(Stutt­gart) Neh­men bei­de Ehe­gat­ten in einem aus Anlass ihrer Schei­dung durch­ge­führ­ten Zuge­winn­aus­gleichs­ver­fah­ren zunächst irr­tüm­lich an, dass ein von ihnen auf einem Erb­bau­grund­stück gemein­sam errich­te­tes Haus in ihrem hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tum steht, kann der tat­säch­lich allein erb­bau­be­rech­tig­te Ehe­gat­ten den ande­ren über die Tat­sa­che sei­nes Allein­ei­gen­tums auf­zu­klä­ren haben, wenn er wäh­rend des Ver­fah­rens von die­sem Irr­tum erfährt.

Dar­auf ver­weist der Ham­mer Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Cas­par Blu­men­berg, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 16.08.2016 zu sei­nem Beschluss vom 17.06.2016 (3 UF 47/15).

Die betei­lig­ten Ehe­leu­te aus einer Gemein­de im Kreis Bor­ken schlos­sen im Jah­re 1999 die Ehe. Der heu­te 45 Jah­re alte Ehe­mann war Inha­ber eines Erb­bau­rechts an einem ört­li­chen Grund­stück, auf dem die Ehe­gat­ten nach der Hei­rat gemein­sam ein Ein­fa­mi­li­en­haus mit einem heu­ti­gen Gesamt­wert von ca. 236.000 Euro errich­te­ten. Im Jah­re 2012 trenn­te sich die heu­te 41 Jah­re alte Ehe­frau vom Ehe­mann und zog mit den gemein­sa­men drei Kin­dern aus dem Haus aus. In dem in der Fol­ge­zeit durch­ge­führ­ten Schei­dungs­ver­bund­ver­fah­ren begehr­te die Ehe­frau u.a. den Zuge­winn­aus­gleich. Die inso­weit ange­stell­ten Berech­nun­gen bei­der Ehe­gat­ten gin­gen zunächst über­ein­stim­mend davon aus, dass bei­de hälf­ti­ge Mit­ei­gen­tü­mer des errich­te­ten Hau­ses sei­en. Auf die­ser Grund­la­ge ver­stän­dig­ten sich die Ehe­leu­te im Wege eines im Jah­re 2014 abge­schlos­se­nen Teil­ver­gleichs dar­auf, dass der Ehe­mann gegen Zah­lung von 15.000 Euro sämt­li­che ver­mö­gens­recht­li­chen Ansprü­che der Ehe­frau aus­gleicht. Nach dem Abschluss des Ver­glei­ches erfuhr die Ehe­frau, dass ihr Mann allei­ni­ger Inha­ber des Erb­bau­b­rechts war. Die­ser Umstand war dem Ehe­mann aus Anlass einer Über­prü­fung des Erb­bau­rechts eini­ge Wochen vor dem Ver­gleichs­ab­schluss bekannt, im Schei­dungs­ver­fah­ren dann aber von ihm nicht mit­ge­teilt wor­den. Nach­dem der Ehe­frau die tat­säch­li­chen Eigen­tums­ver­hält­nis­se bekannt gewor­den waren, hat sie den Teil­ver­gleich ange­foch­ten und die Fort­set­zung des Zuge­winn­aus­gleichs­ver­fah­rens ver­langt. Dem ist das Amts­ge­richt — Fami­li­en­ge­richt — Ahaus mit dem ange­foch­te­nen Beschluss nicht gefolgt, weil es den Teil­ver­gleich als wirk­sam ange­se­hen hat.

Die Beschwer­de der Ehe­frau war erfolg­reich. Der 3. Senat für Fami­li­en­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat fest­ge­stellt, dass das erst­in­stanz­li­che Ver­fah­ren auf Aus­gleich des Zuge­winns fort­zu­füh­ren ist. Den Teil­ver­gleich habe die Ehe­frau, so der Senat, wirk­sam ange­foch­ten. Beim Ver­gleichs­schluss sei sie von ihrem Ehe­mann über ihr ver­meint­li­ches hälf­ti­ges Mit­ei­gen­tum an dem Haus — von dem die Ehe­leu­te zunächst über lan­ge Zeit hin­weg über­ein­stim­mend aus­ge­gan­gen waren — durch bewusst unter­las­se­ne Auf­klä­rung arg­lis­tig getäuscht wor­den und des­we­gen zur Anfech­tung berech­tigt. Die ihm noch vor dem Ver­gleichs­schluss bekannt gewor­de­ne Recht­s­tat­sa­che, dass auf­grund sei­nes allei­ni­gen Erb­bau­rechts an dem Grund­stück auch das Eigen­tum an dem hier­auf gemein­sam errich­te­ten Haus allein ihm zuste­he, habe der Ehe­mann im vor­lie­gen­den Fall unge­fragt offen­ba­ren müs­sen. In der Annah­me ihres hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums am Haus habe die Ehe­frau einen erheb­lich gerin­ge­ren Zuge­winn­aus­gleichs­an­spruch errech­net. Die Fehl­vor­stel­lung über die tat­säch­li­chen Eigen­tums­ver­hält­nis­se an dem Haus — bei der es sich nicht etwa um eine den ande­ren Ehe­gat­ten nicht zur Auf­klä­rung ver­pflich­ten­de rein recht­lich fal­sche Beur­tei­lung han­de­le — sei für ihre Zustim­mung zum Ver­gleich aus­schlag­ge­bend gewe­sen. Nach­dem bei­de Ehe­leu­te im Ver­fah­ren über einen län­ge­ren Zeit­raum und auch über­ein­stim­mend von ihrem Mit­ei­gen­tum aus­ge­gan­gen sei­en, sei die Ehe­frau nicht mehr gehal­ten gewe­sen, die­se Tat­sa­che vor dem Ver­gleichs­ab­schluss zu über­prü­fen. Dem­ge­gen­über sei der Ehe­mann, der die Fehl­vor­stel­lung durch sei­nen Vor­trag zunächst noch bekräf­tigt habe, nach Bekannt­wer­den der tat­säch­li­chen Eigen­tums­ver­hält­nis­se gehal­ten gewe­sen, die­se im Ver­fah­ren unge­fragt zu offen­ba­ren. Ihm sei bekannt gewe­sen, dass der vom hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tum aus­ge­hen­de Ver­gleichs­be­trag sei­ne Ehe­frau wirt­schaft­lich erheb­lich benach­tei­li­ge und sie beim Auf­de­cken der Fehl­vor­stel­lung einen deut­lich höhe­ren Zuge­winn­aus­gleich for­dern würde.

Blu­men­berg emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Cas­par Blumenberg
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident
Wil­ly-Brandt-Platz 9
59065 Hamm
Tele­fon: 02381 9199 — 0
Tele­fax: 02381 9199 — 100
E‑Mail   blumenberg@kahlert-padberg.de