(Stutt­gart) Die Beur­tei­lung, ob die Rück­füh­rung eines kurz nach der Geburt in Obhut genom­me­nen Kin­des zu sei­nen Her­kunft­s­el­tern zu einer Kin­des­wohl­ge­fähr­dung führt, bedarf regel­mä­ßig eines psy­cho­lo­gi­schen Gutachtens. 

Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn sich das Jugend­amt und der Ver­fah­rens­bei­stand des Kin­des sich gegen eine Kin­des­rück­füh­rung aus­spre­chen. Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main (OLG) hob des­halb soeben einen Beschluss des Amts­ge­richts auf, mit wel­chem u.a. der Antrag der Pfle­ge­el­tern auf Anord­nung des Ver­blei­bes des Kin­des bei ihnen zurück­ge­wie­sen wor­den war.

Dar­auf ver­weist die Frank­fur­ter Rechts­an­wäl­tin und Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht Hele­ne – Moni­ka Filiz, Vize­prä­si­den­tin der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des OLG Frank­furt am Main zu sei­nem Beschluss vom 03.03.2022, Az. 6 UF 225/21.

Das betrof­fe­ne und im Jahr 2020 gebo­re­ne Kind ist die zwei­te Toch­ter der nicht mit­ein­an­der ver­hei­ra­te­ten Kin­des­el­tern, die über das gemein­sa­me Sor­ge­recht ver­füg­ten. Die älte­re Schwes­ter war bereits unmit­tel­bar nach der Geburt in Obhut genom­men und die u.a. ein­ge­rich­te­te Amts­pfleg­schaft spä­ter gericht­lich bestä­tigt wor­den. Auch das betrof­fe­ne Kind war bereits weni­ge Tage nach der Geburt gegen den Wil­len der Eltern in Obhut genom­men wor­den und lebt bei Pfle­ge­el­tern. Ein drit­tes Kind der Eltern lebt seit sei­ner Geburt bei den Eltern.

Die Pfle­ge­el­tern begehr­ten im Rah­men des fami­li­en­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens die Anord­nung des dau­er­haf­ten Ver­bleibs des Kin­des bei ihnen. Das für den Auf­ent­halts­ort der Eltern zustän­di­ge Jugend­amt setz­te sich — anders als das am Ver­fah­ren betei­lig­te und für den Auf­ent­halts­ort des Kin­des zustän­di­ge Jugend­amt — für eine Rück­füh­rung des Kin­des zu sei­nen Eltern ein; vor­be­rei­tend soll­ten inten­si­vier­te Umgän­ge statt­fin­den. Der Ver­fah­rens­bei­stand des Kin­des sprach sich gegen eine Rück­füh­rung aus. Das Amts­ge­richt sah kei­ne Anhalts­punk­te für eine Kin­des­wohl­ge­fähr­dung im Fall der Rück­über­tra­gung der elter­li­chen Sor­ge auf die Her­kunft­s­el­tern, so dass es von fami­li­en­ge­richt­li­chen Maß­nah­men absah und die bean­trag­te Ver­blei­ben­s­an­ord­nung nicht erließ.

Die hier­ge­gen gerich­te­te Beschwer­de der Pfle­ge­el­tern und des vor­ma­li­gen Amts­pfle­gers führ­ten zur Auf­he­bung der Ent­schei­dung und Zurück­ver­wei­sung des Ver­fah­rens an das Amtsgericht.

Die Ent­schei­dung über die Fol­gen der Tren­nung des Kin­des von sei­ner sozia­len Fami­lie kön­ne im Hin­blick auf die Gestal­tung des Ver­fah­rens regel­mä­ßig ohne ein psy­cho­lo­gi­sches Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten nicht ent­schie­den wer­den, beton­te das OLG. Für die Beur­tei­lung der Wahr­schein­lich­keit einer Gefähr­dung des Kin­des­wohls sei ins­be­son­de­re die Fra­ge, ob und wenn ja, in wel­chem Umfang das Kind Bin­dun­gen zu sei­nen Pfle­ge­per­so­nen und deren Umfeld auf­ge­baut habe und durch einen Abbruch die­ser Bin­dun­gen in sei­nem Wohl gefähr­det wer­den wür­de, umfas­send auf­zu­klä­ren. Zur Beur­tei­lung die­ser für das Kind exis­ten­zi­el­len Fra­ge habe sich das Amts­ge­richt nicht allein auf die Anga­ben des nicht am Ver­fah­ren betei­lig­ten Jugend­am­tes am Wohn­ort der Eltern stüt­zen dür­fen. Es hät­te viel­mehr ein psy­cho­lo­gi­sches Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ein­ho­len müs­sen. Für das betrof­fe­ne Kind lägen hier zudem beson­de­re Risi­ko­fak­to­ren vor. Es reagie­re beson­ders sen­si­bel auf Stress­si­tua­tio­nen, die teil­wei­se auch patho­lo­gi­sche Reak­tio­nen bewirkten.

Es sei des­halb sei­tens des Amts­ge­richts u.a. durch Ein­ho­lung eines Gut­ach­tens umfas­send auf­zu­klä­ren, ob die Rück­füh­rung des Kin­des zu sei­nen Eltern mit einer Kin­des­wohl­ge­fähr­dung ein­her­gin­gen und die Eltern zur Aus­übung des Sor­ge­rechts ohne Gefähr­dung des Kin­des­wohls im Stan­de seien.

Die Ent­schei­dung ist nicht anfechtbar.

Filiz emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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