(Stutt­gart) Braut­schmuck, der der Ehe­frau tür­kisch­stäm­mi­ger Braut­leu­te bei einer in der Tür­kei statt­fin­den­den Hoch­zeit umge­hängt wird, gilt regel­mä­ßig als Geschenk für die Braut. Ver­äu­ßert der Ehe­mann die­sen Schmuck ohne Zustim­mung der Ehe­frau, kann er ihr gegen­über zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet sein.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht“ der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 17.06.2016 zu sei­nem Beschluss vom 25.04.2016 (4 UF 60/16).

Der Ehe­mann aus Bochum und sei­ne Ehe­frau aus Kreuz­tal leben seit dem Jahr 2011 getrennt. Sie hat­ten 2009 zunächst in Kreuz­tal stan­des­amt­lich gehei­ra­tet und im Anschluss hier­an ihre Hoch­zeit in der Tür­kei gefei­ert. Anläss­lich die­ser Hoch­zeits­fei­er über­ga­ben ver­schie­de­ne Ver­wand­te der Ehe­frau meh­re­re Schmuck­stü­cke. Sie erhielt eine Gold­ket­te, 14 gemus­ter­te und zwei glat­te Arm­rei­fen aus Gold sowie eine Arm­ket­te und eine Hals­ket­te, eben­falls jeweils aus Gold. Die Schmuck­stü­cke trug die Ehe­frau wäh­rend der Hoch­zeits­fei­er und auch eini­ge Wochen danach, im Ver­lauf des wei­te­ren Auf­ent­halts in der Tür­kei sowie in der ers­ten Zeit nach der Rück­kehr nach Deutsch­land. Danach über­gab sie die Schmuck­stü­cke im Ein­ver­neh­men mit ihrem Ehe­mann an des­sen Bru­der, der sie in einem Schließ­fach ver­wah­ren soll­te. Nach der Tren­nung der Ehe­leu­te hän­dig­te der Bru­der dem Ehe­mann die Schmuck­stü­cke aus, der sie in der Fol­ge­zeit ohne Zustim­mung sei­ner Ehe­frau in der Tür­kei für umge­rech­net ca. 14.300 Euro ver­kau­fen ließ. Mit der Begrün­dung, dass der Schmuck einen Wert von ca. 29.100 Euro gehabt habe, hat die Ehe­frau vom Ehe­mann nach Bekannt­wer­den der Ver­äu­ße­rung Wer­ter­satz ver­langt. Nach Ein­ho­lung eines Wert­gut­ach­tens hat das Fami­li­en­ge­richt der Ehe­frau ca. 27.300 Euro zugesprochen.

Die Beschwer­de des Ehe­manns gegen den erst­in­stanz­li­chen Beschluss des Fami­li­en­ge­richts ist erfolg­los geblie­ben. An dem ihr bei der Hoch­zeit über­reich­ten Gold­schmuck habe die Ehe­frau, so der 4. Senat für Fami­li­en­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm, Allein­ei­gen­tum erwor­ben. Nach dem für die Hoch­zeits­fei­er in der Tür­kei maß­geb­li­chen tür­ki­schen Zivil­recht wer­de Gold­schmuck, der einer Frau wäh­rend der Hoch­zeit umge­hängt wer­de, als ihr geschenkt ange­se­hen, und zwar unab­hän­gig davon, wer den Schmuck gekauft habe. Das gel­te auch im vor­lie­gen­den Fall. Den Gegen­be­weis dafür, dass der Schmuck nicht sei­ner Ehe­frau, son­dern ihm geschenkt wer­den soll­te, habe der Ehe­mann nicht geführt. Mit der Ver­äu­ße­rung des Schmucks habe der Ehe­mann das Eigen­tum der Ehe­frau ver­letzt. Des­we­gen habe er Scha­dens­er­satz in Höhe des Wer­tes des Schmu­ckes zu leis­ten, den das Amts­ge­richt mit­hil­fe des ein­ge­hol­ten Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens zutref­fend ermit­telt habe.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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