(Stutt­gart) Ein vom Erb­las­ser (bis­her) nicht gel­tend gemach­ter Pflicht­teils­an­spruch gehört zu sei­nem Nach­lass und unter­liegt bei sei­nem Erben der Besteue­rung auf­grund Erb­an­falls. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof soeben ent­schie­den. Damit ent­steht die Erb­schaft­steu­er bereits mit dem Tode des Pflicht­teils­be­rech­tig­ten, ohne dass es auf die Gel­tend­ma­chung des Anspruchs durch des­sen Erben ankommt.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Erb- und Steu­er­recht sowie Han­dels- und Gesell­schafts­recht Dr. Nor­bert Gie­se­ler, Vize­prä­si­dent der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 29.03.2017 zu sei­nem Urteil vom 7. Dezem­ber 2016, Az. II R 21/14.

Im Streit­fall war der Klä­ger Allein­er­be sei­nes im Sep­tem­ber 2008 ver­stor­be­nen Vaters. Dem Vater stand wegen einer Erb­aus­schla­gung ein Pflicht­teils­an­spruch in Höhe von 400.000 € zu, den er aber gegen­über dem Ver­pflich­te­ten nicht gel­tend gemacht hat­te. Nach dem Tod des Vaters bean­spruch­te jedoch der Klä­ger als neu­er Anspruchs­in­ha­ber den geerb­ten Pflicht­teil (im Janu­ar 2009). Das Finanz­amt rech­ne­te den Pflicht­teils­an­spruch dem erb­schaft­steu­er­pflich­ti­gen Erwerb des Klä­gers bereits auf den Todes­zeit­punkt sei­nes Vaters hin­zu. Der Klä­ger mach­te hier­ge­gen gel­tend, dass ein Pflicht­teil immer erst mit sei­ner Gel­tend­ma­chung der Besteue­rung unter­lie­ge. Das Finanz­ge­richt (FG) wies die dage­gen erho­be­ne Kla­ge ab.

Der BFH bestä­tig­te die Vor­ent­schei­dung des FG. Ein vom Erb­las­ser nicht gel­tend gemach­ter Pflicht­teils­an­spruch unter­liegt bei sei­nem Erben der Besteue­rung bereits auf­grund des Erb­an­falls. Das Ver­mö­gen des Erb­las­sers geht im Wege der Gesamt­rechts­nach­fol­ge als Gan­zes auf den Erben über. Dazu gehört auch ein dem Erb­las­ser zuste­hen­der Pflicht­teils­an­spruch, weil die­ser Anspruch kraft Geset­zes ver­erb­lich ist. Für die Besteue­rung ist nicht erfor­der­lich, dass der Erbe den geerb­ten Pflicht­teils­an­spruch gel­tend macht. Dabei besteht nicht die Gefahr einer dop­pel­ten Besteue­rung beim Erben. Der Erbe eines Pflicht­teils­an­spruchs muss nur beim Anfall der Erb­schaft Erb­schaft­steu­er für den Erwerb des Anspruchs bezah­len. Eine spä­te­re Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils­an­spruchs durch ihn löst kei­ne wei­te­re Erb­schaft­steu­er aus. Macht der Erbe — anders als im Streit­fall — den Anspruch gegen­über dem Ver­pflich­te­ten (eben­falls) nicht gel­tend, bleibt es aber dabei, dass für den Erwerb des Anspruchs den­noch Erb­schaft­steu­er anfällt.

Dem­ge­gen­über unter­liegt ein Pflicht­teils­an­spruch, der in der Per­son des Pflicht­teils­be­rech­tig­ten ent­steht, erst mit der Gel­tend­ma­chung der Erb­schaft­steu­er. Der Pflicht­teils­be­rech­tig­te kann also — anders als sein eige­ner Erbe — die Erb­schaft­steu­er dadurch ver­mei­den, dass er nicht die Erfül­lung sei­nes Pflicht­teils­an­spruchs verlangt.

Dr. Gie­se­ler emp­fahl, dies zu beach­ten sowie ggfs. recht­li­chen und steu­er­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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