(Stutt­gart) Das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf hat am 5.12.2022 die ab dem 1.01.2023 gel­ten­de “Düs­sel­dor­fer Tabel­le” ver­öf­fent­licht. Die Ände­run­gen gegen­über 2022 betref­fen im Wesent­li­chen die Bedarfs­sät­ze min­der­jäh­ri­ger und voll­jäh­ri­ger Kin­der, den Bedarf eines stu­die­ren­den Kin­des und der dem Unter­halts­pflich­ti­gen zu belas­sen­de Eigenbedarf.

Die­se Tabel­le, so die Frank­fur­ter Rechts­an­wäl­tin und Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht Hele­ne – Moni­ka Filiz, Vize­prä­si­den­tin der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des OLG, stellt eine blo­ße Richt­li­nie dar und dient als Hilfs­mit­tel für die Bemes­sung des ange­mes­se­nen Unter­halts im Sin­ne des § 1610 BGB. Eine bin­den­de recht­li­che Wir­kung kommt ihr nicht zu.

Die Tabel­le wird von allen Ober­lan­des­ge­rich­ten zur Bestim­mung des Kin­des­un­ter­halts ver­wandt. Das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf gibt sie seit dem 1. Janu­ar 1979 her­aus. Sie wird unter Betei­li­gung und in Abstim­mung sämt­li­cher Ober­lan­des­ge­rich­te und der Unter­halts­kom­mis­si­on des Deut­schen Fami­li­en­ge­rich­tes e.V. erstellt.

Die Tabel­len­struk­tur ist gegen­über 2022 unver­än­dert. Es ver­bleibt bei den bis­he­ri­gen 15 Ein­kom­mens­grup­pen und dem der Tabel­le zugrun­de­lie­gen­den Regel­fall von zwei Unterhaltsberechtigten.

  1. Bedarfs­sät­ze 

a.Minderjährige
Die Anhe­bung der Bedarfs­sät­ze min­der­jäh­ri­ger Kin­der (1. – 3. Alters­stu­fe) beruht auf der Erhö­hung des Min­dest­be­darfs gemäß der Fünf­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung der Min­dest­un­ter­halts­ver­ord­nung vom 30.11.2022. Nach­dem der Min­dest­be­darf für 2023 bereits durch die Vier­te Ver­ord­nung zur Ände­rung der Min­dest­un­ter­halts­ver­ord­nung vom 30.11.2021 fest­ge­setzt wor­den war (auf 404 EUR für die ers­te Alters­stu­fe, auf 464 EUR für die zwei­te Alters­stu­fe und auf 543 EUR für die drit­te Alters­stu­fe), ist mit Rück­sicht auf das säch­li­che Exis­tenz­mi­ni­mum eines Kin­des nach dem 14. Exis­tenz­mi­ni­mum­be­richt der Min­dest­be­darf für 2023 dar­über­hin­aus­ge­hend ange­ho­ben worden.

Nach der Fünf­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung der Min­dest­un­ter­halts­ver­ord­nung beträgt der Min­dest­un­ter­halt ab dem 1. Janu­ar 2023:

-       für Kin­der der 1. Alters­stu­fe (bis zur Voll­endung des 6. Lebens­jah­res) 437 EUR (Anhe­bung gegen­über 2022: 41 EUR),

-       für Kin­der der 2. Alters­stu­fe (bis zur Voll­endung des 12. Lebens­jah­res) 502 EUR (Anhe­bung gegen­über 2022: 47 EUR),

-       für Kin­der der 3. Alters­stu­fe (vom 13. Lebens­jahr bis zur Voll­jäh­rig­keit) 588 EUR (Anhe­bung gegen­über 2022: 55 EUR).

Die­se Beträ­ge ent­spre­chen den Bedarfs­sät­zen der ers­ten Ein­kom­mens­grup­pe (bis 1.900 EUR) der Düs­sel­dor­fer Tabel­le. Die Anhe­bung der Bedarfs­sät­ze der ers­ten Ein­kom­mens­grup­pe führt zugleich zu einer Ände­rung der Bedarfs­sät­ze der fol­gen­den Ein­kom­mens­grup­pen. Sie wer­den wie in der Ver­gan­gen­heit ab der 2. bis 5. Grup­pe um jeweils 5 % und in den fol­gen­den Grup­pen um jeweils 8 % des Min­dest­un­ter­halts angehoben.

b.Volljährige
Die Bedarfs­sät­ze voll­jäh­ri­ger Kin­der wer­den zum 1. Janu­ar 2023 gleich­falls erhöht. Wie in 2022 betra­gen sie 125 % der Bedarfs­sät­ze der 2. Altersstufe.

c.Studierende
Der Bedarfs­satz eines stu­die­ren­den Kin­des, das nicht bei sei­nen Eltern oder einem Eltern­teil wohnt, wird gegen­über 2022 von 860 EUR auf 930 EUR ange­ho­ben. Dar­in ent­hal­ten sind 410 EUR Wohn­kos­ten (Warm­mie­te). Wenn sich nach der Lebens­stel­lung der Eltern ein höhe­rer Bedarf ermit­telt, kann von dem Min­dest­be­darf von 930 EUR nach oben abge­wi­chen werden.

