OLG Braun­schweig, Beschluss vom 13.01.2021, AZ 3 W 118/20

Aus­ga­be: 1–2021Erbrecht

Funk­tio­nel­le Zustän­dig­keit des Nach­lass­rich­ters in strei­ti­gen Erbscheinsangelegenheiten

1. Wer­den gegen die Ein­zie­hung eines Erb­scheins Ein­wän­de erho­ben, hat der Rechts­pfle­ger das Ver­fah­ren nach dem lan­des­recht­li­chen Rich­ter­vor­be­halt des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Jus­tiz dem Nach­lass­rich­ter zur wei­te­ren Bear­bei­tung vorzulegen.
2. Hat statt des zustän­di­gen Rich­ters der unzu­stän­di­ge Rechts­pfle­ger ent­schie­den, ist die Sache – unab­hän­gig von ihrer etwai­gen inhalt­li­chen Rich­tig­keit – vom Beschwer­de­ge­richt auf­zu­he­ben, an das Nach­lass­ge­richt zurück­zu­ver­wei­sen und zugleich dem Rich­ter vorzulegen.

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