Klä­ge­rin see­lisch sehr.

Die beklag­te Stadt hielt dage­gen, dass ein wich­ti­ger Grund für die Namens­än­de­rung im Sin­ne des § 3 Abs. 1 Nam­ÄndG nicht vor­lie­ge. Die see­li­sche Belas­tung der Klä­ge­rin sei nicht durch ärzt­li­che oder psy­cho­lo­gi­sche Gut­ach­ten belegt. Der Namens­än­de­rungs­wunsch beru­he viel­mehr auf nach­träg­li­cher Reue der Eltern an der frü­he­ren Namens­ge­bung und auf Mob­bing­be­fürch­tun­gen. Ein Pro­dukt­na­me kön­ne nicht auto­ma­tisch zu einem Anspruch der vie­len Inha­ber gleich­lau­ten­der Vor­na­men auf Namens­än­de­rung füh­ren. Ins­ge­samt kön­ne qua­si jeder Name mit eini­ger Fan­ta­sie ins Lächer­li­che gezo­gen werden.

In der münd­li­chen Ver­hand­lung kam die Kam­mer zu der Über­zeu­gung, dass die see­li­sche Belas­tung der Klä­ge­rin ein wich­ti­ger Grund für die Namens­än­de­rung im Sin­ne des § 3 Abs. 1 Nam­ÄndG dar­stel­le. In der Recht­spre­chung sei bereits geklärt, dass ein wich­ti­ger Grund für eine Namens­än­de­rung dann vor­lie­ge, wenn die pri­va­ten Inter­es­sen an der Namens­än­de­rung die öffent­li­chen Inter­es­sen an der Namens­bei­be­hal­tung über­wie­gen. Auch eine see­li­sche Belas­tung kön­ne als wich­ti­ger Grund für eine Namens­än­de­rung ange­se­hen wer­den, wenn sie unter Berück­sich­ti­gung der gege­be­nen Umstän­de nach all­ge­mei­ner Ver­kehrs­auf­fas­sung ver­ständ­lich und begrün­det sei. Dabei müs­se die see­li­sche Belas­tung nicht den Grad einer behand­lungs­be­dürf­ti­gen Krank­heit erreicht haben. Die­se Vor­aus­set­zun­gen lie­gen nach Auf­fas­sung der Kam­mer im vor­lie­gen­den Fall vor. Die Eltern hät­ten in der münd­li­chen Ver­hand­lung zahl­rei­che Vor­fäl­le beschrie­ben, bei wel­chen die Klä­ge­rin auf­grund ihres Vor­na­mens beläs­tigt wor­den sei. Dabei sei nach­voll­zieh­bar, dass es auf­grund die­ser Vor­fäl­le zu einer see­li­schen Belas­tung gekom­men sei, der die Klä­ge­rin auf­grund ihres jun­gen Alters nichts ent­ge­gen­set­zen kön­ne. Ins­ge­samt sei zu erwar­ten, dass die Hän­se­lei­en auch in Zukunft wei­ter andau­ern wür­den. Die Bekannt­heit des Sprach­as­sis­ten­ten und die Tat­sa­che, dass es sich bei dem Namen des Sprach­as­sis­ten­ten nicht nur um eine rei­ne Pro­dukt­be­zeich­nung han­de­le, son­dern um das „Schlüs­sel­wort“ zur Nut­zung des Geräts, führ­ten dazu, dass der Name des Sprach­as­sis­ten­ten in einem beson­ders her­aus­ra­gen­den Maße miss­brauchs­ge­eig­net sei. Hier gehe es um ein Gerät, dem durch die Vor­an­stel­lung des Pro­dukt­na­mens Befeh­le erteilt wer­den wür­den. Der Name sei nicht bloß dazu geeig­net, einen Wort­witz zu bil­den, son­dern lade viel­mehr dazu ein, belei­di­gen­de und ernied­ri­gen­de Befeh­le an Per­so­nen mit dem glei­chen Namen zu erteilen.

Im Ergeb­nis gehe die Inter­es­sen­ab­wä­gung zu Guns­ten der Klä­ge­rin aus. Im vor­lie­gen­den Fall gehe es nur um die Ände­rung eines Vor­na­mens. Da der Fami­li­en­na­me im wei­ter­ge­hen­den Umfang als Unter­schei­dungs- und Zuord­nungs­merk­mal die­ne als der Vor­na­me, kom­me den öffent­li­chen Inter­es­sen bei der Ände­rung des Vor­na­mens im Ver­gleich zu der Ände­rung eines Fami­li­en­na­mens ein gerin­ge­res Gewicht zu. Die Klä­ge­rin habe im Vor­schul­al­ter bis­her nicht erheb­lich am Rechts­ver­kehr teil­ge­nom­men. Außer­dem blei­be durch die Hin­zu­fü­gung ledig­lich eines zwei­ten Vor­na­mens ein gewis­ser „Wider­er­ken­nungs­wert“ beim Namen der Klä­ge­rin erhalten.

Gegen die Ent­schei­dung kann die Beklag­te inner­halb eines Monats nach Zustel­lung beim Nds. Ober­ver­wal­tungs­ge­richt in Lüne­burg einen Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung stellen.

Filiz emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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