(Stutt­gart) Der u.a. für das Fami­li­en­recht zustän­di­ge XII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass eine even­tu­el­le Ver­pflich­tung zur Zah­lung von Betreu­ungs­un­ter­halt nach § 1615 l BGB bei der Bemes­sung der Leis­tungs­fä­hig­keit nach § 1603 Abs. 1 BGB zur Zah­lung von Eltern­un­ter­halt zu berück­sich­ti­gen ist.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht“ der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 9.03.2016 zu sei­nem Beschluss vom sel­ben Tage, Az. XII ZB 693/14.

Der im Jah­re 1941 gebo­re­ne S. ist der Vater des Antrags­geg­ners. Er wird seit Anfang 2010 von einem Pfle­ge­dienst in der eige­nen Woh­nung betreut und ver­sorgt; er bezieht lau­fen­de Sozi­al­hil­fe (Hil­fe zur Pfle­ge). Der Sozi­al­hil­fe­trä­ger (Antrag­stel­ler) ver­langt von dem Sohn (Antrags­geg­ner) aus über­ge­gan­ge­nem Recht nach § 94 SGB XII für den Zeit­raum ab Janu­ar 2012 Eltern­un­ter­halt. Der Antrags­geg­ner lebt in einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft, aus der eine im Dezem­ber 2008 gebo­re­ne Toch­ter her­vor­ge­gan­gen ist. Die Lebens­ge­fähr­tin des Antrags­geg­ners ist geschie­den. Zwei aus ihrer Ehe stam­men­de min­der­jäh­ri­ge Kin­der leben eben­falls im gemein­sa­men Haushalt.

Das Amts­ge­richt hat den Antrags­geg­ner zur Zah­lung rück­stän­di­gen und lau­fen­den Eltern­un­ter­halts ver­pflich­tet. Dabei ist es u.a. davon aus­ge­gan­gen, dass sich der Antrags­geg­ner nicht – wie ein ver­hei­ra­te­ter Unter­halts­schuld­ner – auf einen erhöh­ten Selbst­be­halt (Fami­li­en­selbst­be­halt) beru­fen kön­ne, weil der Antrags­geg­ner sei­ner Lebens­ge­fähr­tin nicht zum Fami­li­en­un­ter­halt ver­pflich­tet sei. Das Ober­lan­des­ge­richt hat die Ent­schei­dung des Amts­ge­richts im Wesent­li­chen bestä­tigt und die Rechts­be­schwer­de zugelassen.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat die ange­foch­te­ne Ent­schei­dung auf­ge­ho­ben und das Ver­fah­ren zur erneu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Ober­lan­des­ge­richt zurückverwiesen.

Zwar kann sich der Unter­halts­pflich­ti­ge, auch wenn er mit sei­ner Lebens­ge­fähr­tin und dem gemein­sa­men Kind in einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft lebt und für den gemein­sa­men Unter­halt auf­kommt, nicht auf einen Fami­li­en­selbst­be­halt beru­fen. Eine even­tu­el­le Unter­halts­pflicht ist aller­dings als sons­ti­ge Ver­pflich­tung im Sin­ne von § 1603 Abs. 1 BGB vor­ran­gig zu berücksichtigen.

Weil das Ober­lan­des­ge­richt einen Anspruch auf Betreu­ungs­un­ter­halt mit unzu­tref­fen­den Erwä­gun­gen abge­wie­sen hat, konn­te die ange­foch­te­ne Ent­schei­dung kei­nen Bestand haben. Ist das gemein­sa­me Kind, wie hier, älter als drei Jah­re, steht dem betreu­en­den Eltern­teil nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB dann wei­ter­hin ein Anspruch auf Betreu­ungs­un­ter­halt zu, wenn dies der Bil­lig­keit ent­spricht. Dabei sind kind- und eltern­be­zo­ge­ne Grün­de zu berück­sich­ti­gen. Da hier kei­ne kind­be­zo­ge­nen Ver­län­ge­rungs­grün­de fest­ge­stellt sind, kamen ledig­lich eltern­be­zo­ge­ne Grün­de in Betracht. Sol­che kön­nen bei zusam­men­le­ben­den Eltern auch dar­in lie­gen, dass ein Eltern­teil das gemein­sa­me Kind im Ein­ver­neh­men mit dem ande­ren Eltern­teil per­sön­lich betreut und des­halb voll oder teil­wei­se an einer Erwerbs­tä­tig­keit gehin­dert ist. Eine rechts­miss­bräuch­li­che Aus­ge­stal­tung des fami­liä­ren Zusam­men­le­bens zu Las­ten des Unter­halts­an­spruchs des Vaters ist hier nicht ersichtlich.

Auf die­ser recht­li­chen Grund­la­ge wird das Ober­lan­des­ge­richt nun Grund und Höhe eines vor­ran­gig zu berück­sich­ti­gen­den Anspruchs auf Betreu­ungs­un­ter­halt fest­stel­len müssen.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­tin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DAN­SEF-Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht“
c/o Weis­ger­ber Weis­pfen­ning Roth
Rechts­an­wäl­te Partnerschaft
_________________________________

Bar­tho­lo­mä­us­stra­ße 26 C
90489 Nürnberg
0911 395797–0   Tel.
0911 395797–77 Fax
www.weisgerber1928.de
Email: weispfenning@weisgerber1928.de