  1. Anrech­nung Kindergeld

Auf den Bedarf des Kin­des ist nach § 1612b BGB das Kin­der­geld anzu­rech­nen. In 2023 beträgt das Kin­der­geld je Kind ein­heit­lich 250 EUR. Gegen­über 2022 bedeu­tet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhö­hung um 31 EUR und für das 3. Kind um 25 EUR.

Das Kin­der­geld ist bei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern in der Regel zur Hälf­te und bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern in vol­lem Umfang auf den Bar­un­ter­halts­an­spruch anzu­rech­nen. Die sich nach Abzug des Kin­der­geld­an­teils erge­ben­den Beträ­ge sind in der “Zahl­be­trags­ta­bel­le” im Anhang der Tabel­le aufgelistet.

  1. Selbstbehalte

Die Selbst­be­hal­te, die zuletzt zum 1. Janu­ar 2020 ange­ho­ben wur­den, wer­den zum 1. Janu­ar 2023 erhöht.

a.
Der dem Unter­halts­pflich­ti­gen zu belas­sen­de not­wen­di­ge Eigen­be­darf beträgt für den nicht­er­werbs­tä­ti­gen Unter­halts­schuld­ner 1.120 EUR (statt bis­her 960 EUR) und für den erwerbs­tä­ti­gen Unter­halts­schuld­ner 1.370 EUR (statt bis­her 1.160 EUR). Bei Bemes­sung des not­wen­di­gen Selbst­be­halts wur­de ein Bedarfs­satz von 502 EUR ent­spre­chend dem Bür­ger­geld berücksichtigt.

Der not­wen­di­ge Selbst­be­halt gilt gegen­über Unter­halts­an­sprü­chen nach der 1. Ein­kom­mens­grup­pe min­der­jäh­ri­ger Kin­der und soge­nann­ter pri­vi­le­gier­ter voll­jäh­ri­ger Kin­der bis zur Voll­endung des 21. Lebens­jah­res, die im Haus­halt der Eltern oder eines Eltern­teils leben und sich in der all­ge­mei­nen Schul­aus­bil­dung befin­den, § 1603 Abs. 2 BGB.

Im not­wen­di­gen Selbst­be­halt sind Kos­ten der Unter­kunft (Warm­mie­te) von 520 EUR enthalten.

b.
Der ange­mes­se­ne Selbst­be­halt gegen­über sons­ti­gen Ansprü­chen auf Kin­des­un­ter­halt beträgt ab dem 1.Januar 2023 1.650 EUR (bis­her 1.400 EUR), § 1603 Abs. 1 BGB.

Im ange­mes­se­nen Selbst­be­halt von 1.650 EUR sind Wohn­kos­ten von 650 EUR (Warm­mie­te) enthalten.

c.
Der Eigen­be­darf gegen­über Ansprü­chen des Ehe­gat­ten beläuft sich zum 01.01.2023 auf 1.385 EUR (bis­her 1.180 EUR), bei Erwerbs­tä­tig­keit des Unter­halts­pflich­ti­gen auf 1.510 EUR (bis­her 1.280 EUR). Hier­in sind Wohn­kos­ten von 580 EUR (Warm­mie­te) enthalten.

Die Selbst­be­hal­te sol­len erhöht wer­den, wenn die tat­säch­li­chen Wohn­kos­ten die Wohn­kos­ten­pau­scha­len der jewei­li­gen Selbst­be­hal­te über­schrei­ten und nicht unan­ge­mes­sen sind.

Der Min­dest­be­darf des Ehe­gat­ten beträgt ab 01.01.2023 1.120 EUR, bei Erwerbs­tä­tig­keit 1.370 EUR.

  1. Ausblick 

Ob der Min­dest­be­darf zum 01.01.2024 erneut steigt, bleibt abzu­war­ten. Die Fünf­te Ver­ord­nung zur Ände­rung der Min­dest­un­ter­halts­ver­ord­nung ver­hält sich nur über den Min­dest­be­darf 2023. Ent­spre­chen­des gilt für die Selbst­be­hal­te. Die­se hän­gen unter ande­rem von der Ent­wick­lung der Bedarfs­sät­ze nach dem Bür­ger­geld und der Wohn­kos­ten ab.

Alle Infor­ma­tio­nen zur Düs­sel­dor­fer Tabel­le ein­schließ­lich der aktu­el­len Leit­li­ni­en sind auf der Home­page des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf ver­öf­fent­licht: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php.

Filiz emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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