(Stutt­gart) Wie der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schie­den hat, kön­nen auch unbe­kann­te Erben zur Erb­schaft­steu­er her­an­ge­zo­gen wer­den. Zumin­dest dann, wenn aus­rei­chend Zeit bestand, die wah­ren Erben zu ermit­teln, dies aber nicht gelun­gen ist.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Erb- und Steu­er­recht sowie Han­dels- und Gesell­schafts­recht Dr. Nor­bert Gie­se­ler, Vize­prä­si­dent der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 15.10.2020 zu sei­nem Urteil vom 14.06.2020, Az. II R 40/17.

Im Streit­fall war die Erben­ge­mein­schaft nach dem im Febru­ar 2014 ver­stor­be­nen Erb­las­ser zunächst nicht ermit­tel­bar. Es wur­de ein Nach­lass­pfle­ger bestellt. Die­ser gab eine Erb­schaft­steu­er­erklä­rung ab. Ca. 14 Mona­te nach dem Tod des Erb­las­sers setz­te das Finanz­amt (FA) Erb­schaft­steu­er gegen „unbe­kann­te Erben“ fest. Es schätz­te, dass 20 Per­so­nen, die nicht näher mit dem Erb­las­ser ver­wandt waren und des­halb in die Steu­er­klas­se III fie­len, den Erb­las­ser zu glei­chen Tei­len beerbt hät­ten. Der Bescheid wur­de dem Nach­lass­pfle­ger bekannt gege­ben. Die­ser leg­te dage­gen in Ver­tre­tung der unbe­kann­ten Erben Ein­spruch ein und monier­te, dass er nicht aus­rei­chend Zeit gehabt hät­te, die Erben zu ermit­teln. Das FA kön­ne nicht ein­fach schät­zen, wie vie­le Erben etwas geerbt hät­ten und wie hoch die Frei­be­trä­ge sei­en. Dar­auf­hin änder­te das FA die Anzahl der Erwer­ber auf 30 Erben ab. Ansons­ten hielt es die Erb­schaft­steu­er­fest­set­zung unver­än­dert aufrecht.

Das Finanz­ge­richt und der BFH gaben der Finanz­be­hör­de Recht.

Sind die Erben noch nicht bekannt und ist eine Nach­lass­pfleg­schaft ange­ord­net, kann Erb­schaft­steu­er gegen die „unbe­kann­ten Erben“ fest­ge­setzt wer­den. Bei die­sen han­delt es sich zunächst um ein abs­trak­tes Sub­jekt, das sich spä­ter als eine oder meh­re­re rea­le Per­so­nen her­aus­stel­len kann. Somit ist ein Schuld­ner für die Erb­schaft­steu­er vor­han­den. Das FA kann sich an den bestell­ten Nach­lass­pfle­ger wen­den, der für die unbe­kann­ten Erben eine Erb­schaf­steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben hat. Das FA darf dann die Anzahl der Erben, die Erb­quo­ten, die Zuge­hö­rig­keit zu einer Steu­er­klas­se und die anwend­ba­ren Frei­be­trä­ge schät­zen. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass der Nach­lass­pfle­ger nach dem Erb­fall aus­rei­chend Zeit hat­te, zunächst die Erben zu ermit­teln. Wie­viel Zeit ihm dafür ein­zu­räu­men ist, kann von Fall zu Fall unter­schied­lich sein. Im All­ge­mei­nen gilt die Faust­re­gel, dass ein Jahr aus­rei­chend ist.

Ruft der Nach­lass­pfle­ger das Finanz­ge­richt (FG) an, dann muss die­ses die Schät­zung des FA voll über­prü­fen. Kön­nen die zunächst unbe­kann­ten Erben bis zum Schluss des Gerichts­ver­fah­rens ermit­telt wer­den, darf die Erb­schaf­steu­er aber nicht mehr gegen die unbe­kann­ten Erben fest­ge­setzt wer­den. Wer­den die Erben auch im Ver­fah­ren vor dem (FG)nicht ermit­telt, kann das Gericht die Erb­schaft­steu­er­schät­zung gegen die unbe­kann­ten Erben auf­recht­erhal­ten und als sei­ne eige­ne über­neh­men. Der BFH ist in sol­chen Fäl­len dann eben­falls an die Schät­zung gebun­den und kann sie nur auf gro­be Feh­ler überprüfen.

Dr. Gie­se­ler emp­fahl, dies zu beach­ten sowie ggfs. recht­li­chen und steu­er­li­chen  Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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