(Stutt­gart) Eine durch ein sog. Drei-Zeu­gen-Tes­ta­ment ange­ord­ne­te Tes­ta­ments­voll­stre­ckung kann unwirk­sam sein, wenn nicht fest­ge­stellt wer­den kann, dass sich der Erb­las­ser bei der Errich­tung die­ses Not­tes­ta­ments tat­säch­lich in aku­ter Todes­ge­fahr befand oder die drei anwe­sen­den Zeu­gen von einer aku­ten Todes­ge­fahr über­zeugt waren.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., mit dem Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm (OLG) vom 3.05.2017 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss des 15. Zivil­se­nats des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 10.02.2017 (15 W 587/15).

Die im Okto­ber 1936 gebo­re­ne und im Febru­ar 2014 ver­stor­be­ne Erb­las­se­rin aus Essen hat­te in einem im Jah­re 2013 errich­te­ten Tes­ta­ment ihren Sohn zum Allein­er­ben ein­ge­setzt. Die Erb­las­se­rin litt vor ihrem Tode an Krebs im End­sta­di­um und wur­de in einem Esse­ner Kran­ken­haus sta­tio­när behan­delt. 4 Tage vor ihrem Ver­ster­ben errich­te­te sie im Kran­ken­haus in Gegen­wart von drei Zeu­gen ein Not­tes­ta­ment in Form eines sog. Drei-Zeu­gen-Tes­ta­ments, in wel­chem sie die Erb­ein­set­zung ihres Soh­nes durch eine lang­jäh­ri­ge Tes­ta­ments­voll­stre­ckung beschränkte.

Nach dem Tode der Erb­las­se­rin haben ihr zum Erben bestimm­ter Sohn und die tes­ta­men­ta­risch vor­ge­se­he­ne Tes­ta­ments­voll­stre­cke­rin im Ver­fah­ren auf Ertei­lung eines Erb­scheins dar­über gestrit­ten, ob die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung durch das Drei-Zeu­gen-Tes­ta­ment wirk­sam ange­ord­net wurde.

Nach der Ent­schei­dung des 15. Zivil­se­nats des Ober­lan­des­ge­richts Hamm ist das Drei-Zeu­gen-Tes­ta­ment nicht wirk­sam errich­tet wor­den und damit kei­ne Tes­ta­ments­voll­stre­ckung eingetreten.

Gem. § 2250 Abs. 2 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB) sei ein der­ar­ti­ges Tes­ta­ment, so der Senat, u.a. nur dann wirk­sam, wenn sich der Tes­tie­ren­de in so naher Todes­ge­fahr befin­de, dass ein ordent­li­ches Tes­ta­ment weder vor einem Notar noch gem. § 2249 BGB ein Not­tes­ta­ment vor einem Bür­ger­meis­ter errich­tet wer­den kön­ne. Die Todes­ge­fahr müs­se tat­säch­lich vor­lie­gen oder zur Über­zeu­gung aller drei Tes­ta­ments­zeu­gen bestehen. Der Todes­ge­fahr gleich­ge­stellt sei die Gefahr einer dro­hen­den Testierunfähigkeit.

Die genann­ten Vor­aus­set­zun­gen sei­en im vor­lie­gen­den Fall nicht erfüllt. Nach dem Ergeb­nis der vom Nach­lass­ge­richt durch­ge­führ­ten Beweis­auf­nah­me habe jeden­falls einer der drei Tes­ta­ments­zeu­gen bei der Errich­tung des Tes­ta­ments nicht ange­nom­men, dass sich die Erb­las­se­rin in aku­ter Todes­ge­fahr befun­den habe. Sei­nen Anga­ben zufol­ge sei ihm sei­ner­zeit nicht bekannt gewe­sen, ob die Erb­las­se­rin in der Gefahr gewe­sen sei, in kur­zer Zeit zu ster­ben oder geschäfts­un­fä­hig zu werden.

Es gebe auch kei­ne hin­rei­chen­den Anhalts­punk­te dafür, dass sich die Erb­las­se­rin bei der Tes­ta­ments­er­rich­tung tat­säch­lich in Todes­ge­fahr oder in einer Gefahr ein­tre­ten­der Tes­tier­un­fä­hig­keit befun­den habe. Inso­weit sei es nicht aus­rei­chend, wenn ein Erb­las­ser wegen einer fort­ge­schrit­te­nen, nicht (mehr) heil­ba­ren Erkran­kung nur noch kur­ze Zeit zu leben habe. Ent­schei­dend sei, dass der Tod des Erb­las­sers auf­grund kon­kre­ter Umstän­de vor dem Ein­tref­fen eines Notars zu befürch­ten sei. Kli­nisch müs­se er die unmit­tel­bar bevor­ste­hen­de End­pha­se sei­nes Lebens erreicht haben. In einem sol­chen Zustand habe sich die Erb­las­se­rin bei der Errich­tung des Not­tes­ta­ments noch nicht befun­den. Sie sei erst vier Tage nach der Tes­ta­ments­er­rich­tung ver­stor­ben, ihre Tes­tier­un­fä­hig­keit sei erst nach mehr als 48 Stun­den spä­ter eingetreten.

Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Micha­el Henn
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Erbrecht
Fach­an­walt für Arbeitsrecht
DANSEF – Vize­prä­si­dent und
geschäfts­füh­ren­des Vorstandsmitglied
Rechts­an­wäl­te Dr. Gaupp & Coll.
Kron­prinz­str. 14
70173 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de