(Stutt­gart) Der II. Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) ent­schie­den, dass Kin­der des Erb­las­sers ein vom Erb­las­ser zu Wohn­zwe­cken genutz­tes Fami­li­en­heim steu­er­frei erwer­ben kön­nen, wenn sie inner­halb ange­mes­se­ner Zeit nach dem Erb­fall die Absicht fas­sen, das Fami­li­en­heim selbst für eige­ne Wohn­zwe­cke zu nut­zen, und die­se Absicht durch den Ein­zug auch tat­säch­lich umsetzen.

Erwirbt ein Kind als Mit­er­be im Rah­men der Tei­lung des Nach­las­ses über sei­nen Erb­teil hin­aus das Allein­ei­gen­tum an dem Fami­li­en­heim, erhöht sich sein steu­er­be­güns­tig­tes Ver­mö­gen unab­hän­gig davon, ob die Ver­ein­ba­rung über die Erbaus­ein­an­der­set­zung zeit­nah, d.h. inner­halb von sechs Mona­ten nach dem Erb­fall erfolgt.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Steu­er­be­ra­ter Jörg Pas­sau, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 10.09.2015 zu sei­nem Urteil vom 23. Juni 2015 — II R 39/13.

Der Klä­ger und sei­ne Schwes­ter waren je zur Hälf­te Mit­er­ben ihres Ende 2010 ver­stor­be­nen Vaters. Zum Nach­lass gehör­te ein Zwei­fa­mi­li­en­haus. Eine Woh­nung war vom Vater und der Schwes­ter gemein­sam genutzt wor­den; eine Woh­nung war fremd­ver­mie­tet. Ende 2011 zog der Klä­ger mit sei­ner Ehe­frau in die vor­ma­li­ge Woh­nung des Vaters ein. Bei der Erbaus­ein­an­der­set­zung im März 2012 erhielt der Klä­ger dann das Allein­ei­gen­tum an dem Zwei­fa­mi­li­en­haus. Das Finanz­amt gewähr­te die Steu­er­be­frei­ung für die selbst­ge­nutz­te Woh­nung nur ent­spre­chend dem Erb­teil des Klä­gers und damit nur zur Hälfte.

Der BFH folg­te der Rechts­auf­fas­sung des Finanz­ge­richts, dass die Steu­er­be­güns­ti­gung in vol­ler Höhe, also auch für den erst im Rah­men der Erbaus­ein­an­der­set­zung erwor­be­nen Anteil am Zwei­fa­mi­li­en­haus zu berück­sich­ti­gen sei. Dem Klä­ger ste­he die Steu­er­be­frei­ung für die selbst­ge­nutz­te Woh­nung zu, weil er ca. ein Jahr nach dem Erb­fall und damit inner­halb ange­mes­se­ner Zeit ein­ge­zo­gen sei. Eine unver­züg­li­che Bestim­mung zur Selbst­nut­zung kön­ne auch vor­lie­gen, wenn die Woh­nung erst nach Ablauf von sechs Mona­ten nach dem Erb­fall genutzt wer­de. Die Grün­de für die ver­zö­ger­te Nut­zung der Woh­nung müss­ten in einem sol­chen Fall aber dar­ge­legt wer­den. Unschäd­lich sei, dass die Erbaus­ein­an­der­set­zung erst über ein Jahr nach dem Erb­fall erfolgt sei.

Die glei­chen Grund­sät­ze gel­ten nach der Ent­schei­dung des BFH auch für die ver­mie­te­te Woh­nung. Der ver­min­der­te Wert­an­satz war eben­falls nicht von einer zeit­na­hen Erbaus­ein­an­der­set­zung abhängig.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen und/oder steu­er­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V — www.dansef.de – verwies.
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