(Stutt­gart) Jahr für Jahr wer­den laut Sta­tis­ti­schem Bun­des­amt knapp 150.000 Ehen geschie­den. Im Jahr 2020 hat­te etwa die Hälf­te der geschie­de­nen Ehe­paa­re min­der­jäh­ri­ge Kin­der. Von die­sen hat­ten wie­der­um 50,2 % ein Kind, 38,9 % zwei und 10,9 % drei oder mehr Kin­der. Ins­ge­samt waren im Jahr 2020 etwa 119.100 Min­der­jäh­ri­ge von der Schei­dung ihrer Eltern betroffen. 

In einem sol­chen Fall, so die Frank­fur­ter Rechts­an­wäl­tin und Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht Hele­ne – Moni­ka Filiz, Vize­prä­si­den­tin der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, geht es für den Unter­halts­ver­pflich­te­ten prak­tisch gleich ins Armen­haus, sodass jede Schei­dung gut über­legt sein sollte.

Zwar gilt nach § 1569 BGB der Grund­satz der Eigen­ver­ant­wor­tung, nach dem es jedem Ehe­gat­ten nach der Schei­dung obliegt selbst für sei­nen Unter­halt zu sor­gen. Ist er dazu aber außer­stan­de, so Filiz, hat er in gesetz­lich genau defi­nier­ten Fäl­len gegen den ande­ren Ehe­gat­ten einen Anspruch auf Unter­halt. Dazu zählt nach § 1570 BGB auch der Unter­halt wegen Betreu­ung eines Kin­des. Nach die­ser Vor­schrift kann ein geschie­de­ner Ehe­gat­te von dem ande­ren wegen der Pfle­ge oder Erzie­hung eines gemein­schaft­li­chen Kin­des für min­des­tens drei Jah­re nach der Geburt Unter­halt ver­lan­gen. Die Dau­er des Unter­halts­an­spruchs ver­län­gert sich, solan­ge und soweit dies der Bil­lig­keit ent­spricht. Dabei sind die Belan­ge des Kin­des und die bestehen­den Mög­lich­kei­ten der Kin­der­be­treu­ung zu berücksichtigen.

Dane­ben, so Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht Filiz, sei nur der Voll­stän­dig­keit hal­ber erwähnt gibt es noch Unter­halt wegen Alters, Krank­heit oder weil der eige­ne Ver­dienst nicht zum Lebens­un­ter­halt reicht.

Um zu ver­deut­li­chen was selbst auf einen im Bun­des­durch­schnitt rela­tiv gut­ver­die­nen­den Unter­halts­ver­pflich­te­ten im Fal­le einer Schei­dung an monat­li­chen Unter­halts­zah­lun­gen zukommt, erläu­tert Fach­an­wäl­tin Filiz an fol­gen­dem Beispiel:

Ein Ehe­paar lässt sich schei­den. Sie haben zwei gemein­sa­me Kin­der im Alter von zwei und fünf Jah­ren, die bei der Mut­ter leben. Die­se hat kein eige­nes Ein­kom­men, da sie die Kin­der erzie­hen muss. Der Ehe­mann ver­fügt über ein unter­halts­re­le­van­tes Net­to­ein­kom­men von 4.000 Euro. Das Kin­der­geld von 250 EUR ab 2023 je Kind, also ins­ge­samt 500 EUR, zahlt die Kin­der­geld­kas­se an die Mutter.

Bei die­sem Net­to­ein­kom­men, so Filiz, muss der Ehe­mann nach der sog. Düs­sel­dor­fer Tabel­le, der Bibel für Unter­halts­ver­pflich­te­te, für jedes der bei­den Kin­der 560 EUR Unter­halt zah­len. Da dem Unter­halts­ver­pflich­te­ten die Hälf­te des Kin­der­gel­des zusteht, kann er von den vor­ge­nann­ten 560 EUR je Kind jeweils 125 EUR abzie­hen. Ver­bleibt je Kind ein Anspruch von 435 EUR x 2 Kin­der, also zusam­men 870 EUR.

Für die Berech­nung des Ehe­gat­ten­un­ter­halts ver­blei­ben hier also 3.130 Euro. (Net­to­ein­kom­men 4.000 EUR abzgl. 870 EUR). Davon darf er nach den Unter­halts­leit­li­ni­en 10 % als Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus abzie­hen, hier mit­hin 313 EUR, so Filiz. Danach ver­bleibt ihm noch ein Ein­kom­men von 2.817 EUR, wovon er die Hälf­te an die Kin­des­mut­ter zah­len muss, also 1.408,50 EUR. Das bedeu­tet, so Filiz, dass der unter­halts­ver­pflich­te­te (Ex-) Ehe­mann an die Kin­des­mut­ter monat­lich 2.278,50 EUR zah­len muss, wäh­rend ihm selbst von sei­nen eins­ti­gen 4.000 EUR net­to nur noch 1.721,50 EUR ver­blei­ben!!! Fer­ner erhält die Kin­des­mut­ter noch 500 EUR Kin­der­geld direkt von der Kin­der­geld­kas­se. D. h., so betont Filiz, die Kin­des­mut­ter hat nach der Schei­dung ins­ge­samt 2.778,50 EUR zur Ver­fü­gung, der Kin­des­va­ter und Unter­halts­ver­pflich­te­te schlap­pe 1.000 EUR weni­ger als die Kindesmutter.

Geht man dann noch davon aus, betont Filiz, dass das Ehe­paar mit 4.500 EUR Gesamt Monats­ein­kom­men inkl. Kin­der­geld vor­her nur eine Woh­nung für die Fami­lie anmie­ten muss­te, wäh­rend nun die Mut­ter von den ihr – gemein­sam mit dem Lebens­un­ter­halt für sie und ihrer Kin­der zzgl. Kin­der­geld – zur Ver­fü­gung ste­hen­den 2.778,50 EUR anmie­ten muss und der Ex-Ehe­mann von sei­nen ver­blie­ben­den 1.721,50 EUR für sich eben­falls eine eige­ne Woh­nung anmie­ten muss, wenn auch wohl klei­ner als vor­her, kann man sich, gera­de in einer Groß­stadt, aus­rech­nen, was den bei­den tat­säch­lich noch zum Leben ver­bleibt, ins­be­son­de­re bei dem unter­halts­ver­pflich­te­ten Ehemann!

Fach­an­wäl­tin Filiz betont, dass das o. a. Bei­spiel nur eine exem­pla­ri­sche Berech­nung dar­stellt um die gra­vie­ren­den Aus­wir­kun­gen im Unter­halts­recht nach einer Schei­dung dar­zu­le­gen. Die­se ver­mag natür­lich eine kon­kre­te Berech­nung anhand der vor­lie­gen­den Unter­la­gen im Ein­zel­fall nicht zu erset­zen. Wie dem auch sei, so Filiz: Ange­sichts der enor­men wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen, soll­te aller­dings jeder Schritt zum Schei­dungs­rich­ter daher gut über­legt sein.

Sie emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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