(Stutt­gart) Der u.a. für das Fami­li­en­recht zustän­di­ge XII. Zivil­se­nat hat ent­schie­den, dass die beharr­li­che Wei­ge­rung der recht­li­chen Eltern, einen Umgang ihres Kin­des mit sei­nem leib­li­chen Vater zuzu­las­sen, allein nicht genügt, um ein Umgangs­recht abzulehnen.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht“ der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 3.11.2106 zu sei­nem Beschluss vom 5. Okto­ber 2016 — XII ZB 280/15.

Aus der Bezie­hung des aus Nige­ria stam­men­den Antrag­stel­lers mit einer ver­hei­ra­te­ten Frau sind die Ende 2005 gebo­re­nen Zwil­lin­ge her­vor­ge­gan­gen. Die Mut­ter lebt bereits seit August 2005 wie­der mit ihrem Ehe­mann und den Kin­dern zusam­men, dar­un­ter auch die im Jahr 1996, 1998 und 2000 gebo­re­nen, gemein­sa­men Kin­der der Ehe­leu­te. Der mitt­ler­wei­le in Spa­ni­en leben­de Antrag­stel­ler begehr­te seit der Geburt der Zwil­lin­ge Umgang mit ihnen, was die Mut­ter und ihr Ehe­mann wie­der­holt abge­lehnt haben. Im Janu­ar 2006 lei­te­te der Antrag­stel­ler das ers­te Umgangs­rechts­ver­fah­ren ein. Nach­dem das Fami­li­en­ge­richt Umgangs­kon­tak­te ange­ord­net hat­te, hob das Ober­lan­des­ge­richt die­se Ent­schei­dung auf, weil ein Umgangs­recht des bio­lo­gi­schen Vaters, der nicht in einer sozi­al-fami­liä­ren Bezie­hung zu dem Kind ste­he oder gestan­den habe, nicht vor­ge­se­hen sei. Die Ver­fas­sungs­be­schwer­de des Antrag­stel­lers blieb erfolg­los. Schließ­lich stell­te der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te mit Urteil vom 21. Dezem­ber 2010 (FamRZ 2011, 269) fest, dass die Ver­sa­gung jeg­li­chen Umgangs ohne eine Prü­fung der Fra­ge, ob ein sol­cher Umgang dem Kin­des­wohl dien­lich wäre, eine Ver­let­zung von Art. 8 EMRK dar­stel­le. Dar­auf­hin hat der Antrag­stel­ler im März 2011 erneut eine Umgangs­re­ge­lung bean­tragt. Wäh­rend das Amts­ge­richt wie­der­um einen monat­li­chen, beglei­te­ten Umgang ange­ord­net hat­te, hat das Ober­lan­des­ge­richt auf die Beschwer­de der recht­li­chen Eltern den Umgangs­rechts­an­trag zurückgewiesen.

Der Senat hat die Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts auf die Rechts­be­schwer­de des Antrag­stel­lers auf­ge­ho­ben. Solan­ge die Vater­schaft eines ande­ren Man­nes besteht – hier des Ehe­manns, der die recht­li­che Vater­schaft gemäß § 1592 Nr. 1 BGB erlangt hat, weil er zum Zeit­punkt der Geburt der Zwil­lin­ge mit der Mut­ter ver­hei­ra­tet war – hat der leib­li­che Vater, der ernst­haf­tes Inter­es­se an dem Kind gezeigt hat, gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kin­des­wohl dient. Die­se Neu­re­ge­lung ist mit Wir­kung vom 13. Juli 2013 in das Bür­ger­li­che Gesetz­buch ein­ge­fügt wor­den. Grund hier­für war die vom Euro­päi­schen Gerichts­hof für Men­schen­rech­te zuvor u.a. auch in dem den Antrag­stel­ler betref­fen­den Ver­fah­ren fest­ge­stell­te Ver­let­zung von Art. 8 EMRK.

Die Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts beruht auf unzu­rei­chen­den Ermitt­lun­gen. Das folgt bereits dar­aus, dass die Eltern sich gewei­gert haben, die Kin­der über ihre wah­re Abstam­mung zu unter­rich­ten, die Sach­ver­stän­di­gen den Kin­dern des­halb vor­ge­täuscht haben, das Gut­ach­ten im Rah­men der Zwil­lings­for­schung zu erstel­len und die Gerich­te die zum Zeit­punkt der Begut­ach­tung bereits neun Jah­re alten Kin­der nicht ange­hört haben. Der Senat hat in die­sem Zusam­men­hang ent­schie­den, dass nicht nur das Fami­li­en­grund­recht aus Art. 6 Abs. 1 GG, son­dern auch das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschütz­te Eltern­recht, über die Infor­ma­ti­on des Kin­des hin­sicht­lich sei­ner wah­ren Abstam­mung zu bestim­men, grund­sätz­lich in den Fäl­len ein­ge­schränkt ist, in denen der leib­li­che Vater ein Umgangs­recht nach § 1686 a BGB begehrt. Das Kind ist vor einer Anhö­rung bzw. einer etwai­gen Begut­ach­tung bei ent­spre­chen­der Rei­fe über sei­ne wah­re Abstam­mung zu unter­rich­ten, sofern ein Umgang nicht bereits aus ande­ren, nicht unmit­tel­bar das Kind betref­fen­den Grün­den aus­schei­det. Wei­gern sich die recht­li­chen Eltern, dies selbst zu tun, steht es im Ermes­sen des Tatrich­ters, in wel­cher Art und Wei­se er für eine ent­spre­chen­de Infor­ma­ti­on des Kin­des Sor­ge trägt. Ist ein­zi­ger Grund für das Schei­tern des Umgangs die ableh­nen­de Hal­tung der recht­li­chen Eltern und die damit ein­her­ge­hen­de Befürch­tung, dass die­se mit einer Umgangs­re­ge­lung psy­chisch über­for­dert wären und dadurch mit­tel­bar das Kin­des­wohl beein­träch­tigt wäre, sind zudem stren­ge Anfor­de­run­gen an die ent­spre­chen­den Fest­stel­lun­gen zu stellen.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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