OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2026, AZ 5 UF 197/25

Ausgabe: 05 – 2026Familienrecht

1. Der Grundsatz, dass bei Verkündung einer Entscheidung in einer Ehe- oder Familienstreitsache wenigstens die Beschlussformel schriftlich vorliegen muss (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 311 Abs. 2 ZPO), bedarf bei elektronischer Aktenführung einer Neubestimmung. Hinreichend, aber auch erforderlich ist, dass die Beschlussformel oder auch der vollständig abgefasste und qualifiziert elektronisch signierte Beschluss als elektronisches Dokument nicht nur entwurfsweise an beliebiger Stelle gespeichert vorliegt, sondern vor/bei Verkündung in den Geschäftsgang der elektronischen Aktenführung gelangt ist. Dieses Dokument steht sodann sofort der Geschäftsstelle zur Übernahme in die Akte zur Verfügung, ist als Anlage zum Protokoll zu nehmen und sachdienlicher Weise fest mit diesem zu verbinden. Der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur der den Beschluss fällenden Richter (vgl. § 309 ZPO) bedarf es bei Vorliegen nur der Formel indes nicht (§ 130b Satz1 ZPO).

2. Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass eines Beschlusses in Ehe- und Familienstreitsachen nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war und die Beteiligten von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. Wird ein § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 310 Abs. 1 ZPO unterfallender Beschluss den Beteiligten auf Veranlassung des Vorsitzenden an Verkündungs statt förmlich zugestellt, liegt deshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor. Ein solchermaßen auf Verfügung des Gerichts zugestellter Beschluss wird mit der zeitlich letzten Zustellung an die Beteiligten verkündet und existent.

3. An als juristische Personen des Privatrechts organisierte beteiligte Versorgungsträger kann nicht wirksam mittels (elektronischem) Empfangsbekenntnis wirksam zugestellt werden, weil bei ihnen nicht typisierend von einer erhöhten Zuverlässigkeit im Sinne des § 173 Abs. 2 ZPO ausgegangen werden kann.

4. Ein vor Verkündung (durch Zustellung) erklärter Rechtsmittelverzicht der Beteiligten setzt zu seiner Wirksamkeit voraus, dass aufgrund wenigstens einer Zustellung an einen Beteiligten für das Gericht eine Bindungswirkung an seine Entscheidung eingetreten ist.

Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…