(Stutt­gart) Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm hat soeben eine Ent­schei­dung zu den Mit­wir­kungs­pflich­ten der Ehe­gat­ten an Miet­ver­trags­ent­las­sung schon vor der Schei­dung getroffen.

Dar­auf ver­weist der Ham­mer Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Cas­par Blu­men­berg, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 13.05.2016 zu sei­nem Beschluss vom 21.01.2016 (12 UF 170/15).

  • Zum Hin­ter­grund:

Ein Fall aus dem Fami­li­en­recht: Was pas­siert mit der gemie­te­ten gemein­sa­men Ehe­woh­nung nach der Schei­dung? Nach § 1568a Bür­ger­li­ches Gesetz­buch wird das Miet­ver­hält­nis nach der rechts­kräf­ti­gen Schei­dung nur mit dem Ehe­gat­ten fort­ge­setzt, der in der Woh­nung bleibt. Der ande­re, der aus­ge­zo­gen ist, soll dann kei­ne Mie­te mehr zah­len und dem Ver­mie­ter auch nicht mehr für Miet­aus­fäl­le haf­ten müs­sen. Außer­halb eines gericht­li­chen Woh­nungs­zu­wei­sungs­ver­fah­rens tre­ten die­se Recht­wir­kun­gen aber nur dann ein, wenn bei­de Ehe­gat­ten dem Ver­mie­ter mit­tei­len, wer in der Woh­nung bleibt. Das führt zu Streit, wenn der in der Woh­nung ver­blei­ben­de Ehe­gat­te auch nach der Schei­dung die Abga­be der Erklä­rung und so auch die Ent­las­sung des aus­ge­zo­ge­nen Ehe­gat­ten aus dem Miet­ver­trag ver­zö­gert. Darf er das evtl. dann, wenn sich die Ehe­gat­ten noch nicht über die finan­zi­el­le Abwick­lung wie z.B. die Kos­ten bereits durch­zu­füh­ren­der Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren geei­nigt haben?

  • Die Ent­schei­dung des 2. Senats für Fami­li­en­sa­chen vom 21.01.2016:

Über­lässt ein Ehe­gat­te nach der Tren­nung die zuvor von ihm oder von bei­den Ehe­gat­ten gemein­sam gemie­te­te Ehe­woh­nung dem ande­ren Ehe­gat­ten zur allei­ni­gen Nut­zung, kann er bereits wäh­rend der Tren­nung und nicht erst nach Rechts­kraft der Schei­dung ver­lan­gen, dass der in der Woh­nung ver­blei­ben­de Ehe­gat­te an der gegen­über dem Ver­mie­ter abzu­ge­ben­den Erklä­rung mit­wirkt, durch die der aus­ge­zo­ge­ne Ehe­gat­te bei der Schei­dung aus dem Miet­ver­hält­nis aus­schei­det. Der in der Woh­nung blei­ben­de Ehe­gat­te kann sei­ne Mit­wir­kung auch nicht davon abhän­gig machen, dass sich die Ehe­gat­ten zuvor über die Ver­tei­lung der das Miet­ver­hält­nis betref­fen­den Kos­ten geei­nigt haben.

  • Zum Fall:

Die in Dort­mund leben­den Ehe­leu­te sind seit Sep­tem­ber 2015 rechts­kräf­tig geschie­den. Aus der 2011 gemein­sam gemie­te­ten Woh­nung zog der 1972 gebo­re­ne Ehe­mann nach der end­gül­ti­gen Tren­nung der Betei­lig­ten im Sep­tem­ber 2013 aus und über­ließ die­se der 1969 gebo­re­nen Ehe­frau und den bei­den gemein­sa­men Kin­dern. Im Janu­ar 2015 stell­te der Ehe­mann klar, dass er mit der Rechts­kraft der Schei­dung aus dem Miet­ver­hält­nis aus­schei­den woll­te und for­der­te die Ehe­frau auf, eine dies bewir­ken­de, gemein­sa­me Erklä­rung bei­der Ehe­leu­te dem Ver­mie­ter gegen­über abzu­ge­ben. Die Ehe­frau erklär­te dar­auf hin, die Erklä­rung erst abge­ben zu wol­len, wenn geklärt sei, in wel­chem Umfang der Ehe­mann an Reno­vie­rungs­ar­bei­ten wegen eines beschä­dig­ten Bodens und an Neben­kos­ten­nach­zah­lun­gen zu betei­li­gen sei. Erst im Okto­ber 2015 hat sie die gewünsch­te Erklä­rung abge­ge­ben, so dass der 12. Senat für Fami­li­en­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm — nach ein­ge­tre­te­ner Erle­di­gung des ursprüng­li­chen Begeh­rens des Ehe­manns — noch über die Kos­ten des Ver­fah­rens zu ent­schei­den hatte.

Die Kos­ten­ent­schei­dung ist zum Nach­teil der Ehe­frau ergan­gen. Der Ehe­mann habe ihre Mit­wir­kung an der gemein­sa­men Erklä­rung gegen­über dem Ver­mie­ter zu sei­ner Ent­las­sung aus dem Miet­ver­hält­nis, so der 2. Senat für Fami­li­en­sa­chen, schon wäh­rend der Tren­nung ver­lan­gen kön­nen. Bereits zu die­sem Zeit­punkt sei­en sich die Betei­lig­ten einig gewe­sen, dass die Woh­nung von der Ehe­frau und den Kin­dern genutzt wer­den sol­le und nicht mehr vom Ehemann.

Nach dem Aus­zug des Ehe­manns habe die­ser ein berech­tig­tes Inter­es­se, nach der Schei­dung nicht mehr mög­li­chen finan­zi­el­len Belas­tun­gen aus dem Miet­ver­hält­nis aus­ge­setzt zu sein. Das gel­te ins­be­son­de­re in Hin­blick auf Miet­zins­an­sprü­che des Ver­mie­ters für die Zeit nach dem Aus­zug, die im Außen­ver­hält­nis gegen den aus­ge­zo­ge­nen Ehe­gat­ten solan­ge wei­ter­be­stün­den, bis er aus dem Miet­ver­hält­nis ent­las­sen sei. Wegen die­ses vor­ran­gi­gen Inter­es­ses des aus­ge­zo­ge­nen Ehe­gat­ten sei es ihm nicht zuzu­mu­ten, sei­nen Anspruch auf Mit­wir­kung des ande­ren Ehe­gat­ten an der Ent­las­sung aus dem Miet­ver­hält­nis erst nach der Rechts­kraft der Schei­dung gel­tend zu machen.

Ansprü­che des in der Woh­nung zurück­blei­ben­den Ehe­gat­ten gegen den aus­ge­zo­ge­nen aus der Zeit des Zusam­men­le­bens stün­den dem Mit­wir­kungs­an­spruch nicht ent­ge­gen, weil die Ent­las­sung aus dem Miet­ver­hält­nis nur für die Zukunft wir­ke und vor­her ent­stan­de­ne Ansprü­che unbe­rührt las­se. Das gel­te im Übri­gen auch im Hin­blick auf Ansprü­che des Ver­mie­ters, da des­sen Sicher­hei­ten, wie etwa eine Kau­ti­on, hin­sicht­lich bereits ent­stan­de­ner For­de­run­gen fortbestünden.

Anmer­kung: Eine bereits vor der Schei­dung bestehen­de Mit­wir­kungs­pflicht des in der Ehe­woh­nung ver­blei­ben­den Ehe­gat­ten hat der 2. Senat für Fami­li­en­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm mit Beschluss vom 03.09.2014 (2 WF 170/14) abgelehnt.

Blu­men­berg emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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