(Stutt­gart) Die Anzahl der Gebur­ten nimmt in Deutsch­land immer wei­ter ab. Zuletzt lag die zusam­men­ge­fass­te Gebur­ten­zif­fer bei nur noch rd. 1,54 Kin­dern je Frau.

Da vie­le Ehe­paa­re auch immer spä­ter hei­ra­ten, so der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., mit dem Sitz in Stutt­gart, hat sich auch die Anzahl der Ehen deut­lich erhöht, die kin­der­los bleiben.

Vie­le davon machen sich über den Tod kei­ne Sor­gen, ins­be­son­de­re in noch jün­ge­ren Jah­ren und gehen irrig davon aus, dass wenn tat­säch­lich einem was pas­siert der ande­re schon alles erben wird. Über eine Tes­ta­ments­er­rich­tung wird nicht nachgedacht.

Das, so betont Henn, kann in einem plötz­li­chen Todes­fall aller­dings für Über­ra­schun­gen sor­gen, denn nach der gesetz­li­chen Erb­fol­ge des BGB erbt der über­le­ben­de Ehe­gat­te prak­tisch nie allein!

Vor­aus­set­zung für das Erbrecht des Ehe­gat­ten ist, dass der über­le­ben­de Ehe­gat­te beim Erb­fall mit dem Erb­las­ser ver­hei­ra­tet war und die­ser weder die Schei­dung bean­tragt, noch ihr zuge­stimmt hat­te. Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, erhält der Ehe­gat­te neben Ver­wand­ten der I. Ord­nung (Abkömm­lin­ge) 1/4 Anteil, neben Ver­wand­ten der II. Ord­nung (Eltern, Geschwis­ter, usw.) oder neben Groß­el­tern 1/2 Anteil. Besteht der gesetz­li­che Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft, so Henn, so wird der Aus­gleich des Zuge­winns dadurch ver­wirk­licht, dass sich der vor­ste­hend näher bezeich­ne­te Erb­teil neben Ver­wand­ten jeweils um 1/4 der Erb­schaft erhöht.

Tat­säch­lich erhält der über­le­ben­de Ehe­gat­te daher im Güter­stand der Zugewinngemeinschaft:

- neben Ver­wand­ten der I. Ord­nung 1/2 Anteil

- neben Ver­wand­ten der II. Ord­nung sowie Groß­el­tern 3/4 Anteil.

Da die Ehe kin­der­los geblie­ben ist, kommt also hier immer die Erb­fol­ge neben Ver­wand­ten der II. Ord­nung in Betracht. Leben also zum Zeit­punkt des Todes eines der bei­den Ehe­gat­ten noch des­sen Eltern und/oder deren Abkömm­lin­ge (Geschwis­ter, Nef­fen und Nich­ten, usw.) oder Groß­el­tern, geht 1/4 Anteil der Erb­schaft an diese.

Damit, so betont Henn, pas­siert es häu­fig, dass sich der über­le­ben­de Ehe­gat­te in einer Erben­ge­mein­schaft wie­der­fin­det. Leben zB die Eltern des Ver­stor­be­nen nicht mehr, dafür jedoch noch ein Bru­der und eine Schwes­ter ist unter Hin­ter­las­sung von zwei Kin­dern bereits vor­ver­stor­ben, so sieht die gesetz­li­che Erb­fol­ge hier wie folgt aus: Der Über­le­ben­de erbt 3/4 Anteil, der Bru­der 1/8 Anteil und die bei­den Kin­der der vor­ver­stor­be­nen Schwes­ter je 1/16 Anteil.

Er emp­fahl kin­der­lo­sen Ehe­paa­ren daher drin­gend, dies zu beach­ten sowie ggfs. recht­zei­tig recht­li­chen und steu­er­li­chen Rat zur Tes­ta­ments­er­rich­tung ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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