(Stutt­gart) Ein Rück­tritt vom Erb­ver­trag wegen Ver­feh­lun­gen des Ver­trags­part­ners ist nur wirk­sam, wenn Ver­feh­lun­gen nach­ge­wie­sen wer­den, die auch die Ent­zie­hung des Pflicht­teils recht­fer­ti­gen würden.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., mit dem Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Köln (OLG) vom 14.09.2017 zu sei­nem Beschluss vom 03.07.2017 – 2 Wx 147/17.

Der für Nach­lass­sa­chen zustän­di­ge 2. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Köln hat­te dar­über zu ent­schei­den, ob ein im Alter von 88 Jah­ren ver­stor­be­ner Lever­ku­se­ner den Erb­ver­trag mit sei­ner Ehe­frau wirk­sam wider­ru­fen hat­te. Die Ehe­part­ner hat­ten sich 53 Jah­re vor dem Tod des Ehe­manns in einem nota­ri­el­len Erb­ver­trag gegen­sei­tig zu Allein­er­ben ein­ge­setzt. Rund ein hal­bes Jahr vor sei­nem Tod erklär­te der Erb­las­ser dann den Rück­tritt von die­sem Ver­trag und setz­te die gemein­sa­men Kin­der zu sei­nen Erben ein. Die Ehe­frau und die Kin­der haben bei Gericht jeweils die Ertei­lung eines Erb­scheins beantragt.

Das Ober­lan­des­ge­richt Köln hat die Ent­schei­dung des Amts­ge­richts – Nach­lass­ge­richts – Lever­ku­sen bestä­tigt, wonach die Ehe­frau den Erb­schein erhält. Da die Par­tei­en kei­nen Rück­tritts­vor­be­halt im Erb­ver­trag ver­ein­bart hat­ten, sei nur ein Rück­tritt wegen Ver­feh­lun­gen des Bedach­ten nach § 2294 BGB in Betracht gekom­men. Die Vor­aus­set­zun­gen die­ser Norm lie­gen vor, wenn sich der Bedach­te einer Ver­feh­lung schul­dig macht, die den Erb­las­ser zur Ent­zie­hung des Pflicht­teils berech­ti­gen wür­de. Dar­un­ter fällt zum Bei­spiel ein Ver­bre­chen gegen den Ehe­gat­ten. Die­se Vor­aus­set­zun­gen sei­en nicht erfüllt. Zwar habe die Ehe­frau nach dem Vor­trag der Kin­der rund 19.000 Euro von einem Kon­to des Erb­las­sers abge­ho­ben und damit ihre Kos­ten begli­chen und außer­dem einen monat­li­chen Dau­er­auf­trag in Höhe von 2.000 Euro zu ihren Guns­ten ein­ge­rich­tet. Allein die­ser Umstand bewei­se aber nicht ein Ver­mö­gens­de­likt – wie bei­spiels­wei­se eine Untreue gem. § 266 StGB – zum Nach­teil des Ehe­manns. Dafür sei eine kon­kre­te Kennt­nis der im Innen­ver­hält­nis zu Grun­de lie­gen­den Abspra­chen und Ver­trä­ge erfor­der­lich. Kei­ne Straf­tat lie­ge vor, wenn die Ehe­frau im Rah­men ihrer Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis­se und ihrer Voll­mach­ten gehan­delt habe.

Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — verwies.

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