OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2023, AZ 21 W 63/23

Ausgabe: 10-2023Erbrecht

1. Das der Rückgabe der letztwilligen Verfügung aus der amtlichen Verwahrung vorangehende Herausgabeverlangen kann durch einen Bevollmächtigten gestellt werden.

2. Ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag kann auch dann nicht aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden, wenn dieser aufgehoben wurde.

Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…