(Stutt­gart) Ver­ein­bart ein Vater mit sei­nem gera­de 18 Jah­re alt gewor­de­nen Sohn einen umfas­sen­den Erb­ver­zicht, bei dem der Sohn allein mit einem Sport­wa­gen Nis­san GTR X abge­fun­den wer­den soll und das Fahr­zeug nur dann erhält, wenn er im Alter von 25 Jah­ren eine Berufs­aus­bil­dung erfolg­reich absol­viert hat, kön­nen die Ver­ein­ba­run­gen sit­ten­wid­rig und des­we­gen unwirk­sam sein.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., mit dem Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 10.01.2017 zu sei­nem Urteil vom 08.11.2016 (10 U 36/15).

Der Beklag­te aus Det­mold ist prak­ti­zie­ren­der Zahn­arzt und geschäft­lich aktiv. Der im Jah­re 1995 gebo­re­ne Klä­ger ist sein Sohn. Er wuchs bei sei­ner Mut­ter im Rhein­land auf, nach­dem die Ehe sei­ner Eltern 1997 geschie­den wor­den war. Im Som­mer 2013 ver­ließ der Klä­ger vor­zei­tig die Schu­le, zog zum Beklag­ten nach Det­mold und begann dort eine Aus­bil­dung zum Zahn­tech­ni­ker. Etwa zu die­ser Zeit erwarb der Beklag­te für ca. 100.000 Euro einen Sport­wa­gen Nis­san GTR X, für den sich auch sein Sohn begeis­ter­te. So erlaub­te der Beklag­te dem Klä­ger, das Fahr­zeug eini­ge Male selbst zu len­ken, was den Klä­ger fas­zi­nier­te. Weni­ge Tage nach dem 18. Geburts­tag des Klä­gers fuhr der Beklag­te mit ihm zu einem Notar nach Pader­born. Dort ver­ein­bar­ten die Betei­lig­ten einen nota­ri­ell beur­kun­de­ten, umfas­sen­den Erb- und Pflicht­teils­ver­zicht des Klä­gers beim Tode des Beklag­ten. Zur Abfin­dung soll­te der Klä­ger nach Voll­endung des 25. Lebens­jah­res den Sport­wa­gen erhal­ten, sofern er bis dahin eine Aus­bil­dung zum Zahn­tech­ni­ker­ge­sel­len und Zahn­tech­ni­ker­meis­ter mit sehr gutem Ergeb­nis abge­schlos­sen haben soll­te. Eine wei­te­re Gegen­leis­tung des Beklag­ten sah der nota­ri­el­le Ver­trag nicht vor. Kurz nach der Beur­kun­dung reu­te den Klä­ger der Ver­trags­schluss. Er brach sei­ne Aus­bil­dung in Det­mold ab und kehr­te zu sei­ner Mut­ter zurück. Im vor­lie­gen­den Rechts­streit begehrt der Klä­ger die Fest­stel­lung, dass der nota­ri­el­le Ver­trag sit­ten­wid­rig und damit nich­tig sei.

Die Kla­ge hat­te Erfolg. Das Land­ge­richt habe, so der 10. Zivil­se­nat, rechts­feh­ler­frei fest­ge­stellt, dass der nota­ri­el­le Ver­trag mit dem umfas­sen­den Erb- und Pflicht­teils­ver­zicht sit­ten­wid­rig und damit nich­tig sei. Den Erb­ver­zicht und die Abfin­dung hät­ten die Par­tei­en in dem nota­ri­el­len Ver­trag als Geschäf­te so ver­bun­den, dass sie mit­ein­an­der “ste­hen und fal­len” sollten.

Die Sit­ten­wid­rig­keit der Geschäf­te fol­ge aus einer Gesamt­wür­di­gung der dem Erb­ver­zicht zugrun­de­lie­gen­den Ver­ein­ba­run­gen der Parteien.

