(Stutt­gart) Ein Not­tes­ta­ment vor drei Zeu­gen ist unwirk­sam, wenn der Sohn der als Allein­er­bin ein­ge­setz­ten Begüns­tig­ten dar­an mitwirkt.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., mit dem Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Köln (OLG) vom 29.08.2017 zu sei­nem Beschluss vom 05.07.2017 – 2 Wx 86/17.

Der für Nach­lass­sa­chen zustän­di­ge 2. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Köln hat­te über die Erb­fol­ge eines im Alter von 84 Jah­ren in einem Köl­ner Kran­ken­haus ver­stor­be­nen Köl­ners zu ent­schei­den. Weni­ge Stun­den vor sei­nem Tod waren vier Per­so­nen ans Ster­be­bett gekom­men. Drei von ihnen hiel­ten in einer Nie­der­schrift fest, dass nach dem letz­ten Wil­len die Lebens­ge­fähr­tin Allein­er­bin wer­den sol­le. Der Kran­ke sei mit die­sem Not­tes­ta­ment ein­ver­stan­den, habe aber kei­ne Kraft mehr, es zu unter­schrei­ben. Unter den Zeu­gen war auch der Sohn der Lebens­ge­fähr­tin. Die Lebens­ge­fähr­tin bean­trag­te unter Vor­la­ge die­ses Doku­ments einen Erb­schein. Die ohne die­ses Tes­ta­ment erb­be­rech­tig­ten Nich­ten und Nef­fen des Ver­stor­be­nen haben sich dage­gen vor Gericht gewehrt.

Das Ober­lan­des­ge­richt Köln hat die Ent­schei­dung des Amts­ge­richts — Nach­lass­ge­richts — Köln bestä­tigt, wonach die Lebens­ge­fähr­tin nicht wirk­sam als Allein­er­bin ein­ge­setzt wor­den ist. Grund­sätz­lich ist aller­dings ein soge­nann­tes “Drei-Zeu­gen-Tes­ta­ment” mög­lich. Wer sich in so naher Todes­ge­fahr befin­det, dass ein Tes­ta­ment vor einem Notar oder ein Not­tes­ta­ment vor dem Bür­ger­meis­ter nicht mehr mög­lich ist, kann das Tes­ta­ment durch münd­li­che Erklä­rung vor drei Zeu­gen errich­ten, § 2250 BGB. Als Zeu­ge kön­nen aber nicht die Kin­der oder bestimm­te ande­re Ver­wand­te der Per­son mit­wir­ken, die durch das Tes­ta­ment einen recht­li­chen Vor­teil erhält. Da der Sohn der Lebens­ge­fähr­tin einer der drei Zeu­gen war, war das Not­tes­ta­ment unwirksam.

Auch die Anwe­sen­heit einer vier­ten Per­son am Ster­be­bett änder­te nichts an dem Ergeb­nis. Zum einen hat­te die Beweis­auf­nah­me erge­ben, dass die vier­te Per­son nicht an der Beur­kun­dung betei­ligt wer­den soll­te, son­dern die Erklä­rung des Erb­las­sers ledig­lich mit ange­hört hat­te. Zeu­gen eines Not­tes­ta­ments müs­sen aber von Anfang an zur Mit­wir­kung bereit sein, da jeder gleich­be­rech­tigt mit den ande­ren die Ver­ant­wor­tung für die rich­ti­ge Wie­der­ga­be der Erklä­rung trägt. Zum ande­ren ergab sich in der Beweis­auf­nah­me, dass die vier­te Per­son nur über rudi­men­tä­re Deutsch­kennt­nis­se ver­füg­te und daher auf­grund der Sprach­pro­ble­me gar nicht beur­tei­len konn­te, ob der nie­der­ge­schrie­be­ne Text der Erklä­rung des Erb­las­sers entsprach.

Da nur noch zwei Per­so­nen als Zeu­gen für die Beur­kun­dung des letz­ten Wil­lens übrig blie­ben, war das Tes­ta­ment nicht wirk­sam. Ein Zwei­per­so­nen­tes­ta­ment kennt das deut­sche Recht nicht.

Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — verwies.

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