(Stutt­gart) Ent­hält ein gemein­schaft­li­ches Ehe­gat­ten­tes­ta­ment die For­mu­lie­rung ʺNach dem Tod des Letzt­versterben­den soll die gesetz­li­che Erb­fol­ge eintreten.ʺ kann unklar blei­ben, ob hier­mit die gesetz­li­chen Erben ver­bind­lich als Schluss­erben ein­ge­setzt wer­den sol­len, so dass der über­le­ben­de Ehe­gat­te eine abwei­chen­de tes­ta­men­ta­ri­sche Bestim­mung tref­fen darf.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., mit dem Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 12.11.2015 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss vom 11.09.2015 (15 W 142/15).

Die im August 2014 im Alter von 93 Jah­ren ver­stor­be­ne Erb­las­se­rin aus Essen hat­te 1987 mit ihrem vor­ver­stor­be­nen Ehe­mann ein gemein­schaft­li­ches Ehe­gat­ten­tes­ta­ment errich­tet. In die­sem hat­ten sich die Ehe­gat­ten wech­sel­sei­tig zu Erben des Erst­versterben­den ein­ge­setzt und in Bezug auf den Tod des Letzt­versterben­den die vor­ge­nann­te For­mu­lie­rung auf­ge­nom­men. Aus ihrer Ehe gin­gen 2 Töch­ter her­vor, die heu­te in Essen und in Spa­ni­en leben. Nach dem Tode ihres Man­nes errich­te­te die Erb­las­se­rin 2013 ein wei­te­res Tes­ta­ment, in dem sie unter ande­rem eine Tes­ta­ments­voll­stre­ckung nach Maß­ga­be einer vom Amts­ge­richt — Nach­lass­ge­richt — Essen zu ernen­nen­den Per­son anord­ne­te. Nach dem Tode der Erb­las­se­rin ernann­te das Nach­lass­ge­richt einen Rechts­an­walt aus Essen zum Tes­ta­ments­voll­stre­cker. Gegen die­se Bestim­mung wand­te sich eine der Töch­ter mit der Begrün­dung, die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung beein­träch­ti­ge ihre Rechts­stel­lung als Schluss­erbin, die in dem gemein­schaft­li­chen Tes­ta­ment mit bin­den­der Wir­kung ver­fügt wor­den sei und des­halb durch ein wei­te­res Tes­ta­ment des über­le­ben­den Ehe­gat­ten nicht mehr wirk­sam habe ein­ge­schränkt wer­den können.

Die Beschwer­de ist erfolg­los geblie­ben. Der 15. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm konn­te dem gemein­schaft­li­chen Ehe­gat­ten­tes­ta­ment bereits nicht ent­neh­men, dass die Töch­ter zu Schluss­erben ein­ge­setzt wer­den soll­ten. In dem Tes­ta­ment feh­le eine aus­drück­li­che Bestim­mung der Töch­ter zu Schluss­erben. Eine sol­che Bestim­mung las­se sich auch nicht im Wege der Aus­le­gung der For­mu­lie­rung ʺNach dem Tod des Letzt­versterben­den soll die gesetz­li­che Erb­fol­ge eintreten.ʺ ent­neh­men. Die­se sei nach ihrem Wort­sinn unklar, weil sie unter­schied­lich ver­stan­den wer­den kön­ne. So kön­ne eine Ein­set­zung der gesetz­li­chen Erben als Schluss­erben gemeint sein, aber auch nur eine Aner­ken­nung des gesetz­li­chen Erb­rechts oder eine Abstand­nah­me von der Ein­set­zung eines tes­ta­men­ta­ri­schen Erben. In den zuletzt genann­ten Fäl­len ent­hal­te das Ehe­gat­ten­tes­ta­ment kei­ne ver­bind­li­che Erben­ein­set­zung nach dem Tode des letzt­versterben­den Ehe­gat­ten, so dass der Über­le­ben­de eine ander­wei­ti­ge tes­ta­men­ta­ri­sche Bestim­mung tref­fen kön­ne. Die bestehen­de Unklar­heit las­se sich im vor­lie­gen­den Fall auch nicht durch wei­te­re, bei der Aus­le­gung der Tes­ta­ments­ur­kun­de zu berück­sich­ti­gen­de Umstän­de besei­ti­gen, so dass der Senat eine tes­ta­men­ta­ri­sche Schluss­erben­ein­set­zung nicht fest­stel­len könne.

Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Micha­el Henn
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Erbrecht
Fach­an­walt für Arbeitsrecht
DANSEF – Vize­prä­si­dent und
geschäfts­füh­ren­des Vorstandsmitglied
Rechts­an­wäl­te Dr. Gaupp & Coll.
Kron­prinz­str. 14
70173 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11
www.drgaupp.de