Bereits nach ihrem Inhalt wei­se die Abfin­dung ein erheb­li­ches Ungleich­ge­wicht zulas­ten des Klä­gers auf. So wer­de der umfas­sen­de Erb­ver­zicht mit sofor­ti­ger Wir­kung und unbe­dingt ver­ein­bart. Er sol­le ins­be­son­de­re unab­hän­gig vom Ein­tritt der Bedin­gun­gen für die Gegen­leis­tung gel­ten. Dem­ge­gen­über ste­he die Gegen­leis­tung unter meh­re­ren gemein­sam zu erfül­len­den Bedin­gun­gen mit der Fol­ge, dass der Beklag­te den Erb­ver­zicht unent­gelt­lich erlan­ge, wenn auch nur eine der Bedin­gun­gen für die Gegen­leis­tung nicht ein­tre­te. Bei der Bewer­tung der Gegen­leis­tung sei zudem zu berück­sich­ti­gen, dass der Klä­ger das Fahr­zeug erst im Alter von 25 Jah­ren erhal­ten sol­le und das Fahr­zeug bis dahin auf­grund sei­nes Alters erheb­lich an Wert ver­lo­ren haben werde.

Die Vor­ga­be der erfolg­reich zu absol­vie­ren­den Aus­bil­dung schrän­ke den Klä­ger außer­dem in zu miss­bil­li­gen­der Wei­se in der Wahl sei­nes beruf­li­chen Wer­de­gangs ein. Eine beruf­li­che Umori­en­tie­rung las­se die Ver­ein­ba­rung nicht zu. Das habe eine kne­beln­de Wir­kung, die unzu­läs­sig in die Per­sön­lich­keits­rech­te des noch jugend­li­chen Klä­gers ein­grei­fe, der sei­ne Aus­bil­dung gera­de erst begon­nen habe. Ver­schärft wer­de der Druck noch dadurch, dass die Ver­trags­be­din­gun­gen zur Aus­bil­dung nur bei Errei­chen der Best­no­te bei den Abschluss­prü­fun­gen erfüllt sein sollten.

Mit der Ver­trags­ge­stal­tung, die auf ein­sei­ti­gen Vor­ga­ben des Beklag­ten beru­he, habe die­ser sei­ne Tes­tier­frei­heit mit einer ver­hält­nis­mä­ßig gerin­gen, ggfls. sogar ohne Abfin­dung erwei­tern wol­len. Sei­ne Argu­men­ta­ti­on, er habe sei­nen Sohn zu einer zügi­gen und erfolgs­ori­en­tier­ten Aus­bil­dung moti­vie­ren wol­len, sei vor­ge­scho­ben. Bei einer sol­chen Moti­va­ti­on hät­te es genügt, dem Klä­ger das Fahr­zeug beim Errei­chen der Aus­bil­dungs­zie­le als Beloh­nung zu ver­spre­chen und den Erb­ver­zicht eben­falls an den Ein­tritt die­ser Bedin­gung zu knüpfen.

Die Umstän­de des Ver­trags­ab­schlus­ses zeig­ten zudem, dass der geschäfts­ge­wand­te Beklag­te die jugend­li­che Uner­fah­ren­heit sei­nes Soh­nes zu sei­nem Vor­teil aus­ge­nutzt habe. So habe er sich die Begeis­te­rung des Klä­gers für den Sport­wa­gen zu Nut­ze gemacht und durch die Anschaf­fung des Fahr­zeugs im Vor­feld des Ver­tra­ges noch geför­dert. Der Beklag­te habe zudem bewusst den Ein­tritt der Voll­jäh­rig­keit sei­nes Soh­ne abge­war­tet, wohl­wis­send, dass die Mut­ter dem Geschäft zuvor nicht zuge­stimmt hät­te und es auch vom Fami­li­en­ge­richt nicht geneh­migt wor­den wäre. Mit der Wahl des Beur­kun­dungs­ter­mins habe er dann den Ein­druck erweckt, es han­de­le sich um ein Geburts­tags­ge­schenk für den Klä­ger. Das sei geeig­net gewe­sen, dem Klä­ger eine Ableh­nung des Ange­bo­tes emo­tio­nal zu erschwe­ren. In die Vor­be­rei­tung des Beur­kun­dungs­ter­mins sei der Klä­ger auch nicht ein­be­zo­gen wor­den, einen Ver­trags­ent­wurf habe er zuvor nicht erhalte

Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — verwies.

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